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Abschnitt 2 - Biersteuergesetz (BierStG)

Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1908 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-6-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung

§ 4 Steuerlager



Steuerlager sind Orte, an oder von denen Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Weise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf. Herstellung ist auch die Veränderung der Menge oder des Stammwürzegehalts des Bieres, wenn sich dadurch die Besteuerungsgrundlage ändert.


§ 5 Steuerlagerinhaber



(1) 1Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. 2Sie bedürfen einer Erlaubnis. 3Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. 4Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe des Steuerwerts des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten aus dem Steuerlager in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Bieres abhängig.

(2) 1Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. 2Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.




§ 6 Registrierte Empfänger



(1) Registrierte Empfänger sind Personen, die Bier unter Steueraussetzung

1.
nicht nur gelegentlich oder

2.
im Einzelfall

in ihren Betrieben zu gewerblichen Zwecken empfangen dürfen, wenn das Bier aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurde. Der Empfang durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts steht dem Empfang zu gewerblichen Zwecken gleich.

(2) Registrierte Empfänger bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist die Erlaubnis davon abhängig, dass Sicherheit in Höhe der während eines Monats entstehenden Steuer geleistet worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Erlaubnis von einer Sicherheit in Höhe der im Einzelfall entstehenden Steuer abhängig sowie auf eine bestimmte Menge, einen einzigen Versender und einen bestimmten Zeitraum zu beschränken. Die Voraussetzungen der Sätze 2, 3 und 4 erster Halbsatz gelten nicht für die Erlaubnis, die einer Einrichtung des öffentlichen Rechts erteilt wird.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.


§ 7 Registrierte Versender



(1) Registrierte Versender sind Personen, die Bier vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.

(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 11 Absatz 2 geleistet worden ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.


§ 8 Begünstigte



(1) Begünstigte, die Bier unter Steueraussetzung im Steuergebiet empfangen dürfen, sind vorbehaltlich des Absatzes 2

1.
die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge im Sinn von Artikel 1 des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung (NATO-Truppenstatut);

2.
in der Bundesrepublik Deutschland errichtete internationale militärische Hauptquartiere nach Artikel 1 des Protokolls über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere vom 28. August 1952 (BGBl. 1969 II S. 2000) in der jeweils geltenden Fassung (Hauptquartierprotokoll) sowie nach Artikel 1 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung (Ergänzungsabkommen);

3.
Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;

4.
diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen;

5.
die in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen;

6.
die Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaats und deren ziviles Begleitpersonal, wenn diese Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung im Steuergebiet teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Europäischen Union im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.

(2) Ein Empfang unter Steueraussetzung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit

1.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung für die ausländische Truppe und deren ziviles Gefolge;

2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 nach Artikel XI des NATO-Truppenstatuts und Artikel 15 des Ergänzungsabkommens für die in der Bundesrepublik Deutschland errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere;

3.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 nach Artikel III Nummer 2 und den Artikeln IV bis VI des in Absatz 1 Nummer 3 genannten Abkommens vom 15. Oktober 1954 für die Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika oder anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneten Regierungen in der Bundesrepublik Deutschland;

4.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 in Form der Gegenseitigkeit für die diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen;

5.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 5 nach den internationalen Übereinkommen für die internationalen Einrichtungen;

6.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 6 im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Europäischen Union

und eine Freistellungsbescheinigung (Artikel 12 der Systemrichtlinie) vorliegen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren für den Empfang unter Steueraussetzung mit Freistellungsbescheinigung für Begünstigte nach Absatz 1 näher zu regeln und zur Verfahrensvereinfachung bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet anstelle einer Freistellungsbescheinigung andere geeignete Dokumente zuzulassen.




§ 9 Beförderungen (Allgemeines)



(1) Beförderungen gelten, soweit in diesem Gesetz oder in den dazu ergangenen Rechtsverordnungen keine Ausnahmen vorgesehen sind, nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument nach Artikel 20 der Systemrichtlinie erfolgen.

(2) 1Für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie ist zusätzlich eine Freistellungsbescheinigung erforderlich. 2Dies gilt für Beförderungen unter Steueraussetzung an Begünstigte (§ 8) entsprechend, soweit nicht nach § 8 Absatz 3 andere Dokumente anstelle der Freistellungsbescheinigung zugelassen worden sind.

