Erste Verordnung zur Änderung der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung (1. NKVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3221 (Nr. 66); Geltung ab 09.10.2009
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Eingangsformel
Artikel 1
Artikel 2
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet aufgrund des § 35 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 70 Absatz 5 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/100/EG der Kommission vom 28. Oktober 2008 zur Änderung der Richtlinie 90/496/EWG des Rates über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln hinsichtlich der empfohlenen Tagesdosen, der Umrechnungsfaktoren für den Energiewert und der Definitionen (ABl. L 285 vom 29.10.2008, S. 9)

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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 9. Oktober 2009 NKV § 2, § 8, Anlage 1

Die Nährwert-Kennzeichnungsverordnung vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3526), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden

aa)
jeweils am Ende des vorletzten Spiegelstriches und des letzten Spiegelstriches ein Komma und

bb)
nach dem letzten Spiegelstrich die Wörter

„-
ein Gramm Ballaststoffe 8 kJ (oder 2 kcal),

-
ein Gramm Erythritol 0 kJ (oder 0 kcal)"

eingefügt.

b)
Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:

„11.
Ballaststoffe:

Kohlenhydratpolymere mit drei oder mehr Monomereinheiten, die im Dünndarm des Menschen weder verdaut noch absorbiert werden und zu folgenden Kategorien zählen:

a)
essbare Kohlenhydratpolymere, die in Lebensmitteln, wenn diese verzehrt werden, auf natürliche Weise vorkommen;

b)
essbare Kohlenhydratpolymere, die auf physikalische, enzymatische oder chemische Weise aus Lebensmittelrohstoffen gewonnen werden und nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;

c)
essbare synthetische Kohlenhydratpolymere, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Nachweisen eine positive physiologische Wirkung besitzen;".

c)
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 12.

2.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Lebensmittel, die den bis zum Ablauf des 8. Oktober 2009 geltenden Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Oktober 2012 in Verkehr gebracht werden."

3.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 2 Nummer 2 Buchstabe c, § 4 Absatz 2 Nummer 6 und § 5 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 6) Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe enthalten sein können, und ihre empfohlene Tagesdosis

Vitamin A (µg) 1) 800
Vitamin D (µg) 5
Vitamin E (mg) 12
Vitamin K (µg) 75
Vitamin C (mg) 80
Thiamin (Vitamin B1) (mg) 1,1
Riboflavin (Vitamin B2) (mg) 1,4
Niacin (mg) 16
Vitamin B6 (mg) 1,4
Folsäure (µg) 200
Vitamin B12 (µg) 2,5
Biotin (µg) 50
Pantothensäure (mg) 6
Kalium (mg) 2.000
Chlorid (mg) 800
Kalzium (mg) 800
Phosphor (mg) 700
Magnesium (mg) 375
Eisen (mg) 14
Zink (mg) 10
Kupfer (mg) 1
Mangan (mg) 2
Fluorid (mg) 3,5
Selen (µg) 55
Chrom (µg) 40
Molybdän (µg) 50
Jod (µg) 150


 
1)
Amtliche Anmerkung: 1 µg Vitamin A entsprechen 6 µg all-trans-β-Carotin oder 12 µg andere Provitamin A-Carotinoide.

In der Regel sollte eine Menge von 15 Prozent der in dieser Anlage angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, bei der Festsetzung der signifikanten Menge berücksichtigt werden."

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Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 8. Oktober 2009.

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Schlussformel



Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Ilse Aigner



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