(1) Auftraggeber können zum Teilnahmewettbewerb aufrufen durch Veröffentlichung
- 1.
- einer Bekanntmachung der Vergabeabsicht,
- 2.
- einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung oder
- 3.
- einer Bekanntmachung darüber, dass ein Prüfungssystem nach § 24 eingerichtet ist.
(2) Wird zum Teilnahmewettbewerb durch die Veröffentlichung einer regelmäßigen nicht verbindlichen Bekanntmachung aufgerufen, muss die Bekanntmachung
- 1.
- die Lieferungen, Bau- oder Dienstleistungen benennen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags sein werden,
- 2.
- den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne gesonderte Bekanntmachung vergeben wird,
- 3.
- die interessierten Unternehmen auffordern, ihr Interesse in Textform mitzuteilen, und
- 4.
- nicht mehr als zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Bestätigung des Interesses der Bewerber am Wettbewerb gemäß § 25 Absatz 5 veröffentlicht werden.