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§ 9 - Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG)
G. v. 29.10.1993 BGBl. I S. 1814; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 06.11.1993; FNA: 2125-42 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.11.1993; FNA: 2125-42 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 9 Einziehung
Ist eine Straftat nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 1 oder 2 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
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