(1) Der Fahrlehrerschein muß den Mustern nach Anlage
1.1 und
1.2 entsprechen. Dies gilt nicht für Fahrlehrerscheine der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei.
(2) Der Fahrlehrerschein für die unbefristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE darf erst ausgehändigt oder zugestellt werden, wenn der Fahrlehrerschein für die befristete Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE der Erlaubnisbehörde abgeliefert worden ist.
(3) Mit der Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins ist der Inhaber darauf hinzuweisen, daß die Ausübung der Fahrlehrerlaubnis nur in Verbindung mit einer Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder Ausbildungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zulässig ist. Ein Beschäftigungsverhältnis nach Satz 1 setzt einen Arbeitsvertrag voraus, der den Inhaber der Fahrlehrerlaubnis zu einer bestimmten Ausbildungsleistung nach Weisung und unter Aufsicht des Inhabers der Fahrschulerlaubnis oder gegebenenfalls des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs verpflichtet.
§ 17 FahrlGDV Übergangsbestimmungen (vom 18.04.2008) ... worden sind, bleiben gültig. Fahrlehrerscheine, die dem Muster der Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 17. April 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum ...
V. v. 11.04.2008 BGBl. I S. 727
Artikel 1 1. FahrlGDVÄndV ... worden sind, bleiben gültig. Fahrlehrerscheine, die dem Muster der Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 17. April 2008 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum ... bis zum 1. April 2009 weiter ausgefertigt werden." 3. Die Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Anlage 1.1 (zu § 2 Abs. 1) Unbefristeter ... Die Anlage 1.1 zu § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: Anlage 1.1 (zu § 2 Abs. 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein Zusammenhängend auf gelbem, glattem ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.07.2008 BGBl. I S. 1338