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Synopse aller Änderungen der ZollKostV am 01.06.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juni 2014 durch Artikel 1 der ZollKostVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZollKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZollKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2014 geltenden Fassung
ZollKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 498

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Regelungsgegenstand
§ 2 Kostenpflichtige Amtshandlungen
§ 3 Stunden- und Monatsgebühren
§ 4 Kostenberechnung
§ 5 Zusätzliche Kosten
§ 6 Untersuchung von Waren
§ 7 Lagerkosten
§ 8 Schreibauslagen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 9 Kosten für Aussetzung der Überlassung, Zurückhaltung und Beschlagnahme von Waren
(Text neue Fassung)

§ 9 Kostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes
§ 10 Kostenbescheid
§ 11 Absehen von der Kostenerhebung
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 6 Absatz 1) Gebührentarif für Untersuchungen


§ 12 Übergangsregelung
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) Gebührentarif für Untersuchungen
Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1) Gebührentarif für Maßnahmen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Kostenpflichtige Amtshandlungen


(1) Kostenpflichtig sind die nachfolgenden Amtshandlungen:

1. Amtshandlungen, außer solche der Steueraufsicht, die auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten stattfinden, es sei denn die Amtshandlung kann aus Gründen, die dem Verantwortungsbereich der Zollverwaltung zuzurechnen sind, nicht am Amtsplatz oder nicht innerhalb der Öffnungszeiten stattfinden;

2. Amtshandlungen, die zu einer Diensterschwernis führen, weil sie auf Antrag zu einer bestimmten Zeit durchgeführt werden;

3. Amtshandlungen im Steuerlagerverkehr mit Branntwein, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme der Steueraufsicht;

4. Überwachungsmaßnahmen in Betrieben oder Unternehmungen, wenn die Maßnahmen durch Zuwiderhandlungen gegen die zur Sicherung des Steueraufkommens erlassenen Überwachungsvorschriften veranlasst sind;

5. Überwachungen von Betriebsvorgängen, bei denen unter ständiger amtlicher Überwachung stehende Geräte, Gefäße oder Vorrichtungen zu anderen als den angemeldeten Zwecken verwendet werden;

6. amtliche Bewachungen von verschlossenen Zolllagern unter Zollmitverschluss;

7. amtliche Bewachungen und Begleitungen von Beförderungsmitteln oder Waren auf Antrag;

8. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Vernichtung oder Zerstörung von Waren, insbesondere deren zollamtlicher Überwachung, die auf Antrag durchgeführt werden;

9. Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Entlastung verbrauchsteuerpflichtiger Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs oder der Gewährung einer Ausfuhrerstattung auf Antrag außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle oder außerhalb der Öffnungszeiten;

10. die Überwachung oder die Vornahme der Vergällung zum Erlangen einer Abgaben- oder Preisvergünstigung auf Antrag mit Ausnahme der Vergällung, die durch den Steuerlagerinhaber ordnungsgemäß selbst durchgeführt wird;

vorherige Änderung nächste Änderung

11. Amtshandlungen, insbesondere solche der zollamtlichen Überwachung, die auf Antrag auf Flugplätzen, die nicht Zollflugplätze im Sinne des § 3 der Zollverordnung sind, durchgeführt werden.



11. Amtshandlungen, die auf Antrag auf Flugplätzen, die nicht Zollflugplätze im Sinne des § 3 der Zollverordnung sind, durchgeführt werden.

Die Gebühren werden als feste Sätze nach dem zu ihrer Durchführung erforderlichen Zeitaufwand bestimmt (Stundengebühren oder Monatsgebühren).

(2) Kosten werden nicht erhoben:

1. für Amtshandlungen im Reiseverkehr auf Amtsplätzen;

2. für die Gewährung des Grenzübergangs als Tätigkeit einer Durchgangszollstelle bei Eingang im gemeinschaftlichen oder im gemeinsamen Versandverfahren;

3. für die Überwachung des körperlichen Ausgangs von Waren im Ausfuhrverfahren bei der Ausgangszollstelle, wenn die Waren im gemeinschaftlichen oder im gemeinsamen Versandverfahren zu dieser Zollstelle befördert werden;

4. für Amtshandlungen in öffentlichen Zolllagern des Typs F im Sinne des Artikels 525 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32, L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom 13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 (ABl. L 98 vom 17.4.2009, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, innerhalb der Öffnungszeiten;

5. für Amtshandlungen, die innerhalb der Öffnungszeiten vom Amtsplatz aus mittels Versetzbooten durchgeführt werden;

6. für amtliche Maßnahmen in Bezug auf verbrauchsteuerpflichtige Waren während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeiten in Betrieben, in denen sie hergestellt oder gewonnen worden sind, im Steuerlager oder in Verwendungsbetrieben von Erlaubnisinhabern, mit Ausnahme der in Absatz 1 Nummer 2, 8, 9 und 10 genannten Maßnahmen;

7. für die ersten drei Branntweinabnahmen innerhalb eines Monats;

vorherige Änderung nächste Änderung

8. für Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Rohtabakprämienregelung bei den zugelassenen Ankaufstellen;

9. für
Begleitungen ein- oder ausgehender Waren zwischen der Zollgrenze und der Grenzzollstelle;

10.
für Bewachungen von Schiffsleichterungen und für sonstige amtliche Maßnahmen, die durch Naturkatastrophen oder andere unabwendbare Ereignisse verursacht sind.



8. für Begleitungen ein- oder ausgehender Waren zwischen der Zollgrenze und der Grenzzollstelle;

9.
für Bewachungen von Schiffsleichterungen und für sonstige amtliche Maßnahmen, die durch Naturkatastrophen oder andere unabwendbare Ereignisse verursacht sind.

(3) Kosten werden außerdem nicht erhoben für Amtshandlungen, die

1. für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach einer kostenfreien Amtshandlung vorgenommen werden, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden musste,

2. teilweise außerhalb der Öffnungszeit durchgeführt werden,

wenn die jeweilige Dauer der kostenpflichtigen Amtshandlungen oder des kostenpflichtigen Teils der Amtshandlungen eine Viertelstunde nicht übersteigt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Stunden- und Monatsgebühren


(1) Die Stundengebühr beträgt:


1. | für die Begleitung und die Bewachung im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7 | 35 Euro,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. | für andere Amtshandlungen im Sinne
des § 2 Absatz 1 | 44 Euro.



2. | für andere Amtshandlungen im Sinne
des § 2 Absatz 1 | 45 Euro.


(2) Sind für die Vornahme der in § 2 Absatz 1 bezeichneten kostenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig erforderlich, werden folgende Monatsgebühren erhoben:

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1. | für Beamte der Laufbahngruppe
des einfachen Dienstes | 4.832 Euro,

2. | für Beamte der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes | 5.579 Euro,

3. | für Beamte der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes | 6.687 Euro.




1. | für Beamte der Laufbahngruppe
des einfachen Dienstes | 4.823 Euro,

2. | für Beamte der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes | 5.600 Euro,

3. | für Beamte der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes | 6.772 Euro.


(3) Sofern Tarifbeschäftigte bei kostenpflichtigen Amtshandlungen zur Unterstützung oder Hilfeleistung eingesetzt werden, sind Gebühren in der Höhe der Gebühren für Begleitung und Bewachung nach dem zeitlichen Aufwand zu erheben. § 4 Absatz 1 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Kostenberechnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die in Form von Stundengebühren zu erhebenden Kosten sind für jeden Beamten nach der Dauer seiner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung zu berechnen. 2 Zur kostenpflichtigen Amtshandlung zählen auch Wartezeiten. 3 Die Dauer der kostenpflichtigen Amtshandlung ist auf eine Viertelstunde aufzurunden.



(1) 1 Die in Form von Stundengebühren zu erhebenden Kosten sind für jeden Beamten nach der Dauer seiner Beteiligung an der kostenpflichtigen Amtshandlung zu berechnen. 2 Zur kostenpflichtigen Amtshandlung zählen auch Wartezeiten. 3 Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen.

