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Zweite Verordnung zur Änderung der Rebenpflanzgutverordnung (2. RebPflVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 1, 5 und 6, des § 10 Abs. 3 sowie des § 22 Abs. 1 Nr. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673) jeweils in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

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*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/43/EG der Kommission vom 23. Juni 2005 zur Änderung der Anhänge der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben (ABl. EU Nr. L 164 S. 37).


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 14. Juli 2006 RebPflV § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 23, § 22, Anlage 1, Anlage 2, Anlage 3, Anlage 4

Die Rebenpflanzgutverordnung vom 21. Januar 1986 (BGBl. I S. 204), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. Februar 2004 (BGBl. I S. 215), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 1 bis 7 werden durch folgende Nummern 1 bis 8 ersetzt:

„1.
Pflanzgut von Rebe: Ruten, grüne Triebe, Edelreiser, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben, Pfropfreben, Topfreben und Kartonagereben;

2.
Ruten: einjährige Triebe;

3.
grüne Triebe: nicht verholzte Triebe;

4.
Edelreiser: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die bei der Herstellung von Pfropfreben und bei der Veredelung von Reben am Standort (Standortveredelung) zur Bildung der oberirdischen Teile bestimmt sind;

5.
veredelungsfähige Unterlagsreben: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die bei der Herstellung von Pfropfreben zur Verwendung als Unterlage bestimmt sind;

6.
Blindholz: Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die zur Erzeugung von Wurzelreben bestimmt sind;

7.
Wurzelreben: bewurzelte, nicht gepfropfte Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, die zur wurzelechten Pflanzung oder zur Verwendung als Unterlage bei einer Pfropfung bestimmt sind;

8.
Pfropfreben: durch Pfropfung miteinander verbundene Teilstücke von Ruten oder von grünen Trieben, deren unterirdischer Teil bewurzelt ist;".

b)
Die bisherigen Nummern 8 bis 13 werden die neuen Nummern 9 bis 14.

c)
In der neuen Nummer 11 wird das Wort „blinden" gestrichen.

d)
In der neuen Nummer 14 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer wird angefügt:

„15.
Bezugsnummer der Partie:

a)
bei Pflanzgut von Rebe außer Wurzelreben und Pfropfreben, die vorgeschriebene Anerkennungsnummer,

b)
bei Wurzelreben und Pfropfreben die vom Erzeuger verwendete Nummer der Partie (Seriennummer)."

2.
§ 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Antrag auf Anerkennung von Pflanzgut nach § 10 Abs. 1 des Saatgutverkehrsgesetzes ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, die für den Betriebssitz des Antragstellers zuständig ist."

3.
§ 4 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Antragsteller hat im Antrag zu erklären

1.
bei Vorstufenpflanzgut, dass der Rebenbestand aus Pflanzgut einer dem Basispflanzgut vorhergehenden Generation der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst,

a)
das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist und

b)
bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.2 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Vorstufenpflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchgeführt worden ist und der Rebenbestand die dort genannten Anforderungen erfüllt;

2.
bei Basispflanzgut, dass der Rebenbestand aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst,

a)
das nach den Grundsätzen systematischer Erhaltungszüchtung vom Züchter oder unter dessen Aufsicht und nach seiner Anweisung gewonnen worden ist und

b)
bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.3 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Basispflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchgeführt worden ist und der Rebenbestand die dort genannten Anforderungen erfüllt;

3.
bei Zertifiziertem Pflanzgut, dass der Rebenbestand aus Basispflanzgut oder aus anerkanntem Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst, bei dem die in Anlage 1 Nr. 2.4 für Mutterrebenbestände zur Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut vorgeschriebene Prüfung durchgeführt worden ist und der Rebenbestand die dort genannten Anforderungen erfüllt."

4.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Anforderungen an die Vermehrungsfläche

(1) Pflanzgut wird nur anerkannt, wenn der Kulturzustand der Vermehrungsfläche eine ordnungsgemäße Bearbeitung und Behandlung erkennen lässt.

(2) Die Vermehrungsflächen sind zu kennzeichnen und von anderen Rebenbeständen abzugrenzen."

