Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben
§ 9 Übergangsregelung
1Für die bis zum 31. April 2015 nach
§ 1 vermarkteten Strommengen können die Übertragungsnetzbetreiber die nach
§ 2 Nummer 1, 4 und 5 zu veröffentlichenden Daten erst zum 1. Mai 2015 veröffentlichen.
2Bis dahin sind die Vermarktungstätigkeiten insoweit nach
§ 2 Nummer 1 bis 3 der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung in der am 31. Januar 2015 geltenden Fassung zu veröffentlichen.
Frühere Fassungen von § 9 EEAV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
V. v. 27.01.2015 BGBl. I S. 46
Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
V. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1946
Artikel 1 AusglMechAVÄndV ... im Sinne des Satzes 1 Gebrauch gemacht hat." 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „und § 8 ...
Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
V. v. 20.02.2017 BGBl. I S. 294
Zweite Verordnung zur Änderung der Ausgleichsmechanismus-Ausführungsverordnung
V. v. 19.02.2013 BGBl. I S. 310
Artikel 1 2. AusglMechAVÄndV ... Anfang des übernächsten Jahres bezogen auf das Anreizjahr." 3. In § 9 Satz 3 wird die Angabe „2013" durch die Angabe „2015" ...
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