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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice (AgrarFachkAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2157 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.05.2013 BGBl. I S. 1250
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 806-22-1-56 Berufliche Bildung
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§ 6 Abschlussprüfung



(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.

(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

1.
Pflanzenbau,

2.
Agrartechnik,

3.
Dienstleistung, Kommunikation und Information,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

(4) Für den Prüfungsbereich Pflanzenbau bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er pflanzenbauliche Arbeiten im Vegetationsverlauf unter Berücksichtigung der Prinzipien der Nachhaltigkeit durchführen und dabei Maßnahmen der Ablaufplanung und Betriebsorganisation, zur Qualitätssicherung, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Kundenorientierung umsetzen, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit beachten sowie die jeweiligen produkt- und verfahrensspezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann;

2.
hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens drei auszuwählen:

a)
Boden bearbeiten,

b)
Kulturen bestellen,

c)
Kulturen pflegen und düngen,

d)
Pflanzenschutz durchführen,

e)
Pflanzen ernten,

f)
Erntegut lagern und konservieren,

g)
Landschaft pflegen;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe entsprechend des Vegetationsverlaufs durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen; bei der Aufgabenstellung sind die nach § 3 Absatz 3 festgelegten Kulturen zu berücksichtigen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 30 Minuten durchgeführt werden;

5.
darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er pflanzenbauliche Arbeiten unter Berücksichtigung der Prinzipien der Nachhaltigkeit planen und bewerten, Maßnahmen der Ablaufplanung und Betriebsorganisation entwickeln, Arbeitsabläufe kunden- und zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, rechtlicher und organisatorischer Vorgaben gestalten, Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Kundenorientierung konzipieren sowie die jeweiligen produkt- und verfahrensspezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann;

6.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben zu den unter Nummer 5 dargestellten Anforderungen schriftlich bearbeiten;

7.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten;

8.
bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Leistung der Arbeitsaufgabe einschließlich des auftragsbezogenen Fachgesprächs und die Leistung der schriftlichen Aufgabenbearbeitung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(5) Für den Prüfungsbereich Agrartechnik bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er Agrartechnik einsetzen, pflegen, warten sowie instand halten und dabei Maßnahmen der Ablaufplanung und Betriebsorganisation durchführen, Gesichtspunkte zur Werterhaltung und Qualitätssicherung, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Sicherheit, zur Wirtschaftlichkeit und zur Verkehrs- und Betriebssicherheit beachten, Straßenverkehrsordnung und Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung berufsbezogen anwenden sowie die jeweiligen spezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann;

2.
hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens drei auszuwählen, wobei die Tätigkeit nach Buchstabe d in der Auswahl enthalten sein muss:

a)
Verkehrssicherheit und Betriebsbereitschaft landwirtschaftlicher Maschinen herstellen,

b)
Pflege- und Wartungsarbeiten durchführen,

c)
Instandhaltungsarbeiten ausführen,

d)
landwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse T im öffentlichen Straßenverkehr führen,

e)
Zug- und Arbeitsmaschinen sowie Geräte nach Verwendungszweck zusammenstellen;

3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;

4.
die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwei Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 30 Minuten durchgeführt werden;

5.
darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er Maßnahmen der Ablaufplanung und Betriebsorganisation bei Einsatz, Wartung, Pflege und Instandhaltung der Agrartechnik planen und bewerten, dabei Gesichtspunkte zur Werterhaltung und Qualitätssicherung, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zur Sicherheit, zur Wirtschaftlichkeit und zur Verkehrs- und Betriebssicherheit beachten, berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksichtigen, Funktionsweisen von Bauteilen und Baugruppen darstellen sowie die jeweiligen spezifischen fachlichen Hintergründe aufzeigen kann;

6.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben zu den unter Nummer 5 dargestellten Anforderungen schriftlich bearbeiten;

7.
die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten;

8.
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Leistung der Arbeitsaufgabe einschließlich des auftragsbezogenen Fachgesprächs und die Leistung der schriftlichen Aufgabenbearbeitung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(6) Für den Prüfungsbereich Dienstleistung, Kommunikation und Information bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er:

a)
Kundenanfragen annehmen und Aufträge bearbeiten,

b)
Kunden beraten und Angebote erläutern,

c)
Reklamationen bearbeiten und

d)
Konzepte für Dienstleistungsangebote darstellen kann;

2.
der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:

1.
Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;

2.
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;

3.
die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Ergebnisse der Prüfungsbereiche zu einer Note zusammenzufassen. Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Pflanzenbau 35 Prozent,

2.
Agrartechnik 35 Prozent,

3.
Dienstleistung, Kommunikation und Information 20 Prozent,

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend",

2.
in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend",

3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend"

bewertet worden sind.

(10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2: 1 zu gewichten. In Teilbereichen von Prüfungsbereichen, in denen Prüfungsleistungen mit eigenen Anforderungen und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.05.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
vom 06.05.2013 BGBl. I S. 1250

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 AgrarFachkAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrarFachkAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 AgrarFachkAusbV Durchführung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
V. v. 06.05.2013 BGBl. I S. 1250
Artikel 1 1. AgrarFachkAusbVÄndV Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft Agrarservice
... und die Angabe „20" durch die Angabe „30" ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:  ...