5.
§ 6 Satz 3 wird aufgehoben.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „blinder" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „die Vermehrungsfläche frei von Nematoden der Art Xiphinema index ist und dass andere virusübertragende Nematoden nur in einem Ausmaß vorhanden sind, das unter Gesichtspunkten des Pflanzenschutzes vertretbar ist" durch die Wörter „in der Vermehrungsfläche keine Nematoden, die Viren bei Reben übertragen können, nachgewiesen worden sind" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „bei Rebschulen" durch die Wörter „bei Mutterrebenbeständen und Rebschulen" ersetzt.

c)
Absatz 5 wird aufgehoben.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „zehn" ersetzt.

b)
Satz 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Werden Rebschulen, in denen äußere Anzeichen des Befalls mit den in Anlage 1 Nr. 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen festgestellt worden sind, einer Nachbesichtigung unterzogen, muss für das Bestehen der Nachbesichtigung unter Anwendung eines geeigneten Testverfahrens festgestellt werden, dass diese Virosen nicht mehr nachweisbar sind."

8.
In § 10 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „zehn" ersetzt.

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Bündeln" durch die Wörter „Packungen oder Bündeln" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Packungen oder Bündel müssen mindestens die zur Kennzeichnung angegebene Stückzahl nach Maßgabe der Anlage 3 enthalten."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Prüfung erstreckt sich bei Partien von

1.
1 bis 2 000 Bündeln auf mindestens 1 vom Hundert der Bündel,

2.
über 2 000 Bündeln auf mindestens 20 Bündel."

bb)
In den Sätzen 2 und 3 werden die jeweiligen Wörter „Säcken" und „Säcke" jeweils durch das Wort „Packungen" ersetzt.

10.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a werden die Wörter „Bündel oder Säcke" durch die Wörter „Packungen oder Bündel" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „dem Buchstaben D" durch die Wörter „den Buchstaben DE" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Pfropfreben, die aus einer Kombination

1.
derselben Kategorie von Vermehrungsgut bestehen, werden in diese Kategorie eingestuft,

2.
verschiedener Kategorien von Vermehrungsgut bestehen, werden in die niedrigste Kategorie, der einer der beiden Pfropfpartner angehört, eingestuft."

11.
§ 16 wird wie folgt gefasst:

„§ 16 Verpackung

Wer Edelreiser mit einem veredelungsfähigen Auge, veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz, Wurzelreben und Pfropfreben zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringt oder zu gewerblichen Zwecken oder sonst zu Erwerbszwecken einführt, hat dafür zu sorgen, dass sie in Packungen oder Bündeln entsprechend den Anforderungen der Anlage 3 verpackt sind."

12.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „jedes Bündel oder jeder Sack des" durch die Wörter „jede Packung oder jedes Bündel" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „rechteckig und mindestens 110x 67 mm, bei Wurzelreben und Pfropfreben mindestens 80x 70 mm, groß sein," gestrichen.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

13.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden

aa)
die Wörter „Bündel oder Säcke" jeweils durch die Wörter „Packungen oder Bündel" und

bb)
die Angabe „EWG" durch die Angabe „EG" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Bündel oder Säcke" durch die Wörter „Packungen oder Bündel" ersetzt.

14.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Wörter „Bündel und Säcke" durch die Wörter „Packungen und Bündel" ersetzt.

b)
In Absatz 1 wird das Wort „Säcke" durch das Wort „Packungen" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „Bündel oder Säcke" durch die Wörter „Packungen oder Bündel" ersetzt.

d)
In Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „aus ungefärbtem Weißblech" gestrichen.

e)
In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „dem Buchstaben D" durch die Wörter „den Buchstaben DE" ersetzt.

15.
Dem § 20 wird folgender Satz angefügt:

„Wer Topfreben und Kartonagereben nach Satz 1 in den Verkehr bringt, hat das Pflanzgut in nach Sorten oder Klonen sowie nach Stückzahlen je Packung getrennten und entsprechend bezeichneten Partien aufzubewahren."

16.
In § 21 werden die Wörter „Bündeln oder Säcken" durch die Wörter „Packungen oder Bündeln" ersetzt.

17.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb)
In Satz 1 werden die Wörter „jedes Bündel oder jeder Sack" durch die Wörter „jede Packung oder jedes Bündel" ersetzt.

cc)
In Satz 2 Nr. 4 Buchstabe b wird die Angabe „EWG" durch die Angabe „EG" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

18.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Übergangsvorschriften

(1) Abweichend von § 4 Abs. 3 Nr. 2 reicht es bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2011 aus, wenn der Antragsteller erklärt, dass der Rebenbestand aus Vorstufenpflanzgut der angegebenen Sorte oder des angegebenen Klons erwächst, das, ohne anerkannt zu sein, die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a und b erfüllt.