(2) Mehrere kostenpflichtige Amtshandlungen, die unmittelbar nacheinander durch dieselben Beamten für denselben Kostenschuldner vorgenommen werden, gelten für die Berechnung der Kosten als eine Amtshandlung.

(3) 1 Unterliegen kostenpflichtige Amtshandlungen für denselben Kostenschuldner verschiedenen Gebührensätzen nach § 3 Absatz 1, so wird die Dauer der nach dem höheren Gebührensatz kostenpflichtigen Amtshandlung auf die nächste Viertelstunde aufgerundet. 2 Die für den restlichen Teil der Gesamtdauer zu erhebenden Gebühren werden nach dem niedrigeren Satz erhoben.

(4) 1 Zur Abgeltung der Kosten für die An- und Abfahrt zur kostenpflichtigen Amtshandlung und für sonstige Nebenkosten wird für jeden Beamten, der an einer kostenpflichtigen Amtshandlung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle beteiligt ist, neben der Stundengebühr eine Grundgebühr in Höhe der Stundengebühr für eine volle Arbeitsstunde erhoben. 2 Mit Rücksicht auf örtliche Verhältnisse kann das örtlich zuständige Hauptzollamt zur Anpassung an den tatsächlichen Aufwand für bestimmte Bereiche die Grundgebühr bis zum dreifachen der Stundengebühr erhöhen oder bis auf eine halbe Stundengebühr ermäßigen. 3 Die Grundgebühr entfällt, wenn für den Kostenschuldner unmittelbar vor oder nach der kostenpflichtigen Amtshandlung eine kostenfreie Amtshandlung vorgenommen wurde, die auch ohne die kostenpflichtige Amtshandlung stattfinden musste. 4 Werden bei einer kostenpflichtigen Amtshandlung mehrere Beamte nacheinander eingesetzt, so wird die Grundgebühr für jeden Zeitraum von acht Stunden nur einmal erhoben.

(5) Für die Abfertigung von Massensendungen im Rahmen von vereinfachten Verfahren außerhalb der Öffnungszeiten der Grenzzollstellen wird an Stelle der Stundengebühr nach Absatz 1 eine ermäßigte Gebühr von 6 Euro erhoben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Untersuchung von Waren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Untersuchung von Waren durch die Abteilung Wissenschaft und Technik des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung oder eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung oder durch das Bundesmonopolamt für Branntwein werden nach Maßgabe des Absatzes 2 Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung (Gebührentarif für Untersuchungen) erhoben.



(1) Für die Untersuchung von Waren durch die Abteilung Wissenschaft und Technik des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung oder eine sonstige Dienststelle der Bundeszollverwaltung oder durch das Bundesmonopolamt für Branntwein werden nach Maßgabe des Absatzes 2 Gebühren nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung (Gebührentarif für Untersuchungen) erhoben.

(2) Für die Untersuchung von Waren werden Gebühren erhoben, wenn

1. die Untersuchung durch einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft oder einer verbindlichen Ursprungsauskunft veranlasst ist, selbst wenn die Untersuchung die Angaben des Antragstellers bestätigt,

2. die Untersuchung durch einen Antrag auf Gewährung einer Steuer- oder Monopolvergünstigung veranlasst ist,

3. die Untersuchung aus verbrauchsteuerrechtlichen Gründen dadurch veranlasst wird, dass der Anmeldepflichtige unzulängliche Angaben über den Wert, die Beschaffenheit oder andere für die amtliche Behandlung einer Ware maßgebende Merkmale oder Umstände auf Verlangen nicht oder nicht ausreichend ergänzt,

4. sich bei der Untersuchung von Waren aus verbrauchsteuerrechtlichen Gründen von Amts wegen Angaben oder Einwendungen des Anmeldepflichtigen als unrichtig oder unbegründet erweisen oder wenn durch die Untersuchung ein Verstoß gegen allgemein vorgeschriebene oder besonders angeordnete Überwachungsbestimmungen festgestellt wird,

5. durch die Untersuchung festgestellt werden soll, ob Ersatzwaren (Gemeinschaftswaren) vor der Veredelung den eingeführten Nichtgemeinschaftswaren nach Menge und Beschaffenheit entsprochen haben,

6. bei Lieferungen von Branntwein zwischen Branntweinsteuerlagern durch Untersuchung der Alkoholgehalt festgestellt werden soll,

7. Vergällungsmittel auf ihre Eignung zum Vergällen geprüft werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Es werden Auslagen für die Verpackung und das Versenden einschließlich der Rücksendung von Waren erhoben, auch wenn für die Untersuchung der Waren Gebühren nicht erhoben werden. Ist die Erteilung von verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskünften nur unter Einholung externer Sachverständigengutachten möglich oder wird die kostenpflichtige Untersuchung nicht durch eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung durchgeführt, trägt der Antragsteller die dadurch entstehenden Gebühren und Auslagen.



(3) 1 Es werden Auslagen für die Verpackung und das Versenden einschließlich der Rücksendung von Waren erhoben, auch wenn für die Untersuchung der Waren Gebühren nicht erhoben werden. 2 Ist die Erteilung von verbindlichen Zolltarif- oder Ursprungsauskünften nur unter Einholung externer Sachverständigengutachten möglich oder wird die kostenpflichtige Untersuchung nicht durch eine Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung durchgeführt, trägt der Antragsteller die dadurch entstehenden Gebühren und Auslagen.

(4) DIN- und ISO-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Kosten für Aussetzung der Überlassung, Zurückhaltung und Beschlagnahme von Waren




§ 9 Kostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Zusammenhang mit der Aussetzung der Überlassung, der Zurückhaltung oder der Beschlagnahme von Waren, die Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzen, werden die in § 10 Absatz 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Auslagen erhoben.

(2) Werden im Zusammenhang mit
der Aussetzung der Überlassung, der Zurückhaltung oder der Beschlagnahme von Waren nach Absatz 1 die Waren vernichtet, so werden nach dem für die Durchführung des Vernichtungsvorgangs und dessen zollamtlicher Überwachung erforderlichen Zeitaufwands bemessene Gebühren nach § 3 (Stundengebühren) erhoben. Erfolgt die Vernichtung außerhalb des Amtsplatzes oder der Amtsstelle, werden zur Abgeltung von Nebenkosten auch Gebühren nach § 4 Absatz 4 erhoben. Außerdem werden die im Zusammenhang mit der Vernichtung entstandenen Auslagen erhoben. Dazu gehören neben den Auslagen nach Absatz 1 auch die Auslagen, die dadurch, dass Dritte mit der Vernichtung der Waren beauftragt wurden, entstanden sind.

(3)
Gebühren und Auslagen, die nach den Absätzen 1 und 2 entstehen, werden vom Rechtsinhaber oder demjenigen, der den Antrag auf Tätigwerden gestellt hat, erhoben.



(1) Für folgende Amtshandlungen werden Kosten nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben:

1. für die
Aussetzung der Überlassung oder die Zurückhaltung von Waren im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums durch die Zollbehörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 15) in der jeweils geltenden Fassung;

2. für die Beschlagnahme von Waren nach

a)
§ 146 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

b) § 111b des Urheberrechtsgesetzes, § 55 des Geschmacksmustergesetzes, § 142a des Patentgesetzes,

c) § 25a des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.
August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

d) § 40a des Sortenschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3164), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 85 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

e) § 9
Absatz 2 des Halbleiterschutzgesetzes vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2294), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie

3.
für die Lagerung und Vernichtung der nach Nummer 1 oder nach Nummer 2 betroffenen Waren.

(2) Werden Dritte durch die Zollverwaltung mit
der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 beauftragt und stehen die der Zollverwaltung hierdurch entstandenen Aufwendungen in grobem Missverhältnis zu den jeweiligen Gebühren nach der Anlage 2, können anstelle dieser Gebühren die tatsächlich entstandenen Aufwendungen unmittelbar nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 festgesetzt sowie die Gebühren nach den §§ 3 und 4 Absatz 4 erhoben werden.

