Das
Telekommunikationsgesetz vom
22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2413) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 93 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Stellt der Diensteanbieter fest, dass bei ihm gespeicherte Bestandsdaten oder Verkehrsdaten unrechtmäßig übermittelt worden oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen des betroffenen Nutzers, gilt § 42a des
Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend."
- 2.
- § 95 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Erbringung von Telekommunikationsdiensten darf nicht von einer Einwilligung des Teilnehmers in eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke abhängig gemacht werden, wenn dem Teilnehmer ein anderer Zugang zu diesen Telekommunikationsdiensten ohne die Einwilligung nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist. Eine unter solchen Umständen erteilte Einwilligung ist unwirksam."
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2821