(2) Abweichend von § 6 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 2 dürfen die am 14. Juli 2005 bereits bestehenden Mutterrebenbestände zur Erzeugung von

1.
Vorstufen- und Basispflanzgut bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2011 keine schädlichen Virosen, insbesondere keine Reisigkrankheit oder Blattrollkrankheit aufweisen,

2.
Zertifiziertem Pflanzgut bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2012 keine Pflanzen, die Symptome schädlicher Virosen aufweisen, enthalten.

(3) Pfropfreben, die aus einer Kombination von Vorstufenvermehrungsgut auf Basisvermehrungsgut bestehen, dürfen abweichend von § 12 Abs. 3 Nr. 2 bis zum Ende des Anerkennungszeitraumes 2010 als Vorstufenvermehrungsgut eingestuft werden.

(4) Abweichend von § 17 Abs. 2 und von § 19 Abs. 4, jeweils in Verbindung mit Anlage 4, dürfen Packungen oder Bündel von Pflanzgut von Rebe bis zum 31. Mai 2010 jeweils mit einem Etikett versehen sein, das die Angaben nach Anlage 4 in ihrer bis zum 13. Juli 2006 geltenden Fassung enthält."

19.
Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 1 (zu § 4 Abs. 3, § 6 Satz 1) Anforderungen an den Rebenbestand

1 Allgemeines

1.1
Der Bestand ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.

1.2
Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Pflanzgutes beeinträchtigen, ist auf das geringstmögliche Maß beschränkt.

1.3
Die Gründe für die durch Virusbefall oder andere Einwirkungen verursachten Fehlstellen sind von demjenigen, in dessen Betrieb die Prüfung stattfindet, in den Aufzeichnungen über die Rebenbestände vermerkt worden.

2 Virosen

2.1
Die nachfolgend genannten Virosen sind bei der amtlichen Prüfung nach Maßgabe der Nummern 2.2 bis 2.6 entsprechend zu berücksichtigen:

a)
Komplex der Reisigkrankheit: Grapevine fanleaf virus (GFLV), Arabis mosaic virus (ArMV),

b)
Blattrollkrankheit: Grapevine leafroll-associated virus 1 (GLRaV-1) und Grapevine leafrollassociated virus 3 (GLRaV-3),

c)
Fleckkrankheit: Grapevine fleck virus (GFkV) (nur bei Unterlagsreben).

2.2 In den für die Erzeugung von Vorstufenpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine amtliche Prüfung aller Pflanzen in einem international anerkannten Testverfahren die unter Nummer 2.1 genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Hinsichtlich der unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen ist diese Prüfung alle 5 Jahre zu wiederholen.

Befallene Pflanzen sind zu entfernen.

2.3 In den für die Erzeugung von Basispflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine amtliche Prüfung aller Pflanzen in einem geeigneten Testverfahren die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Diese Prüfung beginnt bei 3 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 6 Jahre mindestens einmal zu wiederholen. Werden Mutterrebenbestände einer jährlichen amtlichen Feldbesichtigung aller Pflanzen unterzogen, beginnt die vorgenannte Prüfung bei 6 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 6 Jahre mindestens einmal zu wiederholen.

Befallene Pflanzen sind zu entfernen.

2.4 In den für die Erzeugung von Zertifiziertem Pflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen dürfen durch eine stichprobenweise amtliche Prüfung in einem geeigneten Testverfahren die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen nicht nachweisbar sein. Diese Prüfung beginnt bei 5 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 10 Jahre mindestens einmal zu wiederholen. Werden Mutterrebenbestände einer jährlichen amtlichen Feldbesichtigung aller Pflanzen unterzogen, beginnt die vorgenannte Prüfung bei 10 Jahre alten Mutterrebenbeständen und ist alle 10 Jahre mindestens einmal zu wiederholen.

Befallene Pflanzen sind zu entfernen.

Der Anteil der Fehlstellen, die durch die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen verursacht worden sind, darf nicht mehr als 5 v. H. betragen.

2.5
Bei den für die Erzeugung von Standardpflanzgut bestimmten Mutterrebenbeständen darf der Anteil der Fehlstellen, die durch die unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen verursacht worden sind, nicht mehr als 10 v. H. betragen.

Befallene Pflanzen sind deutlich zu kennzeichnen und dürfen nicht für die Erzeugung von Pflanzgut verwendet werden.

2.6 In Rebschulen dürfen bei einer Bestandsbesichtigung keine äußeren Anzeichen des Befalls mit den unter Nummer 2.1 Buchstabe a und b genannten Virosen feststellbar sein. Führt die Bestandsbesichtigung zu keinem eindeutigen Ergebnis, muss mit Hilfe eines geeigneten Testverfahrens festgestellt werden, dass diese Virosen nicht nachweisbar sind.