(3) Bei Anwendung des Verfahrens nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013
werden ausschließlich Gebühren für eine Kleinsendung nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 12 Übergangsregelung


vorherige Änderung nächste Änderung

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Zollkostenverordnung vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 848, 1060, 1449), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 175) geändert worden ist, außer Kraft.



(1) Für Maßnahmen nach den §§ 2 und 6, die vor dem 1. Juni 2014 beantragt wurden oder mit deren Durchführung vor dem 1. Juni 2014 begonnen wurde, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 31. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Maßnahmen bis zum 1. Juni 2014 nicht vollständig abgeschlossen wurden.

(2) Für Amtshandlungen nach § 9 Absatz 1,
die vor dem 1. Juni 2014 angeordnet wurden, sind die Gebührensätze dieser Verordnung in der am 31. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage (zu § 6 Absatz 1) Gebührentarif für Untersuchungen




Anlage 1 (zu § 6 Absatz 1) Gebührentarif für Untersuchungen


Inhalt

vorherige Änderung nächste Änderung

A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen
B. Chemische Untersuchungen
C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften
D. Untersuchungen von Spinnstoffen und Waren daraus
E. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl
F.
Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Technische Bestimmungen - CTB - Elektronische Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung E-VSF-V 2601)
G.
Mineralöl



A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen
B. Chemische Untersuchungen
C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften
D. Untersuchungen von Spinnstoffen und daraus hergestellten Waren
E. Alkohole, Branntweinmonopol (gemäß den Chemisch-Technischen Bestimmungen der Zollverwaltung (CTB); eingestellt in die Elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung (E-VSF-V 2601); www.vsf-portal.de)
F.
Mineralöl

Vorbemerkungen

(1) Die Untersuchungsgebühr bemisst sich für den Aufbau der Untersuchungsanlage, die Untersuchung der Ware, den Abbau und die Reinigung der Untersuchungsanlage sowie die Dokumentation des Untersuchungsergebnisses nach den in den Abschnitten A bis G aufgeführten Sätzen. Vermindert sich der zur Durchführung der Untersuchung erforderliche Aufwand durch Reihenuntersuchungen von Waren gleicher oder ähnlicher Art erheblich, so werden die Gebührensätze mit Ausnahme der Grundgebühren entsprechend, höchstens bis zur Hälfte der Sätze, ermäßigt.

(2) Sind für Untersuchungen Gebührensätze nicht festgelegt oder ist im Gebührentarif bestimmt, dass die Gebühr nach dem Zeitaufwand (nZ) zu bemessen ist, so ist als Stundensatz zugrunde zu legen:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 61 Euro,

b) für sonstige Bedienstete 40 Euro.

Im Kostenbescheid werden je Untersuchung mindestens 15 Minuten zugrunde gelegt, weiterer Zeitaufwand wird auf die nächsten vollen fünf Minuten aufgerundet.




a) für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 63 Euro,

b) für sonstige Bedienstete 44 Euro.

Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen.


(3) Zu den Untersuchungen rechnen auch aufwändige Probenvorbereitungen, die nach Sachlage erforderliche Begutachtung von Waren anhand von Zeichnungen, Prospekten, Angaben des Antragstellers oder Anmeldepflichtigen und weiteren zu Dokumentationszwecken eingereichten Unterlagen sowie die Auswertung von Analyseergebnissen und -zeugnissen. Für diese Untersuchungen und die Dokumentation des Ergebnisses werden Gebühren nach dem Zeitaufwand angesetzt. Im Zusammenhang mit Warenuntersuchungen aufgewendete Zeiten für Literaturstudium, Besprechungen und dergleichen sind für die Gebührenberechnung nur zu berücksichtigen, soweit die betreffenden Tätigkeiten nicht über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung sind.

Untersuchungsgebühr

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Nummer
des Gebührentarifs | Euro | Art der Untersuchung




Nummer
des Gebührentarifs | Euro
(€)
| Art der Untersuchung

A. Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen

vorherige Änderung nächste Änderung

A.1 | | Längen u. Dickenmessungen

A.1.1 | 11,50 | - Mikrometer

A.1.2 | 23,00 | - andere



A.1 | | Längen- und Dickenmessung

A.1.1 | 12,00 | - Mikrometer

A.1.2 | 24,00 | - andere

A.2 | | Siebanalyse (nach DIN 1171 und 4188)

vorherige Änderung nächste Änderung

A.2.1 | 23,00 | - erste Fraktion

A.2.2 | 11,50 | - jede weitere Fraktion



A.2.1 | 24,00 | - erste Fraktion

A.2.2 | 12,00 | - jede weitere Fraktion

A.3 | | Bestimmung der Dichte flüssiger und fester Körper

vorherige Änderung nächste Änderung

A.3.1 | 11,50 | - mit der Spindel

A.3.2 | 23,00 | - mit dem Pyknometer

A.3.3 | 46,00 | - nach dem Schwebeverfahren

A.3.4 | 11,50 | - nach dem Schüttgewicht (augenscheinliche Dichte)

A.3.5 | 11,50 | - nach der Schwingquarzmethode

A.4 | 11,50 | Löslichkeitsverhalten in Wasser, Säuren, Laugen oder in organischen Lösemit-
teln,
qualitativ, je Versuch

A.5 | | Bestimmung des pH-Wertes

A.5.1 | 11,50 | - mit Indikatoren

A.5.2 | 23,00 | - elektrometrisch

A.6 | nZ | Schmelzpunktbestimmung

A.7 | nZ | Siedepunktbestimmung



A.3.1 | 12,00 | - mit der Spindel

A.3.2 | 36,00 | - mit dem Pyknometer

A.3.3 | 36,00 | - nach dem Schwebeverfahren

A.3.4 | 12,00 | - nach dem Schüttgewicht (augenscheinliche Dichte)

A.3.5 | 12,00 | - nach der Schwingquarzmethode

A.4 | 12,00 | Löslichkeitsverhalten in Wasser, Säuren, Laugen oder in organischen
Lösemitteln,
qualitativ, je Versuch

A.5 | | Bestimmung des pH-Werts

A.5.1 | 12,00 | - mit Indikatoren

A.5.2 | 24,00 | - elektrometrisch

A.6 | nZ | Bestimmung des Schmelzpunkts

A.7 | nZ | Bestimmung des Siedepunkts

A.8 | | Destillation

vorherige Änderung nächste Änderung

A.8.1 | 46,00 | - einfache Destillation bei normalem Druck

A.8.2 | nZ | - andere

A.9 | 69,00 | Extraktion oder Perforation

A.10 | nZ | Molekulargewichtsbestimmung



A.8.1 | 48,00 | - einfache Destillation bei normalem Druck

A.8.2 | nZ | - andere Destillation

A.9 | 72,00 | Extraktion oder Perforation

A.10 | nZ +
Grundgebühr
7,00
| Bestimmung des Molekulargewichts

A.11 | | Bestimmung der Viskosität

vorherige Änderung nächste Änderung

A.11.1 | 46,00 | - einfach

A.11.2 | nZ +
Grundgeb.
7,67
| - aufwändig

A.12 | | Messungen mit dem

A.12.1 | 11,50 | - Refraktometer

A.12.2 | 28,11 | - Colorimeter/Photometer

A.12.3 | 28,11 | - Nephelometer

A.12.4 | 30,67 | - Polarimeter

A.12.5 | 58,80 | - Tensiometer

A.12.6 | | - Spektrographen oder Spektralphotometer

A.12.6.1 | nZ +
Grundgeb.
12,78
| - - UV/VIS-Spektralphotometer

A.12.6.2 | nZ +
Grundgeb.
15,34
| - - Infrarotspektralphotometer

A.12.6.3 | nZ +
Grundgeb.
20,45
| - - Kernresonanzspektrometer

A.12.6.4 | nZ +
Grundgeb.
25,56
| - - Massenspektrometer

A.12.6.5 | | - -
Atomspektralphotometer

A.12.6.5.1
| nZ +
Grundgeb.
25,56
| - - - Atomabsorptionsspektralphotometer

A.12.6.5.2
| nZ +
Grundgeb.
25,56
| - - - Atomemissionsspektralphotometer

A.12.6.5.3
| nZ +
Grundgeb.
48,57
| - - - Plasmaemissionsspektralphotometer (ICP)

