Artikel 1 - Zwanzigste Verordnung zur Änderung der Weinverordnung (20. WeinVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 06.10.2009 BGBl. I S. 3256 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3961
Geltung ab 09.10.2009
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Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 9. Oktober 2009 WeinV § 13, § 15, § 18

Die Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl. I S. 827), die durch die Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2105) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 13 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Bei inländischem Traubenmost und Wein aus im Jahre 2009 geernteten Trauben darf abweichend von Anhang XVa Abschnitt C Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 491/2009 (ABl. L 154 vom 17.6.2009, S. 1) geändert worden ist, eine Säuerung nach Maßgabe des Anhangs XVa Abschnitt C Nummer 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgenommen werden."

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 15 Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes (zu § 15 Nummer 1, 3 bis 5 des Weingesetzes)".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „sowie von zur Gewinnung von Tafelwein geeignetem Wein und Tafelwein darf nach Maßgabe des Anhangs V Buchstaben C und D der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" werden durch die Wörter „sowie Wein und Landwein darf nach Maßgabe des Anhangs XVa Abschnitt A und B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Anhang XVa Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, der Gesamtalkoholgehalt bei Rotwein 12 Volumenprozent in der Weinbauzone A und 12,5 Volumenprozent in der Weinbauzone B nicht übersteigen."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „des Anhangs V Buchstaben C und D Nummer 1 bis 6 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999" wird durch die Angabe „des Anhangs XVa Abschnitt A und B der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Abweichend von Anhang XVa Abschnitt B Nummer 6 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 darf, soweit der natürliche Alkoholgehalt nach Satz 1 erhöht worden ist, bei Qualitätswein b.A. der Gesamtalkoholgehalt 15 Volumenprozent nicht übersteigen."

3.
§ 18 Absatz 15 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „Artikel 32 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 423/2008 der Kommission vom 8. Mai 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates und zur Einführung eines Gemeinschaftskodex der önologischen Verfahren und Behandlungen (ABl. EU Nr. L 127 S. 13)" wird durch die Angabe „Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates hinsichtlich der Weinbauerzeugniskategorien, der önologischen Verfahren und der diesbezüglichen Einschränkungen (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 1)" ersetzt.

b)
Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Säuerung, sofern diese Behandlung zugelassen ist,".



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