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§ 26 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 26 Eingangs- und Ausfuhrmeldung bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments, Streckengeschäft



(1) 1Nach der Aufnahme der Erzeugnisse, auch in Teilmengen, an einem Bestimmungsort, der in § 139 Absatz 1 Nummer 1 und § 140 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b des Gesetzes genannt ist, hat der Empfänger dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unverzüglich, spätestens jedoch fünf Werktage nach Beendigung der Beförderung, eine Eingangsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln. 2Das Hauptzollamt kann zur Vermeidung unbilliger Härten auf Antrag des Empfängers die Frist nach Satz 1 verlängern.

(2) 1Das zuständige Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in der Eingangsmeldung. 2Gibt es keine Beanstandungen, wird dies dem Empfänger mitgeteilt. 3Gibt es Beanstandungen, wird dies dem Empfänger ebenfalls mitgeteilt. 4Das für den Versender zuständige Hauptzollamt übermittelt diesem die Eingangsmeldung, wenn er ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Versender im Steuergebiet ist. 5Eine Eingangsmeldung, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurde, wird vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.

(3) 1Ist der Empfänger ein Begünstigter, hat er dem zuständigen Hauptzollamt nach der Übernahme der Erzeugnisse, auch von Teilmengen, die Daten, die für die Eingangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, und eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der Freistellungsbescheinigung innerhalb der dort genannten Frist schriftlich zu übermitteln. 2Das Hauptzollamt erstellt nach Prüfung der Angaben die Eingangsmeldung nach Absatz 1. 3Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Der Empfänger hat auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts die Erzeugnisse unverändert vorzuführen.

(5) 1In den Fällen des § 141 des Gesetzes erstellt das Hauptzollamt auf der Grundlage der von der Ausgangszollstelle übermittelten Ausgangsbestätigung eine Ausfuhrmeldung mit der bestätigt wird, dass die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlassen haben. 2Dies gilt auch bei der Ausfuhr von Teilmengen. 3Das Hauptzollamt übermittelt die Ausfuhrmeldung an den Steuerlagerinhaber als Versender im Steuergebiet oder an den registrierten Versender im Steuergebiet. 4Ausfuhrmeldungen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats übermittelt wurden, werden vom zuständigen Hauptzollamt an den Versender im Steuergebiet weitergeleitet.

(6) 1Unbeschadet des § 34 gilt die Eingangsmeldung nach Absatz 1 oder die Ausfuhrmeldung nach Absatz 5 als Nachweis, dass die Beförderung der Erzeugnisse beendet wurde. 2Die Ausfuhrmeldung gilt nicht als Nachweis, wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft nicht verlassen haben.

(7) 1Ist der Empfänger bei Beförderungen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet, der die Erzeugnisse unter Steueraussetzung in ein anderes Steuerlager im Steuergebiet oder in den Betrieb eines Verwenders (§ 153 Absatz 1 des Gesetzes) im Steuergebiet weiterbefördert, kann das zuständige Hauptzollamt auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt zulassen, dass die Erzeugnisse als in sein Steuerlager aufgenommen und zugleich entnommen gelten, sobald der Empfänger im Steuergebiet an den Erzeugnissen Besitz erlangt hat. 2Die Vorschriften zu den Beförderungen unter Steueraussetzung bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 26 BrStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 2 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 BrStV Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen (vom 01.07.2011)
... elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 21 und 26 entsprechend. (3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor dem 1. ...
§ 29 BrStV Beginn der Beförderung im Ausfallverfahren (vom 01.07.2011)
... Sinn des § 21 Absatz 3 Satz 1. Für die Eingangs- und Ausfuhrmeldung ist § 26  ...
§ 32 BrStV Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren (vom 01.07.2011)
... Kann der Empfänger die Eingangsmeldung nach § 26 Absatz 1 nach Beendigung einer Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung nicht ... die Frist zur Vorlage des Eingangsdokuments und deren Verlängerung gilt § 26 Absatz 1 entsprechend. (2) Der Empfänger hat das Eingangsdokument in ... seinen Aufzeichnungen zu nehmen. Wird die Eingangsmeldung nicht innerhalb der in § 26 Absatz 1 genannten Frist vom Empfänger übermittelt, übersendet das für den ... des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems eine Eingangsmeldung nach § 26 Absatz 1 zu übermitteln, die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 ... die dieselben Daten wie das Eingangsdokument nach Absatz 1 enthält. § 26 Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Kann nach Beendigung einer Beförderung ... einer Beförderung von Erzeugnissen unter Steueraussetzung die Ausfuhrmeldung nach § 26 Absatz 5 nicht erstellt werden, weil entweder das EDV-gestützte Beförderungs- und ... elektronische Verwaltungsdokument vor, erstellt das Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 26 Absatz 5 Satz 1. § 26 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt ... erstellt das Hauptzollamt eine Ausfuhrmeldung nach § 26 Absatz 5 Satz 1. § 26 Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt ...
§ 33 BrStV Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
... kein Nachweis nach § 26 Absatz 6 vor, bestätigt das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt oder das ...
§ 67 BrStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2011)
...  10. entgegen § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 29 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1, § 30 ... 12. entgegen § 21 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Absatz 4 Satz 3, § 26 Absatz 4, § 28 Absatz 6 Satz 1, § 39 Absatz 1 Satz 3, § 56 Absatz 4 Satz 2, § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 2 6. VerbrStÄndV Änderung der Branntweinsteuerverordnung
... „oder aus dem der eindeutige Referenzcode hervorgeht" eingefügt. 9. In § 26 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „innerhalb" die Wörter „und eine Kopie der ihm ... elektronischen Verwaltungsdokuments und der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 21 und 26 entsprechend. (3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor dem 1. Juli 2012 ...