A.12.6.6
| nZ +
Grundgeb.
10,23
| - - Röntgenspektrometer

A.12.6.7
| nZ +
Grundgeb.
40,90
| - - Diffraktometer

A.12.6.8 | nZ +
Grundgeb.
25,56
| - - andere



A.11.1 | 48,00 | - einfach

A.11.2 | nZ +
Grundgebühr
19,00
| - aufwändig

A.12 | | Messung

A.12.1 | 12,00 | - mit dem Refraktometer

A.12.2 | 31,00 | - mit dem Colorimeter oder Photometer

A.12.3 | 31,00 | - mit dem Nephelometer

A.12.4 | 40,00 | - mit dem Polarimeter

A.12.5 | 66,00 | - mit dem Tensiometer

A.12.6 | | - mit dem Spektrographen oder Spektralphotometer

A.12.6.1 | nZ +
Grundgebühr
11,00
| - - UV/VIS-Spektralphotometer

A.12.6.2 | nZ +
Grundgebühr
22,00
| - - Infrarotspektralphotometer

A.12.6.3 | nZ +
Grundgebühr
36,00
| - - Massenspektrometer

A.12.6.4 | | - - Atomspektralphotometer

A.12.6.4.1
| nZ +
Grundgebühr
36,00
| - - - Atomabsorptionsspektralphotometer

A.12.6.4.2
| nZ +
Grundgebühr
36,00
| - - - Atomemissionsspektralphotometer

A.12.6.4.3
| nZ +
Grundgebühr
68,00
| - - - Plasmaemissionsspektralphotometer (ICP)

A.12.6.5
| nZ +
Grundgebühr
98,00
| - - Röntgenspektrometer

A.12.6.6
| nZ +
Grundgebühr
93,00
| - - Diffraktometer

A.12.6.7 | nZ +
Grundgebühr
22,00 | - - Funkenspektrometer (OES)

A.12.6.8 | nZ +
Grundgebühr
36,00
| - - andere Spektrographen oder Spektralphotometer

A.13 | | Messung der Radioaktivität

vorherige Änderung nächste Änderung

A.13.1 | 11,50 | - mit dem Geiger-Müller-Zählrohr

A.13.2 | nZ +
Grundgeb.
40,90
| - anders

A.14 | | Chromatographische Bestimmungen



A.13.1 | 12,00 | - mit dem Geiger-Müller-Zählrohr

A.13.2 | nZ +
Grundgebühr
58,00
| - anders

A.14 | | Chromatographische Bestimmung

A.14.1 | | - mit dem Gaschromatographen

vorherige Änderung nächste Änderung

A.14.1.1 | nZ +
Grundgeb.
48,57
| - - mit massenselektivem Detektor

A.14.1.2 | nZ +
Grundgeb.
17,90
| - - andere

A.14.2 | nZ +
Grundgeb.
25,56
| - mit dem Hochdruckflüssigkeitschromatographen



A.14.1.1 | nZ +
Grundgebühr
56,00
| - - mit dem massenselektiven Detektor

A.14.1.2 | nZ +
Grundgebühr
29,00
| - - andere

A.14.2 | | - mit dem Hochdruckflüssigkeitschromatographen

A.14.2.1 |
nZ +
Grundgebühr
133,00
| - - mit dem massenselektiven Detektor

A.14.2.2 | nZ +
Grundgebühr
40,00 | - - mit anderen Flüssigkeitschromographen


A.14.3 | nZ | - andere

vorherige Änderung nächste Änderung

A.15 | 63,75 | Polarographische Bestimmungen

A.16 | |
Elektrophoretische Bestimmungen

A.16.1
| nZ +
Grundgeb.
10,23
| - qualitativ

A.16.2
| nZ +
Grundgeb.
15,34
| - quantitativ

A.17
| | Mikroskopische Untersuchungen

A.17.1
| nZ | - ohne Foto

A.17.2
| nZ +
Grundgeb.
12,78
| - mit Foto

A.18
| nZ | Physikalische und physikochemische Messungen und Untersuchungen, an-
derweit nicht genannt



A.15 | | Elektrophoretische Bestimmung

A.15.1
| nZ +
Grundgebühr
15,00
| - qualitativ

A.15.2
| nZ +
Grundgebühr
22,00
| - quantitativ

A.16
| | Mikroskopische Untersuchung

A.16.1
| nZ | - ohne Bilddokumentation

A.16.2
| nZ +
Grundgebühr
14,00
| - mit Bilddokumentation

A.17
| nZ | Physikalische und physikochemische Messung und Untersuchung, an-
derweit nicht genannt

B. Chemische Untersuchungen

B.1 | | Bestimmung des Abdampfrückstands

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B.1.1 | 11,50 | - einfach

B.1.2 | 34,50 | - aufwändig

B.2 | | Bestimmung des Wassers bzw. wasserfreien Stoffs in anderer Weise als nach
Nr.
B.1

B.2.1 | 23,00 | - mittelbar aus der Dichte

B.2.2 | 46,00 | - durch Xylol-Destillation

B.2.3 | 48,63 | - nach der Methode von K. Fischer

B.2.4 | 34,50 | - nach ISO-Verfahren 1442-1973



B.1.1 | 12,00 | - einfach

B.1.2 | 36,00 | - aufwändig

B.2 | | Bestimmung des Wassers bzw. des wasserfreien Stoffs in anderer Weise
als
nach Nr. B.1

B.2.1 | 24,00 | - mittelbar aus der Dichte

B.2.2 | 48,00 | - durch Xylol-Destillation

B.2.3 | 36,00 | - nach der Methode von K. Fischer

B.2.4 | 36,00 | - nach ISO-Verfahren 1442-1973

B.3 | | Bestimmung der Asche

vorherige Änderung nächste Änderung

B.3.1 | 34,50 | - Gesamtasche

B.3.2 | 46,00 | - Sulfatasche

B.3.3 | nZ | - anders

B.4 | | Nachweis von Anionen und Kationen, soweit nicht an anderer Stelle erfasst, je
Einzelnachweis


B.4.1 | 11,50 | - einfache Untersuchung



B.3.1 | 36,00 | - Gesamtasche

B.3.2 | 48,00 | - Sulfatasche

B.3.3 | nZ | - andere

B.4 | | Nachweis von Anionen und Kationen, soweit nicht an anderer Stelle er-
fasst,
je Einzelnachweis

B.4.1 | 12,00 | - einfache Untersuchung

B.4.2 | nZ | - aufwändige Untersuchung

vorherige Änderung nächste Änderung

B.5 | | Elementaranalyse einschließlich quantitativer Bestimmungen von Ionen und
funktionellen Gruppen (ausgenommen Untersuchungen nach Abschnitt E)

B.5.1 | 23,00 | - qualitativer Nachweis je Element



B.5 | | Elementaranalyse einschließlich quantitativer Bestimmung von Ionen und
funktionellen Gruppen

B.5.1 | 24,00 | - qualitativer Nachweis je Element

B.5.2 | | - quantitative Analysen

vorherige Änderung nächste Änderung

B.5.2.1 | 29,01 | - - Kohlenstoff, Wasserstoff oder Gesamtstickstoff
(soweit
nicht unter Nr. B.6.1 erfasst), je Element

B.5.2.2 | 47,81 | - - Schwefel (ausgenommen Untersuchungen nach Nr. B.12)

B.5.2.3 | 47,81 | - - Halogene

B.5.2.4 | 71,71 | - - Phosphor, auch Phosphate

B.5.2.5 | 123,81 | - - Methoxylgruppen

B.5.2.6 |
nZ | - - andere Bestimmungen, ausgenommen solche der Nr. B.6



B.5.2.1 | 45,00 | - - Kohlenstoff, Wasserstoff oder Gesamtstickstoff (soweit nicht unter
Nr.
B.6.1 erfasst), je Element

B.5.2.2 | 48,00 | - - Schwefel (ausgenommen Untersuchung nach Nr. B.12)