(3) Abgesehen von den Fällen, in denen Bier unmittelbar am Ort der Einfuhr in ein Steuerlager aufgenommen wird, kann Bier nur dann mit einem elektronischen Verwaltungsdokument unter Steueraussetzung vom Ort der Einfuhr befördert werden, wenn der Anmelder nach Artikel 5 Nummer 15 des Unionszollkodex oder jede andere Person, die nach Artikel 15 des Unionszollkodex unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollformalitäten beteiligt ist, den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats Folgendes vorlegt:

1.
die Verbrauchsteuernummer des registrierten Versenders;

2.
die Verbrauchsteuernummer des Steuerlagerinhabers oder des registrierten Empfängers, an den das Bier versandt wird;

3.
im Fall von Beförderungen von Bier in andere Mitgliedstaaten den Nachweis, dass das eingeführte Bier aus dem Steuergebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt werden soll.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Beförderung unter Steueraussetzung entsprechend den Artikeln 20 bis 31 der Systemrichtlinie und den dazu ergangenen Verordnungen sowie das Verfahren der Übermittlung des elektronischen Verwaltungsdokuments und den dazu erforderlichen Datenaustausch zu regeln und dabei das Verfahren abweichend von Absatz 1 zu bestimmen.




§ 10 Beförderungen im Steuergebiet



(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

1.
in andere Steuerlager,

2.
in Betriebe von Verwendern (§ 23a Absatz 1) oder

3.
zu Begünstigten (§ 8)

im Steuergebiet.

(2) 1Wenn Steuerbelange gefährdet erscheinen, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit für die Beförderung zu leisten. 2Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Erzeugnisse geleistet wird.

(3) Das Bier ist unverzüglich

1.
vom Steuerlagerinhaber in sein Steuerlager oder

2.
vom Verwender (§ 23a Absatz 1) in seinen Betrieb

aufzunehmen, oder

3.
vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.

(4) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, und endet mit der Aufnahme oder Übernahme.




§ 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten



(1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden,

1.
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet

a)
in Steuerlager,

b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder

c)
zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie

in anderen Mitgliedstaaten;

2.
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten

a)
in Steuerlager,

b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder

c)
zu Begünstigten (§ 8)

im Steuergebiet;

3.
durch das Steuergebiet.

(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. 2Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. 3Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Bieres geleistet wird.

(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Bier, das für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.

(4) Das Bier ist unverzüglich

1.
vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,

2.
vom registrierten Versender oder

3.
vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Bier erlangt hat,

aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder

4.
vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder

5.
vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb

im Steuergebiet aufzunehmen oder

6.
vom Begünstigten (§ 8) zu übernehmen.

(5) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.




§ 12 Ausfuhr



(1) 1Bier darf unter Steueraussetzung aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem das Bier

1.
das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt;

2.
in das externe Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex überführt wird, sofern dies nach Artikel 189 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1; L 264 vom 30.9.2016, S. 44; L 192 vom 30.7.2018, S. 62), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1934 (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehen ist.

2Satz 1 gilt auch, wenn das Bier über Drittländer oder Drittgebiete befördert wird.

(2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Bier erlangt hat, hat das Bier unverzüglich auszuführen.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist. 2Die Beförderung unter Steueraussetzung endet

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, wenn das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlässt;

2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, wenn das Bier in das externe Versandverfahren überführt wird.

(4) Für die Verfahrensvorschriften, die Sicherheitsleistung und die Zulassung von Verfahrensvereinfachungen gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 10 Absatz 2 und für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 11 Absatz 2 entsprechend.

(5) Für den Ausgang von Bier in eines der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete sind die in den zollrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Formalitäten für den Ausgang von Waren aus dem Zollgebiet der Europäischen Union entsprechend anzuwenden.




§ 13 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung



(1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 14 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.

(2) Treten während einer Beförderung von Bier nach den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge haben, wird das Bier insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.

(3) Wird während der Beförderung von Bier unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, die eine Überführung dieses Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr zu Folge hatte und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.

(4) 1Ist Bier unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die eine Überführung dieses Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr zu Folge hatte, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass das Bier

1.
am Bestimmungsort eingetroffen ist und die Beförderung ordnungsgemäß beendet wurde oder

2.
auf Grund einer außerhalb des Steuergebiets eingetretenen Unregelmäßigkeit nicht am Bestimmungsort eingetroffen ist.

2Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 4) keine Kenntnis davon, dass das Bier nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.

(5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 11 Absatz 3 genannten Fälle entsprechend.




§ 14 Steuerentstehung, Steuerschuldner



(1) Die Steuer entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr, es sei denn, es schließt sich eine Steuerbefreiung an.

