Die
Justizverwaltungskostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) In den nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezeichneten Angelegenheiten werden Kosten nicht erhoben,
- 1.
- wenn nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder nach § 71 des IStGH-Gesetzes darauf verzichtet worden ist oder
- 2.
- soweit Rahmenbeschlüsse des Rates der Europäischen Union oder völkerrechtliche Übereinkommen einen gegenseitigen Verzicht auf Kostenerstattung vorsehen.
§ 57a des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleibt unberührt."
- 2.
- § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In dem Wortlaut wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„§ 57a des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleibt unberührt."
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408