B.5.2.3 | 48,00 | - - Halogene

B.5.2.4 | 72,00 | - - Phosphor, auch Phosphate

B.5.2.5 | nZ | - - andere Bestimmung, ausgenommen solche der Nr. B.6

B.6 | | Bestimmung von Stickstoffverbindungen

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B.6.1 | 46,00 | - Gesamtstickstoff nach Kjeldahl

B.6.2 | 59,76 | - Eiweißstickstoff

B.6.3 | 46,00 | - Kollagen



B.6.1 | | - Gesamtstickstoff nach Kjeldahl

B.6.1.1 | nZ +
Grundgebühr
38,00 | - - mit Aufschluss- und Titrationsautomat

B.6.1.2 | 48,00 | - - manuell

B.6.2 | 60,00 | - Eiweißstickstoff

B.6.3 | 48,00 | - Kollagen

B.7 | | Bestimmung der Kohlenhydrate

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B.7.1 | 11,50 | - qualitative Prüfung

B.7.2 | 115,00 | - Gesamtmenge der wasserlöslichen, stickstoff- und aschefreien Extraktstoffe

B.7.3 | 34,50 | - Gesamtmenge der direkt reduzierenden Zucker

B.7.4 | 46,00 | - Gesamtzucker, nach Inversion

B.7.5 | 57,50 | - Gesamtzucker, nach der Methode von Lane und Eynon



B.7.1 | 12,00 | - qualitative Prüfung

B.7.2 | 120,00 | - Gesamtmenge der wasserlöslichen, stickstoff- und aschefreien Extrakt-
stoffe


B.7.3 | 36,00 | - Gesamtmenge der direkt reduzierenden Zucker

B.7.4 | 48,00 | - Gesamtzucker, nach Inversion

B.7.5 | 60,00 | - Gesamtzucker, nach der Methode von Lane und Eynon

B.7.6 | | - mit dem Polarimeter

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B.7.6.1 | 31,57 | - - polarimetrisch ermittelter Reinheitsgrad in Weiß- und Rohzucker

B.7.6.2 | 91,33 | - - Rendementbestimmung von Rübenrohrzucker

B.7.6.3 | 31,57 | - - Rendementbestimmung von Rohrrohzucker

B.7.6.4 | 65,17 | - - Polarisation vor und nach der Inversion



B.7.6.1 | 41,00 | - - polarimetrisch ermittelter Reinheitsgrad in Weiß- und Rohzucker

B.7.6.2 | 103,50 | - - Rendementbestimmung von Rübenrohrzucker

B.7.6.3 | 41,00 | - - Rendementbestimmung von Rohrrohzucker

B.7.6.4 | 76,00 | - - Polarisation vor und nach der Inversion

B.7.6.5 | | - - Bestimmung von Rübenzucker und Stärkesirup

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B.7.6.5.1 | 131,70 | - - - mit Bestimmung von Stärkesirup

B.7.6.5.2 | 69,68 | - - - ohne Bestimmung von Stärkesirup

B.7.6.6 | 53,67 | - - stärkezuckerhaltige, rübenzuckerfreie Waren

B.7.7 | 99,22 | - Dextrine



B.7.6.5.1 | 145,50 | - - - mit Bestimmung von Stärkesirup

B.7.6.5.2 | 81,00 | - - - ohne Bestimmung von Stärkesirup

B.7.6.6 | 64,00 | - - stärkezuckerhaltige, rübenzuckerfreie Waren

B.7.7 | 96,00 | - Dextrine

B.7.8 | | - Stärke

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B.7.8.1 | 76,67 | - - polarimetrisch

B.7.8.2 | nZ | - - anders (siehe auch Nr. B.13.1)

B.7.9 | 97,11 | - Rohfaser



B.7.8.1 | 88,00 | - - polarimetrisch

B.7.8.2 | nZ | - - anders (siehe auch Nr. B.13)

B.7.9 | 106,00 | - Rohfaser

B.7.10 | | - andere Monosaccharide und zuckerähnliche Polysaccharide

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B.7.10.1 | 30,67 | - - polarimetrisch

B.7.10.2 | 34,50 | - - direkt reduzierend

B.7.10.3 | nZ | - - anders (siehe auch Nr. B.13.1)



B.7.10.1 | 40,00 | - - polarimetrisch

B.7.10.2 | 36,00 | - - direkt reduzierend

B.7.10.3 | nZ | - - anders (siehe auch Nr. B.13)

B.8 | | Öle, Fette, Wachse, Lebensmittel und dergleichen

B.8.1 | | - Gesamtfett

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B.8.1.1 | 69,00 | - - direkte Extraktion

B.8.1.2 | 92,00 | - - Extraktion nach Aufschluss

B.8.2 | 49,83 | - Säuregrad, Säurezahl, freie Fettsäuren

B.8.3 | 76,67 | - Verseifungszahl

B.8.4 | 92,00 | - Unverseifbares

B.8.5 | 76,67 | - Iodzahl

B.8.6 | 76,67 | - Acetylzahl oder Hydroxylzahl

B.8.7 | 76,67 | - Epoxidsauerstoff

B.9 | | Kaffee, Tee und deren Zubereitungen

B.9.1 | 69,00 | - wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute)

B.9.2 | 119,51 | - Coffein



B.8.1.1 | 72,00 | - - direkte Extraktion

B.8.1.2 | 96,00 | - - Extraktion nach Aufschluss

B.8.2 | 52,00 | - Säuregrad, Säurezahl, freie Fettsäuren

B.8.3 | 80,00 | - Verseifungszahl

B.8.4 | 96,00 | - Unverseifbares

B.8.5 | 80,00 | - Iodzahl

B.8.6 | 80,00 | - Acetylzahl oder Hydroxylzahl

B.8.7 | 80,00 | - Epoxidsauerstoff

B.9 | | Kaffee, Tee und daraus hergestellte Zubereitungen

B.9.1 | 72,00 | - wasserlösliche Stoffe (Extraktausbeute)

B.9.2 | 96,00 | - Koffein

B.10 | nZ | Bestimmung von Provitaminen und Vitaminen

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B.11 | nZ | Kunststoffe

B.11.1 | nZ | - Molgewichtsbestimmung



B.11 | | Kunststoffe

B.11.1 | nZ | - Bestimmung des Molgewichts

B.12 | | Kautschuk und Kautschukwaren

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B.12.1 | 23,00 | - Weber-Test

B.12.2 | 23,00 | - Burchfield-Test

B.12.3 | 57,50 | - Bestimmung des Gewebeanteils

B.12.4 | 119,51 | - Gesamtschwefel

B.12.5 | 95,61 | - Schwefel im Aceton- oder Chloroformextrakt

B.12.6 | 188,69 | - Herstellung von Kautschukmischungen und anschließende Vulkanisation

B.12.7 | 107,80 | - Bestimmung der Zerreißfestigkeit und der bleibenden Dehnung

B.13 | | Enzymatische Bestimmung

B.13.1
| 51,11 | - von Stärke

B.13.2
| nZ +
Grundgeb.
5,11
| - andere

B.14
| nZ +
Grundgeb.
25,56
| Immunologische Bestimmungen

B.15
| nZ +
Grundgeb.
10,23
| Molekularbiologische Bestimmungen (PCR)



B.12.1 | 24,00 | - Weber-Test

B.12.2 | 24,00 | - Burchfield-Test

B.12.3 | 60,00 | - Bestimmung des Gewebeanteils

B.12.4 | 96,00 | - Gesamtschwefel

B.12.5 | 100,00 | - Schwefel im Aceton- oder Chloroformextrakt

B.12.6 | 167,00 | - Herstellung von Kautschukmischungen und anschließende Vulkanisa-
tion


B.12.7 | 96,00 | - Bestimmung der Reißfestigkeit und der bleibenden Dehnung

B.13 | nZ +
Grundgebühr
6,00
| Enzymatische Bestimmung

B.14
| nZ +
Grundgebühr
36,00
| Immunologische Bestimmung

B.15
| | Molekularbiologische Bestimmung

B.15.1
| nZ +
Grundgebühr
55,00
| - PCR-Verfahren

B.15.2
| nZ +
Grundgebühr
87,00
| - DNA-Sequenzierung

B.16 | | Titrationen

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B.16.1 | 23,00 | - einfache (Säure/Base-Titrationen)



B.16.1 | 24,00 | - einfache (Säure/Base-Titrationen)

B.16.2 | nZ | - andere

B.17 | nZ | Chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt

C. Untersuchungen nach besonderen zolltariflichen Anmerkungen und anderen Vorschriften

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C.1 | 69,00 | Bestimmung des Trockenstoffs von Tomatensaft

C.2 | 57,50 | Ermittlung des Gesamttrockenstoffs und des Gehalts an Alkohol in Weinen und
Wermutweinen
usw.

