Abschnitt 23 - Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerverordnung (SchaumwZwStV)

Artikel 3 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3302 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-8-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Abschnitt 23 Zu § 33 des Gesetzes
§ 51 Zertifizierter Empfänger
§ 51a Zertifizierter Versender
§ 51b Verfahren für die Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere, aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten
§ 52 Versandhandel

Abschnitt 23 Zu § 33 des Gesetzes

§ 51 Zertifizierter Empfänger


§ 51 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Wer als zertifizierter Empfänger nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 20a Absatz 1 des Gesetzes Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. 2Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. 4Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(3) Für die Zulassung weiterer Empfangsorte gilt § 34 Absatz 4 und für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger § 34 Absatz 5 entsprechend.

(4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.

(5) 1Für den Empfang im Einzelfall gilt Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2, für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren Absatz 3 zweiter Halbsatz entsprechend. 2Für die Erteilung einer Erlaubnis für eine Privatperson gilt § 34 Absatz 8 Satz 6 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

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§ 51a Zertifizierter Versender


§ 51a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wer als zertifizierter Versender nach § 32 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 20b Absatz 2 des Gesetzes Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere oder über andere Mitgliedstaaten nicht nur gelegentlich versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.

(2) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als zertifizierter Versender für die beantragten Versandorte. 2Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3Für die Änderung von Verhältnissen und das Erlöschen der Erlaubnis gelten die §§ 7 und 8 entsprechend. 4Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung versehen werden.

(3) Für die Zulassung weiterer Versandorte gilt § 34a Absatz 4 und für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren für Steuerlagerinhaber oder registrierte Versender § 34a Absatz 5 entsprechend.

(4) Für das Führen eines Beleghefts sowie für die Aufzeichnungen gilt § 47 entsprechend.

(5) 1Für den Versand im Einzelfall gilt Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2, für ein vereinfachtes Erlaubnisverfahren Absatz 3 zweiter Halbsatz entsprechend. 2Für die Erteilung einer Erlaubnis für eine Privatperson gilt § 34a Absatz 8 Satz 4 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

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§ 51b Verfahren für die Beförderung von Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in andere, aus anderen oder über andere Mitgliedstaaten


§ 51b hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Für die Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem sowie für das Verfahren und für die Inanspruchnahme des Ausfallverfahrens gelten die §§ 24, 26, 27, 34b bis 34e und 34g entsprechend. 2Satz 1 gilt nicht für kleine Weinerzeuger nach § 46 Absatz 3, wenn in einem anderen nach weinrechtlichen Vorschriften auszustellenden Begleitdokument deutlich sichtbar und gut lesbar folgender Hinweis eingetragen ist:

„Kleiner Weinerzeuger gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019."


Text in der Fassung des Artikels 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023

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§ 52 Versandhandel


§ 52 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Weinversandhändler mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten oder ihre Steuervertreter können ihre in einem Kalendermonat durchgeführten Weinlieferungen dem zuständigen Hauptzollamt mit dem Antrag auf Bestätigung der Lieferungen anmelden. 2Mit der Anmeldung sind geeignete Nachweise einzureichen.

(2) 1Weinversandhändler mit Sitz im Steuergebiet haben die Anzeige nach § 32 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 21 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über den Versandhandel mit anderen Mitgliedstaaten beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben. 2Dabei sind die Mitgliedstaaten, in die Wein befördert werden soll, sowie der voraussichtliche Lieferumfang anzugeben.


Text in der Fassung des Artikels 2 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023



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