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§ 45b - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 45b Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln



(1) 1Verfügt ein Institut nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Abs. 1, kann die Aufsichtsbehörde auch bereits vor oder gemeinsam mit einer Anordnung nach § 25a Absatz 2 Satz 2 oder nach § 25c Absatz 4c, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25a Absatz 4 oder Absatz 6 oder nach § 25b, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25b Absatz 5, insbesondere anordnen, dass das Institut

1.
Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken ergreift, soweit sich diese aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten oder der Nutzung bestimmter Systeme oder der Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen ergeben,

2.
weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde errichten darf und

3.
einzelne Geschäftsarten, namentlich die Annahme von Einlagen, Geldern oder Wertpapieren von Kunden und die Gewährung von Krediten nach § 19 Abs. 1 nicht oder nur in beschränktem Umfang betreiben darf.

2Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, Maßnahmen nach Satz 1 zusätzlich zu einer Festsetzung erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 sowie zusammen oder zusätzlich zu einer Festsetzung erhöhter Eigenmittelanforderungen nach § 51a Absatz 2 Nummer 4 anzuordnen.

(2) 1Absatz 1 ist entsprechend auf das jeweilige übergeordnete Unternehmen im Sinne des § 10a sowie auf ein Institut, das nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Unterkonsolidierung verpflichtet ist, anzuwenden, wenn eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe entgegen § 25a Absatz 1 und § 25b nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügt; Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Aufsichtsbehörde statt einer Untersagung oder Beschränkung der Gewährung von Krediten, die für die Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe nach Maßgabe der Artikel 387 bis 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung geltenden Großkreditobergrenzen herabsetzen kann. 2Verfügt eine Zweigniederlassung des Instituts in einem Drittstaat nicht über eine angemessene Geschäftsorganisation oder ist sie nicht in der Lage, die zur Beurteilung ihrer Geschäftsorganisation oder die zur Einbeziehung in die Institutsorganisation erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen, oder wird sie in dem Drittstaat nicht effektiv beaufsichtigt oder ist die für die Zweigniederlassung zuständige Aufsichtsstelle nicht zu einer befriedigenden Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde bereit, kann die Aufsichtsbehörde auch die Geschäftstätigkeit der Zweigniederlassung beschränken oder ihre Schließung und Abwicklung anordnen.

(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist entsprechend auf Auslagerungsunternehmen anzuwenden, soweit ein Institut oder ein übergeordnetes Unternehmen wesentliche Aktivitäten und Prozesse im Sinne des § 25b Absatz 1 Satz 1 ausgelagert hat.





 

Frühere Fassungen von § 45b KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 5 Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 2 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
aktuell vorher 06.11.2015Artikel 2 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
aktuell vorher 19.07.2014Artikel 1 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
vom 15.07.2014 BGBl. I S. 934
aktuell vorher 02.01.2014Artikel 3 Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3090
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 CRD IV-Umsetzungsgesetz
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
aktuell vorher 04.07.2013Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
vom 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
aktuell vorher 27.07.2010Artikel 1 Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen
vom 21.07.2010 BGBl. I S. 950
aktuell vorher 01.08.2009Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
aktuell vorher 01.11.2007Artikel 3 Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
vom 16.07.2007 BGBl. I S. 1330
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
aktuellvor 01.01.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 45b KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 45b KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 KWG Ausnahmen (vom 30.12.2023)
... 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 und die §§ 45 bis 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anzuwenden. ... 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b , 53 und 53a dieses Gesetzes nicht anzuwenden. (9f) Auf Kreditinstitute, die ... der Bundesanstalt nach den §§ 2c und 25a Absatz 2 Satz 1 sowie den §§ 44 bis 46h gelten entsprechend. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Personen den ...
§ 8a KWG Besondere Aufgaben bei der Aufsicht auf zusammengefasster Basis (vom 29.12.2020)
... grenzüberschreitende Prüfungen, Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln nach § 45b , die Offenlegung durch die Institute und die in den Artikeln 76 bis 87 und 92 bis 96 der ... schließt die Zusammenarbeit die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten und ...
§ 49 KWG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2023)
... 2 und 3a Satz 1, des § 44a Absatz 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 und 45a Absatz 1, des § 45b Absatz 1 , der §§ 45c, 46, 46a, 46b, 48u Absatz 1 und 7, des § 53b Absatz 12, der ...
§ 53n KWG Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei (vom 10.11.2021)
... Ausgestaltung erlassenen technischen Regulierungsstandards, oder den Anforderungen nach § 45b Absatz 1 Satz 2 , die Liquidität nicht den Anforderungen nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch ...
§ 56 KWG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... 45 Absatz 1 oder Absatz 5 Satz 5 bis 9, l) § 45a Absatz 1 Satz 1, m) § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3, oder § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, ... m) § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3, oder § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 , jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder n) § 46 Absatz 1 Satz 1, auch in ...
 
