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§ 14 - Sektorenverordnung (SektVO)

Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110 (Nr. 62); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
Geltung ab 29.09.2009; FNA: 703-5-2 Kartellrecht
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§ 14 Bekanntmachungen von Aufrufen zum Teilnahmewettbewerb



(1) Auftraggeber können zum Teilnahmewettbewerb aufrufen durch Veröffentlichung

1.
einer Bekanntmachung der Vergabeabsicht,

2.
einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung oder

3.
einer Bekanntmachung darüber, dass ein Prüfungssystem nach § 24 eingerichtet ist.

(2) Wird zum Teilnahmewettbewerb durch die Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung aufgerufen, muss die Bekanntmachung

1.
die Lieferungen, Bau- oder Dienstleistungen benennen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sein werden,

2.
den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne gesonderte Bekanntmachung vergeben wird,

3.
die interessierten Unternehmen auffordern, ihr Interesse in Textform mitzuteilen, und

4.
nicht mehr als zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Bestätigung des Interesses der Bewerber am Wettbewerb gemäß § 25 Absatz 5 veröffentlicht werden.

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Zitierungen von § 14 SektVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 SektVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SektVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 SektVO Prüfungssysteme
... einer Bekanntmachung über das Bestehen eines Prüfungssystems nach § 14 Absatz 1 Nummer 3, so werden die am Wettbewerb teilnehmenden Unternehmen in einem nicht offenen ...