C.3 | 23,00 | Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak

C.4 | 23,00 | Untersuchung des Weinessigs auf den Gehalt an wasserfreier Essigsäure

C.5 | nZ | Untersuchung von Vergällungsmitteln auf Eignung zum Ungenießbarmachen
von
Casein, Albumin und Eiweißstoffen der Hülsenfrüchte (sog. pflanzliches
Casein),
je Vergällungsmittel

C.6 | | Bestimmung des Schälgrades

C.6.1 | 37,21 | - geschälte Getreidekörner

C.6.2 | 111,62 | - perlförmig geschliffene Getreidekörner

C.7 | 23,00 | Nachweis von Peroxidase

C.8 | 80,50 | Fallzahl nach Hagberg

C.9 | 119,51 | Feststellung von Weichweizenmehl und -grieß in Teigwaren (nach der Methode
Young
und Gilles, abgeändert durch Bernaerts und Gruner)

C.10 | 230,00 | Untersuchung von Olivenölen VO (EWG) Nr. 2568/91

C.11 | 47,81 | Untersuchung von
Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen)
auf
Aktivierung

C.12
| 89,98 | Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen auf Aktivierung

C.13
| 23,00 | Feststellung des Quadratmetergewichts von Papieren

C.14 | 106,44 | Feststellung von Ummagnetisierungsverlusten bei Elektroblechen

D. Untersuchungen von Spinnstoffen und Waren daraus

D.1 | | Ermittlung der Länge und Breite von Geweben, Gewirken, Gestricken und an-
deren
textilen Flächengebilden

D.1.1 | 23,00 | - von weniger als 20 m Länge



C.1 | 72,00 | Bestimmung des Trockenstoffs von Tomatensaft

C.2 | 60,00 | Ermittlung des Gehalts an Gesamttrockenstoff und des Alkoholgehalts
von
Weinen und Wermutweinen usw.

C.3 | 24,00 | Bestimmung des Feuchtigkeitsgehalts von Rohtabak

C.4 | 24,00 | Untersuchung von Weinessig auf den Gehalt an wasserfreier Essigsäure

C.5 | nZ | Untersuchung von Vergällungsmitteln auf Eignung zum Ungenießbar-
machen von
Casein, Albumin und Eiweißstoffen der Hülsenfrüchte (sog.
pflanzliches Casein),
je Vergällungsmittel

C.6 | | Bestimmung des Schälgrads

C.6.1 | 39,00 | - geschälte Getreidekörner

C.6.2 | 116,50 | - perlförmig geschliffene Getreidekörner

C.7 | 24,00 | Nachweis von Peroxidase

C.8 | 84,00 | Fallzahl nach Hagberg

C.9 | 125,00 | Feststellung von Weichweizenmehl und -grieß in Teigwaren, nach der
Methode von Young
und Gilles, abgeändert durch Bernaerts und Gruner

C.10 | 50,00 | Untersuchung von Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder
Nüssen) auf
Aktivierung

C.11
| 94,00 | Untersuchung von Kieselgur, Tripel und dergleichen auf Aktivierung

C.12
| 24,00 | Feststellung des Quadratmetergewichts von Papieren

D. Untersuchungen von Spinnstoffen und daraus hergestellten Waren

D.1 | | Ermittlung der Länge und Breite von Geweben, Gewirken, Gestricken
und anderen
textilen Flächengebilden

D.1.1 | 24,00 | - von weniger als 20 m Länge

D.1.2 | nZ | - andere

vorherige Änderung nächste Änderung

D.2 | nZ | Gewichtsbestimmungen von Gewirken, Gestricken, Geweben und von anderen
textilen
Flächengebilden (Flächengewicht je Quadratmeter)

D.3 | 23,00 | Messung der Dicke textiler Flächengebilde (10 Messungen bei einem
Messdruck)

D.4 | 161,00 | Messung der Faserlänge (einschließlich Diagramm)



D.2 | nZ | Bestimmung des Gewichts von Geweben, Gewirken, Gestricken und
anderen textilen
Flächengebilden (Flächengewicht je Quadratmeter)

D.3 | 24,00 | Messung der Dicke textiler Flächengebilde (10 Messungen bei einem
Messdruck)

D.4 | 168,00 | Messung der Faserlänge (einschließlich Diagramm)

D.5 | nZ | Bestimmung der Kapillarzahl von Chemiespinnfäden

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D.6 | | Messung der Faserdurchmesser in Mikroprojektion der Längsansicht, Bestim-
mung der Wollfeinheit, Garnnummer-Bestimmung, Titer-Bestimmung

D.6.1 | 46,00 | - mit je 100 Messungen

D.6.2 | 57,50 | - mit Diagramm

D.6.3 | 57,50 | - bei Mischungen

D.6.4 | 92,00 | - mit Diagramm

D.7 | |
Bestimmung der mittleren Feinheit von Chemiespinnfasern (10 bis 20 Bündel)
zu je 50 Fasern

D.7.1 | 57,50 | - einfach

D.7.2 | 92,00 | - bei Entnahme aus Garn

D.7.3 | 115,00 | - Mischgarne

D.8 | | Bestimmung der Feinheit
und Höchstzugkraft von Garnen, Zwirnen und ver-
wandten
Erzeugnissen

D.8.1
| nZ | - Feinheit

D.8.2
| nZ | - feinheitsbezogene Höchstzugkraft

D.9
| nZ | Bestimmung der Drehung von Garnen und Zwirnen sowie der
Längenänderung
beim Aufdrehen

D.10
| nZ | Ermittlung der Art und des Aufbaus von Fasern

D.11
| nZ | Ermittlung der Fadendichte in Geweben

D.12
| nZ | Ermittlung der Maschendichte von Gewirken und Gestricken

D.13
| nZ | Ermittlung der Gewebebindung

D.14
| 23,00 | Ermittlung der Florhöhe

D.15
| | Quantitative Bestimmung der Anteile von Fasermischungen

D.15.1
| nZ | - physikalisch (Ausleseverfahren)

D.15.2
| | - chemisch

D.15.2.1
| 138,00 | - - mittels Säuren oder Laugen

D.15.2.2
| 184,00 | - - mittels organischer Lösemittel

D.15.2.3
| nZ | - - andere Verfahren

D.16
| | Ermittlung der Begleitstoffe

D.16.1
| nZ | - qualitative Untersuchung

D.16.2
| nZ | - quantitative Untersuchung

D.17
| 11,50 | Fluoreszenz-Untersuchung im UV

D.18
| | Qualitativer mikrochemischer Nachweis von Spinnstoffen, je Garn

D.18.1
| 23,00 | - Baumwolle, Schafwolle, Seide

D.18.2
| 92,00 | - Bastfasern, feine und grobe Tierhaare

D.18.3
| nZ | - andere

D.19
| nZ | Physikalische und chemische Untersuchungen und Bestimmungen bei Spinn-
stoffen
und Waren daraus, anderweit nicht genannt

E. Eisen, Ferrolegierungen und Stahl

E.1 | 80,59 | Qualitative Untersuchung

E.2 | | Quantitative Bestimmung

E.2.1 | 61,34 | - des Gehalts an Kohlenstoff

E.2.2 | 92,00 | - des Gehalts an Phosphor

E.2.3 | 47,81 | - des Gehalts an Schwefel

E.2.4 | 109,22 | - des Gehalts an anderen Elementen (je Element)

