Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Artikel 4 - Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen (12. SaatGRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Rebenpflanzgutverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 27. März 2010 RebPflV § 16, § 21

Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch die Verordnung vom 6. Juli 2006 (BGBl. I S. 1437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 16 werden die Wörter „mit einem veredelungsfähigen Auge" gestrichen.

2.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „höchsten" wird durch das Wort „niedrigsten" ersetzt.

b)
Nach den Wörtern „Anlage 3 Nummer 1" werden die Wörter „Spalte 2" eingefügt.

 
Anzeige


 

Zitierungen von Artikel 4 Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 12. SaatGRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 12. SaatGRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 25.10.2012 BGBl. I S. 2270
Artikel 4 16. SaatGRÄndV Änderung der Rebenpflanzgutverordnung
... 11 der Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. März 2010 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, wird wie folgt ...