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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2005 aufgehoben

§ 12 - EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung (EG-RohtabakDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.08.2003 BGBl. I S. 1666; aufgehoben durch § 35 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194 iVm. Artikel 1 Nr. 17 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Geltung ab 04.05.1994; FNA: 7847-11-4-75 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 12 Zollamtliche Verwiegung



(1) Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktionsgebiet zollamtlich zu verwiegen. Bei der Verwiegung wird eine amtliche Probe entnommen.

(2) Ist in einem anderen Mitgliedstaat erzeugter Rohtabak dort amtlich verwogen worden, werden die diesbezüglichen Belege der Prämiengewährung zugrunde gelegt. Andernfalls kann das Hauptzollamt die Durchführung des zollamtlichen Verfahrens gemäß Absatz 1 am Ort des Verarbeitungsbetriebes verlangen.