Zitat in folgenden Normen

KfW-Verordnung (KfWV)
V. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3735; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 39
§ 4 KfWV Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute (vom 18.02.2023)
...  3. die §§ 44 und 44a des Kreditwesengesetzes, 4. die §§ 45 bis 46a des Kreditwesengesetzes und 5. § 49 des ...

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 62 SAG Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Institute (vom 30.12.2023)
... den §§ 36 bis 38 oder Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder c) Herabschreibung oder Umwandlung relevanter ... 2. die vorhergehende Anwendung von Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder 3. die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 4 WpIG Gesetzlicher Aufsichtsrahmen für Große Wertpapierinstitute
... 2e, 3, 6a bis 10e, 10g bis 18, 19 bis 22, 24b bis 25d, 25f, 25g, 25l, 25m, 26 bis 31, 36 bis 38, 44 bis 48t, 49, 54a, 55, 55a, 55b, 56 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b bis d und f bis n, Absatz 4, 4a, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 2 AbwMechG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 1 bis 9" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 10" ersetzt. 20. § 45b Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 25a Absatz 6" durch die ...

CRD IV-Umsetzungsgesetz
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Artikel 1 CRDIVUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Fassung oder des § 10 Absatz 3 und 4" ersetzt, wird nach den Wörtern „des § 45b Absatz 1 Satz 2" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe ... Fassung oder des § 10 Absatz 3 und 4" ersetzt, wird nach den Wörtern „des § 45b Absatz 1 Satz 2" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe ... Fassung oder des § 10 Absatz 3 und 4" ersetzt, werden nach den Wörtern „des § 45b Absatz 1 Satz 2" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach der Angabe ... das haftende Eigenkapital nicht den Anforderungen des § 51a Absatz 1 und Absatz 2 oder § 45b Absatz 1 Satz 2 oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 51b" eingefügt. ... Artikel 24 bis 386 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in ihrer jeweils geltenden Fassung oder des § 45b Absatz 1 nicht entsprechen. Bei einem gruppenangehörigen Institut, das nach § 2a Absatz 1 ... 10a Abs. 1 bis 5" durch die Angabe „§ 10a" ersetzt. 70. § 45b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 2 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 5, k) § 45a Absatz 1 Satz 1, l) § 45b Absatz 1 oder m) § 46 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 ...

EMIR-Ausführungsgesetz
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
Artikel 1 EMIR-AG Änderung des Kreditwesengesetzes
... und 5, §§ 24a, 24c, 25a, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 Satz 1 und 2, §§ 45 und 45b dieses Gesetzes nicht anzuwenden. § 24 Absatz 1 Nummer 9 gilt mit der Maßgabe, dass das ... Ausgestaltung erlassenen technischen Regulierungsstandards, oder den Anforderungen nach § 45b Absatz 1 Satz 2 , die Liquidität nicht den Anforderungen nach Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auch ...

Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Artikel 3 1. FiMaNoG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 25 Absatz 1 Satz 2, die §§ 25a bis 25e, 33 bis 33b, 36 Absatz 3, die §§ 45 bis 45b , 53 und 53a dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht ...

Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1534
Artikel 5 FISG Änderung des Kreditwesengesetzes
... im Sinne des § 25b ausgelagert hat (Auslagerungsunternehmen)" gestrichen. 8. § 45b Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist entsprechend auf ... ersetzt. b) Nummer 3 Buchstabe m wird wie folgt gefasst: „m) § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3, oder § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3, ... § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3, oder § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 , jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, ...

Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 3 FRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... der Bundesanstalt nach den §§ 2c und 25a Abs. 1 Satz 7 sowie den §§ 44 bis 48 gelten entsprechend. Die Bundesanstalt kann den in Satz 1 genannten Personen den Betrieb ... entgegen einem dort bestehenden Verbot betrieben oder erbracht werden." 16. § 45b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 25a Abs. 1 ...

