Das
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom
3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414), zuletzt geändert durch Artikel
8 Abs. 6 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 7 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,".
- 2.
- Die Überschrift von Kapitel 4 wird wie folgt gefasst:
„Kapitel 4 Straf- und Bußgeldvorschriften".
- 3.
- Die Überschrift von Kapitel 5 wird gestrichen.
- 4.
- Die §§ 20 bis 22 werden durch folgenden § 20 ersetzt:
„§ 20 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen §
7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf wirbt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des §
36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen."
B. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 254