F.
Alkohole, Branntweinmonopol (Chemisch-Technische Bestimmungen - CTB - Elektronische
Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung E-VSF-V 2601)


F.1
| | Ermittlung des Alkoholgehaltes

F.1.1
| | - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser weder Extraktstoffe
noch flüchtige
Stoffe enthält

F.1.1.1
| 11,50 | - - mit dem Alkoholometer nach M 1 (CTB)

F.1.1.2
| 34,50 | - - mit dem Pyknometer nach M 3.1 (CTB)

F.1.2
| | - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser nur nicht flüchtige Extraktstoffe
enthält


F.1.2.1
| 46,00 | - - nach Abtrieb mit dem Alkoholometer nach M 2 (CTB)

F.1.2.2
| 57,50 | - - nach Abtrieb mit dem Pyknometer nach M 3.2 (CTB)

F.1.3
| | - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe enthält

F.1.3.1
| 80,50 | - - nach M 3.3.1 und M 3.3.2 (CTB)

F.1.3.2
| 23,00 | - - Zuschlag für Prüfung nach M 3.3.3 (CTB)

F.1.3.3
| 23,00 | - - Zuschlag für Ermittlung des Alkoholgehaltes in Spraydosen

F.2
| | Ermittlung des Extraktgehaltes in Alkohol und alkoholhaltigen Erzeugnissen

F.2.1
| 34,50 | - als Abdampfrückstand

F.2.2
| 34,50 | - als Zucker über den Destillationsrückstand aus der Dichte

F.3
| | Sensorische Prüfung auf Aussehen, Geruch und Geschmack

F.3.1
| 23,00 | - bei Einzelprüfungen

F.3.2
| 47,81 | - bei Dreiecksprüfungen nach DIN 10951

F.4
| 35,85 | Bestimmung der Permanganat-Entfärbungszeit in Neutralalkohol nach
Abschnitt 6 CTB

F.5
| | Bestimmung der Aldehyde in Neutral- und Rohalkohol

F.5.1
| 80,50 | - nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz nach Schiff)

F.5.2
| 57,50 | - nach Abschnitt 6 CTB (mit Hydroxylaminhydrochlorid)

F.6
| | Bestimmung der höheren Alkohole (Fuselöl) in Neutral- und Rohalkohol

F.6.1
| 23,00 | - Fuselölgehalt gemäß § 204 BO

F.6.2
| 92,00 | - Fuselöltest nach Komarowski (Abschnitt 6 CTB)

F.6.3
| 93,89 | - Zusammensetzung des Fuselöls (gaschromatographisch)

F.7
| 34,50 | Bestimmung der Gesamtsäure in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6 CTB

F.8
| 92,00 | Bestimmung der Ester in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTB

F.9
| | Bestimmung der flüchtigen Basen in Neutral- und Rohalkohol

F.9.1
| 92,00 | - nach Abschnitt 6 CTB (Methode nach Conway)

F.9.2
| 57,50 | - nach Abschnitt 6 CTB (mit Reagenz nach Neßler)

F.10
| 92,00 | Bestimmung des Methanols in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6 CTB

F.11
| | Ermittlung des 14C-Gehaltes in Ethanol und alkoholhaltigen Erzeugnissen

F.11.1
| 305,71 | - bei einem Alkoholgehalt bis 85 % vol

F.11.2
| 144,48 | - bei einem Alkoholgehalt von mehr als 85 % vol

F.12
| | Untersuchung von Vergällungsmitteln nach Abschnitt 9.5 CTB

F.12.1
| 23,00 | - mit einfachem Aufwand

F.12.2
| 46,00 | - mit mittlerem Aufwand

F.12.3
| 83,29 | - mit erhöhtem Aufwand (gaschromatographisch)

F.12.4
| nZ | - besonderer Art

F.13
| | Stammwürzegehalt in Bier

F.13.1
| 111,17 | - Destillationsverfahren

F.13.2
| 52,39 | - automatisiertes Verfahren

F.14
| nZ | Alkoholbestimmung nach VO (EWG) Nr. 1676/90

F.15
| nZ | Physikalische und chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt

G.
Mineralöl

G.1
| 115,00 | Destillation nach ASTM D 86/DIN 51571 *)

G.2
| 92,00 | Flammpunkt nach Abel-Pensky, DIN 51755 *)

G.3
| | Farbzahl

G.3.1
| 23,90 | - nach ASTM D 1500/DIN 51578 *)

G.3.2
| 34,50 | - nach Verdünnung

G.4
| 92,00 | Sulfatasche nach ASTM D 874/DIN z. B. 51575 *)

G.5
| 92,00 | Verseifungszahl, potentiometrisch, nach ASTM D 939 *)

G.6
| 115,00 | Pourpoint nach ASTM D 97 *)

G.7
| 92,00 | Ölgehalt in Paraffin nach ASTM D 721/ISO 2908 *)

G.8
| 161,00 | Schwefelgehalt, z. B. nach ASTM D 1266 oder DIN 51768 *)

G.9 | 46,00 |
Erstarrungspunkt am rotierenden Thermometer nach ASTM D 938/DIN 51556 *)

G.10
| 69,00 | Tropfpunkt nach Ubbelohde; DIN 51801 *)

G.11
| 69,00 | Nadelpenetration nach ASTM D 5/DIN z. B. 1995 U 3 *)

G.12
| 102,83 | Walk-Konuspenetration nach ASTM D 217/DIN 51804 *)

G.13
| 71,71 | Konuspenetration nach ASTM D 937/DIN 51580 *)

G.14
| 71,71 | Bromzahl, elektrometrisch oder nach DIN 51774 *)

G.15 | |
Bestimmung des Farb- und Markierstoffs im Zusammenhang mit der Heizöl-
kennzeichnung


G.15.1
| 76,67 | - Spektralphotometrische Bestimmung des Markierstoff-2-Gehaltes

G.15.2
| 53,67 | - Spektralphotometrische Bestimmung des Rotfarbstoffgehaltes

G.15.3
| nZ +
Grundgeb.
25,56
| - Bestimmung des Rotfarbstoffgehaltes mittels Hochdruckflüssigkeitschroma-
tographie


G.16
| 105,84 | Bestimmung des Furfurolgehaltes

G.17
| 73,37 | Bestimmung des Bleigehaltes nach DIN 51769 *)

G.18
| nZ | Mineralöluntersuchungen, anderweit nicht genannt


*) Anmerkung:
oder vergleichbare Methoden



D.6 | | Bestimmung der Feinheit und Höchstzugkraft von Garnen, Zwirnen und
verwandten
Erzeugnissen

D.6.1
| nZ | - Feinheit

D.6.2
| nZ | - feinheitsbezogene Höchstzugkraft

D.7
| nZ | Bestimmung der Drehung von Garnen und Zwirnen sowie der Längen-
änderung
beim Aufdrehen

D.8
| nZ | Ermittlung der Art und des Aufbaus von Fasern

D.9
| nZ | Ermittlung der Fadendichte in Geweben

D.10
| nZ | Ermittlung der Maschendichte von Gewirken und Gestricken

D.11
| nZ | Ermittlung der Gewebebindung

D.12
| 24,00 | Ermittlung der Florhöhe

D.13
| | Quantitative Bestimmung der Anteile von Fasermischungen

D.13.1
| nZ | - physikalisch (Ausleseverfahren)

D.13.2
| | - chemisch

D.13.2.1
| 144,00 | - - mittels Säuren oder Laugen

D.13.2.2
| 192,00 | - - mittels organischer Lösemittel

D.13.2.3
| nZ | - - mittels anderer Verfahren

D.14
| | Ermittlung der Begleitstoffe

D.14.1
| nZ | - qualitative Untersuchung

D.14.2
| nZ | - quantitative Untersuchung

D.15
| 12,00 | Fluoreszenz-Untersuchung im UV

D.16
| | Qualitativer mikrochemischer Nachweis von Spinnstoffen, je Garn

D.16.1
| 24,00 | - Baumwolle, Schafwolle, Seide

D.16.2
| 96,00 | - Bastfasern, feine und grobe Tierhaare

D.16.3
| nZ | - andere

D.17
| nZ | Physikalische und chemische Untersuchungen und Bestimmungen bei
Spinnstoffen
und daraus hergestellten Waren, anderweit nicht genannt