Gesetz über die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Vergütungssysteme von Instituten und Versicherungsunternehmen
G. v. 21.07.2010 BGBl. I S. 950
Artikel 1 VergAnfG Änderung des Kreditwesengesetzes
... 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4, Satz 2 und 3 und Absatz 1a sind" ersetzt. 3. In § 45b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 25a Abs. 1 Satz 8 oder Absatz 3" durch ...

Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3090
Artikel 1 RiskAbschG Änderung des Kreditwesengesetzes
... § 46h" ersetzt. b) In Absatz 12 Satz 4 wird die Angabe „§§ 44 bis 48" durch die Angabe „§§ 44 bis 46h" ersetzt. 3. Nach ... Satz 4 wird die Angabe „§§ 44 bis 48" durch die Angabe „§§ 44 bis 46h" ersetzt. 3. Nach § 29 Absatz 1 Satz 5 wird folgender Satz ...
Artikel 3 RiskAbschG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen." 3. In § 45b Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 25a Absatz 2 Satz 2" die Angabe „oder nach § ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen auf dem Gebiet des Finanzmarktes
G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 934
Artikel 1 FiMaAnpG Änderung des Kreditwesengesetzes
... die §§ 25a bis 25e, 26a, 32, 33, 34, 36 Absatz 3 Satz 1 und 2, die §§ 45 und 45b dieses Gesetzes sowie die Artikel 25 bis 455 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht ... „Maßnahmen zu berichten ist" ein Komma eingefügt. 27. § 45b Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die ...

Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2305
Artikel 1 FMVAStärkG Änderung des Kreditwesengesetzes
... die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 und eine Anordnung nach § 45b Abs. 1 hinausgehen, insbesondere 1. um solche Risiken zu berücksichtigen, die ... der Angabe „des § 10 Abs. 1" wird die Angabe „oder Abs. 1b oder des § 45b Abs. 1" eingefügt und nach der Angabe „des § 11 Abs. 1" die Wörter ... des Instituts nicht den Anforderungen des § 10 Abs. 1 oder Abs. 1b oder des § 45b Abs. 1 oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 1, kann die ... 10 Abs. 1" wird durch die Angabe „des § 10 Abs. 1 oder Abs. 1b oder des § 45b Abs. 1" ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach ... widersprechen, können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden." 15. § 45b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:  ...
Artikel 8 FMVAStärkG Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
... 1.1.18.2.1 wird aufgehoben. 2. In Nummer 1.1.18.2.2 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.  ... 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt. 3. In Nummer 1.1.18.2.3 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.  ... 1.1.18.2.3 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. 4. In Nummer 1.1.18.2.4 wird die Angabe ... 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt. 4. In Nummer 1.1.18.2.4 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.  ... 1.1.18.2.4 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt. 5. In Nummer 1.1.18.2.5 wird die Angabe ... 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt. 5. In Nummer 1.1.18.2.5 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1" durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 6. Nach ... In Nummer 1.1.18.2.5 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1" durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1" ersetzt. 6. Nach Nummer 1.1.18.2.5 wird folgende neue Nummer ... „1.1.18.2.6 Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten (§ 45b Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) 500 bis ...

Gesetz zur Umsetzung der geänderten Bankenrichtlinie und der geänderten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 19.11.2010 BGBl. I S. 1592
Artikel 1 2. BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Prüfungen, Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln nach § 45b , die Offenlegung durch die Institute und die in Anhang V der Bankenrichtlinie genannten ... schließt die Zusammenarbeit die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten und ...

Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie
G. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2606
Artikel 1 BKRUG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Nach der Angabe zu § 45a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 45b Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln". d) Der Siebente Abschnitt ... „§ 10a Abs. 1 bis 5" ersetzt. 49. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt: „§ 45b Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln ... 49. Nach § 45a wird folgender § 45b eingefügt: „§ 45b Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln (1) Verfügt ein Institut nicht ... § 44a Abs. 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 Abs. 1, des § 45a Abs. 1 und des § 45b Abs. 1, der §§ 46 und 46a Abs. 1 und des § 46b haben keine aufschiebende ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/78/EG, 2002/87/EG, 2006/48/EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats
G. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1862
Artikel 2 FKAGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Prüfungen, Maßnahmen bei organisatorischen Mängeln nach § 45b , die Offenlegung durch die Institute und die in Anhang V der Bankenrichtlinie genannten ... schließt die Zusammenarbeit die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 45 bis 46b, die Ausarbeitung gemeinsamer Bewertungen, die Durchführung von Notfallkonzepten und ... eingefügt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 41. In § 45b Absatz 2 wird nach den Wörtern „eine Institutsgruppe" das Wort „oder" ...

Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 2 RStruktG Änderung des Kreditwesengesetzes
... der Eigenmittelausstattung und der Liquidität". b) Nach der Angabe zu § 45b wird folgende Angabe eingefügt: „§ 45c Sonderbeauftragter". ... Annahme rechtfertigt, dass es die Anforderungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b, des § 45b Absatz 1 Satz 2 oder des § 11 nicht dauerhaft erfüllen können wird, kann die ... Annahme, dass das Institut die Anforderungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b, des § 45b Absatz 1 Satz 2 oder des § 11 nicht dauerhaft erfüllen können wird, ist ... bieten, die Einhaltung der Anforderungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b, des § 45b Absatz 1 Satz 2 oder des § 11 nachhaltig zu sichern; insoweit ist Absatz 5 entsprechend ... die Eigenmittel nicht den Anforderungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b oder des § 45b Absatz 1 Satz 2 oder die Anlage seiner Mittel nicht den Anforderungen des § 11, kann die ... Unternehmen den Anforderungen des § 10 Absatz 1 oder Absatz 1b oder des § 45b Absatz 1 nicht entsprechen. Bei einem gruppenangehörigen Institut, das von der ... können aus ihnen keine Rechte hergeleitet werden." 9. Nach § 45b wird folgender § 45c eingefügt: „§ 45c Sonderbeauftragter ... würden. Unterliegt das Kreditinstitut nach § 10 Absatz 1b oder nach § 45b Absatz 1 Satz 2 besonderen Eigenmittelanforderungen, so sind diese bei der Prüfung der ... zur Verfügung stehenden Eigenmittel die nach § 10 Absatz 1 oder 1b oder § 45b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu ... zur Verfügung stehenden Eigenmittel die nach § 10 Absatz 1 oder 1b oder § 45b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 erforderlichen Eigenmittel zu weniger als 90 vom Hundert oder ist zu ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... zur Erreichung der Kapitalanforderungen teilweise oder vollständig beitragen." a) Absatz 1 wird wie folgt ... 44b, Absatz 2 und 3a Satz 1, des § 44a Absatz 2 Satz 1, der §§ 44c, 45 und 45a Absatz 1, des § ; 45b Absatz 1, der §§ 45c, 46, 46a, 46b, 48u Absatz 1 und 7, des § 53b Absatz 12, ...
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... den §§ 36 bis 38 oder Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder c) Herabschreibung oder Umwandlung relevanter ... 2. die vorhergehende Anwendung von Maßnahmen gemäß den §§ 45 bis 46 des Kreditwesengesetzes oder 3. die Herabschreibung oder Umwandlung relevanter ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 24.08.2007 BGBl. I S. 2136
Artikel 1 6. FinDAGKostVÄndV
... zusätzliche Eigenmittel vorzuhalten (§ 45b Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) 500 bis 1.500 ... Maßnahmen zur Reduzierung von Risiken zu ergreifen (§ 45b Abs. 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) 500 bis 1.500 ... weitere Zweigstellen nur mit Zustimmung der Bundes- anstalt zu errichten (§ 45b Abs. 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) 500 bis 1.500 ... oder Beschränkung des Betreibens einzelner Ge- schäftsarten (§ 45b Abs. 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) 500 bis 1.500 ... 500 bis 1.500 1.1.18.2.5 Sonstige Maßnahmen nach § 45b Abs. 1, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2 KWG 500 bis 1.500 ...

Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 12.12.2013 BGBl. I S. 4155
Artikel 1 14. FinDAGKostVÄndV
... 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 KWG" durch die Wörter „ § 45b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 , auch in Verbindung mit Absatz 2, KWG" und in der Spalte „Gebühr in Euro" die ...

Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Artikel 2 2. FMStG Änderung des Kreditwesengesetzes
... die Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 und eine Anordnung nach § 45b Absatz 1 hinausgehen, 1. um solche Risiken zu berücksichtigen, die nicht oder ...