Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom
29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nummer 1.1.18.2.1 wird aufgehoben.
- 2.
- In Nummer 1.1.18.2.2 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.
- 3.
- In Nummer 1.1.18.2.3 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.
- 4.
- In Nummer 1.1.18.2.4 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.
- 5.
- In Nummer 1.1.18.2.5 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1" durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
- 6.
- Nach Nummer 1.1.18.2.5 wird folgende neue Nummer 1.1.18.2.6 eingefügt:
- „1.1.18.2.6
- Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten (§ 45b Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) 500 bis 1.500".
Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3590