(2) Bier wird in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt durch:

1.
die Entnahme aus dem Steuerlager, es sei denn, es schließt sich ein weiteres Verfahren der Steueraussetzung an; einer Entnahme steht der Verbrauch im Steuerlager gleich,

2.
die Herstellung ohne Erlaubnis nach § 5,

3.
die Entnahme aus dem Verfahren der Steueraussetzung bei Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers,

4.
eine Unregelmäßigkeit nach § 13 während der Beförderung unter Steueraussetzung.

(3) 1Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn Bier in einem Verfahren der Steueraussetzung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt

1.
vollständig zerstört ist oder

2.
vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen ist.

2Dies gilt auch für die Fälle, in denen eine Zerstörung vorher angezeigt wurde. 3Bier gilt dann als vollständig zerstört oder vollständig oder teilweise unwiederbringlich verloren gegangen, wenn es nicht mehr als Bier genutzt werden kann. 4Die vollständige Zerstörung sowie der unwiederbringliche Gesamt- oder Teilverlust des Bieres sind hinreichend nachzuweisen. 5Eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr findet nicht statt, wenn das Bier auf Grund seiner Beschaffenheit während des Verfahrens der Steueraussetzung teilweise verloren gegangen ist.

(4) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 entsteht die Steuer nicht, wenn der Versender innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung im Sinn des § 9 nachweist, dass das Bier

1.
zu Personen befördert worden ist, die zum Empfang von Bier unter Steueraussetzung berechtigt sind, oder

2.
ordnungsgemäß ausgeführt worden ist.

2Die Steuer entsteht auch dann nicht, wenn das Bier das Steuergebiet auf Grund unvorhersehbarer Umstände nur kurzzeitig verlassen hat und im Anschluss daran wieder an Personen im Sinn des Satzes 1 Nummer 1 im Steuergebiet befördert worden ist oder das Bier zu einem anderen zugelassenen Ort befördert worden ist als zu Beginn der Beförderung vorgesehen. 3Die Unregelmäßigkeit darf nicht vorsätzlich oder leichtfertig durch den Steuerschuldner verursacht worden sein und die Steueraufsicht muss gewahrt gewesen sein. 4Abweichend von Satz 1 beginnt die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises an dem Tag, an dem durch eine Steueraufsichtsmaßnahme oder Außenprüfung festgestellt wurde, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist.

(5) 1Steuerschuldner ist oder sind in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Nummer 1 der Steuerlagerinhaber, daneben bei einer unrechtmäßigen Entnahme die Person, die das Bier entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war;

2.
des Absatzes 2 Nummer 2 der Hersteller sowie jede an der Herstellung beteiligte Person;

3.
des Absatzes 2 Nummer 3 der registrierte Empfänger;

4.
des Absatzes 2 Nummer 4 der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender und daneben jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die das Bier aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen das Bier entnommen wurde sowie jede Person, die an der unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war.

2Wird Bier aus einem Steuerlager an Personen abgegeben, die nicht im Besitz einer gültigen Erlaubnis nach § 23a Absatz 1 sind, entsteht die Steuer nach Absatz 1. 3Steuerschuldner sind neben dem Steuerlagerinhaber mit Inbesitznahme des Bieres die Personen nach Satz 2.

(6) Schulden mehrere Personen die Steuer, so sind diese gesamtschuldnerisch zur Erfüllung dieser Schuld verpflichtet.




§ 15 Steuererklärung, Steueranmeldung, Fälligkeit



(1) 1Die Steuerschuldner nach § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative und Nummer 3 haben über Bier, für das in einem Monat die Steuer entstanden ist, spätestens am siebten Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben. 2In begründeten Fällen kann das Hauptzollamt die Frist bis zum zehnten Tag des folgenden Monats verlängern. 3Der Steuerschuldner nach § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 erste Alternative hat in der Steuererklärung auch das Bier anzugeben, das in einem Monat ohne Steuerentstehung zum Verbrauch entnommen, aus dem Steuerlager entfernt oder in das Steuerlager zurückgenommen wurde. 4In der Steuererklärung ist das Bier nach Menge und Steuerklassen aufzugliedern. 5Werden für Bier der gleichen Steuerklasse unterschiedliche Steuersätze geltend gemacht, so sind die Mengen innerhalb der Steuerklassen nach Steuersätzen aufzugliedern. 6Die Steuer ist am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

(2) 1Die Steuerschuldner in den Fällen des § 14 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zweite Alternative, Nummer 2 und 4 sowie Satz 3 haben unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und in ihr die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer ist sofort fällig.