E. Alkohole, Branntweinmonopol (gemäß den Chemisch-Technischen Bestimmungen der Zollver-
waltung (CTB); eingestellt in die
Elektronische Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwal-
tung (E-VSF-V 2601); www.vsf-portal.de)


E.1
| | Ermittlung des Alkoholgehalts

E.1.1
| | - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser weder Extraktstoffe noch
flüchtige
Stoffe enthält

E.1.1.1
| 12,00 | - - mit dem Alkoholometer nach M 1 CTB

E.1.1.2
| 36,00 | - - mit dem Pyknometer nach M 3.1 CTB

E.1.2
| | - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser nur nicht flüchtige Extrakt-
stoffe enthält


E.1.2.1
| 48,00 | - - nach Abtrieb mit dem Alkoholometer nach M 2 CTB

E.1.2.2
| 60,00 | - - nach Abtrieb mit dem Pyknometer nach M 3.2 CTB

E.1.3
| | - wenn die Probe außer Ethanol und Wasser andere flüchtige Stoffe ent-
hält


E.1.3.1
| 84,00 | - - nach M 3.3.1 und M 3.3.2 CTB

E.1.3.2
| 24,00 | - - Zuschlag für Prüfung nach M 3.3.3 CTB

E.1.3.3
| 24,00 | - - Zuschlag für Ermittlung des Alkoholgehalts in Spraydosen

E.2
| | Ermittlung des Extraktgehalts in Alkohol und alkoholhaltigen Erzeug-
nissen


E.2.1
| 36,00 | - als Abdampfrückstand

E.2.2
| 24,00 | - als Zucker über den Destillationsrückstand aus der Dichte

E.3
| | Sensorische Prüfung auf Aussehen, Geruch und Geschmack

E.3.1
| 24,00 | - bei Einzelprüfungen

E.3.2
| 50,00 | - bei Dreiecksprüfungen nach DIN 10951

E.4
| 37,50 | Bestimmung der Permanganat-Entfärbungszeit in Neutralalkohol nach
Abschnitt 6 CTB

E.5
| | Bestimmung der Aldehyde in Neutral- und Rohalkohol

E.5.1
| 84,00 | - nach Abschnitt 6 CTB, mit Reagenz nach Schiff

E.5.2
| 60,00 | - nach Abschnitt 6 CTB, mit Hydroxylaminhydrochlorid

E.6
| | Bestimmung der höheren Alkohole (Fuselöl) in Neutral- und Rohalkohol

E.6.1
| 24,00 | - Fuselölgehalt gemäß § 204 der Brennereiordnung

E.6.2
| 96,00 | - Fuselöltest nach Komarowski (Abschnitt 6 CTB)

E.6.3
| 106,00 | - Zusammensetzung des Fuselöls (gaschromatographisch)

E.7
| 36,00 | Bestimmung der Gesamtsäure in Neutral- und Rohalkohol nach Ab-
schnitt
6 CTB

E.8
| 96,00 | Bestimmung der Ester in Neutralalkohol nach Abschnitt 6 CTB

E.9
| | Bestimmung der flüchtigen Basen in Neutral- und Rohalkohol

E.9.1
| 96,00 | - nach Abschnitt 6 CTB, Methode nach Conway

E.9.2
| 60,00 | - nach Abschnitt 6 CTB, mit Reagenz nach Neßler

E.10
| 96,00 | Bestimmung des Methanols in Neutral- und Rohalkohol nach Abschnitt 6
CTB


E.11
| | Ermittlung des 14C-Gehalts in Ethanol und alkoholhaltigen Erzeugnissen

E.11.1
| 331,00 | - bei einem Alkoholgehalt bis 85 % vol

E.11.2
| 162,50 | - bei einem Alkoholgehalt von mehr als 85 % vol

E.12
| | Untersuchung von Vergällungsmitteln nach Abschnitt 9.5 CTB

E.12.1
| 24,00 | - mit einfachem Aufwand

E.12.2
| 48,00 | - mit mittlerem Aufwand

E.12.3
| 105,50 | - mit erhöhtem Aufwand (gaschromatographisch)

E.12.4
| nZ | - besonderer Art

E.13
| | Stammwürzegehalt in Bier

E.13.1
| 72,00 | - Destillationsverfahren

E.13.2
| 55,00 | - automatisiertes Verfahren

E.14
| nZ | Alkoholbestimmung nach VO (EWG) Nr. 1676/90

E.15
| nZ | Physikalische und chemische Untersuchungen, anderweit nicht genannt

F.
Mineralöl

F.1
| 96,00 | Destillation nach ASTM D 86/ISO 3405*

F.2
| 96,00 | Flammpunkt nach ISO 13736, DIN 51755*

F.3
| | Farbzahl

F.3.1
| 12,00 | - nach ASTM D 1500/ISO 2049*

F.3.2
| 24,00 | - nach Verdünnung

F.4
| 96,00 | Sulfatasche nach ISO 3987*

F.5
| 96,00 | Verseifungszahl nach ISO 6293*

F.6
| 120,00 | Pourpoint nach ISO 3016*

F.7
| 96,00 | Ölgehalt in Paraffin nach ASTM D 721/ISO 2908*

F.8
| 48,00 | Erstarrungspunkt am rotierenden Thermometer nach ISO 2207*

F.9
| 72,00 | Tropfpunkt nach Ubbelohde; DIN 51801*

F.10
| 72,00 | Nadelpenetration nach ISO 1426*

F.11
| 96,00 | Walk-Konuspenetration nach ISO 2137*

F.12
| 72,00 | Konuspenetration nach ISO 2137*

F.13
| | Bestimmung des Farb- und Markierstoffs im Zusammenhang mit der
Heizölkennzeichnung


F.13.1
| 83,00 | Spektralphotometrische Bestimmung des Markierstoff-2-Gehalts

F.13.2
| 59,00 | Spektralphotometrische Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts

F.13.3
| nZ +
Grundgebühr
40,00
| Bestimmung des Markierstoff-2- und Rotfarbstoffgehalts mittels Hoch-
druckflüssigkeitschromatographie; DIN 51430


F.13.4
| nZ +
Grundgebühr
40,00
| Bestimmung des Markierstoff-2-Gehalts mittels Hochdruckflüssigkeits-
chromatographien (Anlage 3 EnergieStV)


F.13.5
| nZ +
Grundgebühr
40,00
| Bestimmung des Rotfarbstoffgehalts mittels Hochdruckflüssigkeits-
chromatographien (Anlage 2 EnergieStV)


F.14
| nZ | Mineralöluntersuchungen, anderweit nicht genannt

*
oder nach vergleichbaren Methoden

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (neu)




Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1) Gebührentarif für Maßnahmen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes


vorherige Änderung

 



Nummer
des Gebührentarifs | Euro
(€) | Kostengegenstand

1 | | Regelfall (§ 9 Absatz 1);

1.1 | 10,00 | Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Aussetzung der Über-
lassung, mit der Zurückhaltung oder mit der Beschlagnahme von Waren,
pro Warensendung bzw. Teil davon

1.2 | 15,00 | Lagerung einer gesamten Warensendung oder Lagerung eines Teils einer
Warensendung für mehr als 10 Arbeitstage gemäß Artikel 2 der Verordnung
(EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung
der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971,
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung; ggf. zuzüglich der Gebühr nach
Nr. 1.1

1.3 | | Vernichtung von Waren unter zollamtlicher Überwachung; ggf. zuzüglich
der Gebühr nach Nr. 1.1 oder Nr. 1.2

1.3.1 | 10,00 | - Waren mit einem Bruttogewicht bis zu 10 Kilogramm einmalig

1.3.2 | 30,00 | - Waren mit einem Bruttogewicht bis zu 100 Kilogramm einmalig

1.3.3 | 60,00 | - Waren mit einem Bruttogewicht von mehr als 100 Kilogramm einmalig

2 | 15,00 | je Kleinsendung (§ 9 Absatz 3)