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§ 25 - Branntweinsteuerverordnung (BrStV)

Artikel 2 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3280 (Nr. 67); aufgehoben durch § 78 V. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 431
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-7-14 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 25 Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments



(1) Während der Beförderung der Erzeugnisse unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort angeben (§ 139 Absatz 1, § 140 Absatz 1 Nummer 1, § 141 Absatz 1 des Gesetzes). Satz 1 gilt auch für Erzeugnisse, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.

(2) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Hauptzollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(3) Das Hauptzollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.

(4) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 21 Absatz 5 entsprechend.

(5) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Hauptzollamt durch eine entsprechende Meldung unterrichtet.

(6) Wird durch eine Aktualisierung des elektronischen Verwaltungsdokuments das darin angegebene Steuerlager des Empfängers geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Hauptzollamt die Änderungsmeldung an diesen weiter.



 

Zitierungen von § 25 BrStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 BrStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BrStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 31 BrStV Änderung des Bestimmungsorts im Ausfallverfahren (vom 01.07.2011)
... den Bestimmungsort während der Beförderung der Erzeugnisse abweichend von § 25 mit nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ändern (Änderungsdokument). Satz 1 ... und Kontrollsystems den Entwurf einer elektronischen Änderungsmeldung nach § 25 Absatz 2 zu übermitteln, der dieselben Daten wie das Änderungsdokument nach Absatz 1 ... der dieselben Daten wie das Änderungsdokument nach Absatz 1 enthält. § 25 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend. (4) Für die Unterrichtung über den Ausfall ...
§ 32 BrStV Eingangs- und Ausfuhrmeldung im Ausfallverfahren (vom 01.07.2011)
... steht oder ihm das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 25 Absatz 6 nicht zugeleitet wurde, hat er dem zuständigen Hauptzollamt ein Eingangsdokument ... und liegt das elektronische Verwaltungsdokument oder die Änderungsmeldung nach § 25 Absatz 5 oder 6 dem Empfänger vor, hat dieser dem zuständigen Hauptzollamt ...
§ 67 BrStV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2011)
... rechtzeitig führt, 10. entgegen § 21 Absatz 1, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2, § 26 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 29 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 5 ...