3 Mutterrebenbestände

3.1
Die Rebenbestände müssen so angelegt sein, dass eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung möglich ist.

3.2
Ausbildung, Reife und Ertrag des Holzes, bei Ertragsreben auch der Trauben, müssen die Ruten als für den Nutzungszweck geeignet erscheinen lassen.

4 Rebschulen

4.1
Rebschulen dürfen nicht in Ertragsweinbergen oder Mutterrebenbeständen angelegt werden. Der Mindestabstand zu einem Ertragsweinberg oder Mutterrebenbestand beträgt 3 Meter.

4.2
Der Bestand einer Sorte ist durch einen deutlichen Abstand von den Beständen anderer Sorten zu trennen. Anfang und Ende des Bestandes jeder Sorte und jedes Klones, bei Pfropfreben jeder Kombination, sind kenntlich zu machen.

5 Topfreben und Kartonagereben

Das Pflanzgut muss deutlich getrennt nach den jeweiligen Kombinationen vorgestellt werden."

20.
Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 2 (zu § 6 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Pflanzgutes

1 Allgemeine Anforderungen

1.1
Das Pflanzgut ist sortenecht und sortenrein und entspricht erforderlichenfalls dem Klon.

1.2
Der Anteil an ganz oder teilweise verdorrtem, verdorbenem, verdrehtem, verletztem, zerdrücktem, zerbrochenem, durch Hagel oder Frost geschädigtem sowie den Anforderungen an die Sortierung nach Nummer 2 nicht entsprechendem Pflanzgut darf zusammen 4 v. H. nicht überschreiten (technische Mindestreinheit).

1.3
Die Ruten weisen eine ausreichende Holzreife auf.

1.4
Das Vorhandensein von Schadorganismen, die den Wert des Pflanzgutes beeinträchtigen, ist auf das geringstmögliche Maß beschränkt. Pflanzgut, dass deutliche Anzeichen oder Symptome von Schadorganismen aufweist, für die es keine wirksame Behandlung gibt, muss beseitigt werden.

2 Besondere Anforderungen

2.1 Veredelungsfähige Unterlagsreben, Blindholz und Edelreiser

A.
Durchmesser

Es wird der größte Durchmesser des Querschnitts gemessen. Diese Norm gilt nicht für grüne Triebe.

 
a)
Veredelungsfähige Unterlagsreben und Edelreiser:

aa)
Durchmesser am schwächeren Ende: 6,5 bis 12 mm,

bb)
Höchstdurchmesser am stärkeren Ende: 15 mm, es sei denn, es handelt sich um zur Standortveredelung bestimmte Edelreiser.

b)
Blindholz:

Mindestdurchmesser am schwächeren Ende: 3,5 mm.

B.
Augenzahl

Bei Edelreisern beträgt die Zahl der veredelungsfähigen Augen entweder 1 oder mindestens 5.

2.2
Wurzelreben

A.
Durchmesser

Der größte Durchmesser, gemessen in der Mitte des Internodiums unter dem obersten Trieb beträgt mindestens 5 mm.

Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünen Trieben.

B.
Länge

Die Mindestlänge vom untersten Wurzelansatz bis zum Ansatz des obersten Triebes beträgt mindestens:

 
a)
bei für Sizilien bestimmten bewurzelten Unterlagsreben 20 cm, bei allen übrigen bewurzelten Unterlagsreben 30 cm,

b)
20 cm bei anderen Wurzelreben.

Diese Norm gilt nicht für Wurzelreben aus grünen Trieben.

C.
Wurzeln

Jede Pflanze muss mindestens 3 gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur 2 gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.

D.
Fuß

Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen.

2.3
Pfropfreben

A.
Länge

Die Länge der Wurzelstange beträgt mindestens 20 cm. Diese Norm gilt nicht für Pfropfreben aus grünen Trieben.

B.
Wurzeln

Jede Pflanze muss mindestens 3 gut entwickelte und hinreichend gut verteilte Wurzeln haben. Die Sorte 420 A braucht jedoch nur 2 gut entwickelte Wurzeln zu haben, sofern diese gegenständig sind.

C.
Veredelungsstelle

Jede Pflanze ist an der Veredelungsstelle bei allseitiger Kallusbildung gleichmäßig und hinreichend fest verwachsen.

D.
Fuß

Der Schnitt muss so weit unterhalb des Diaphragmas erfolgen, dass dieses nicht beschädigt wird, darf jedoch nicht mehr als 1 cm darunter liegen."

21.
Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 3 (zu § 11 Abs. 1, § 16, § 21 Abs. 1) Verpackung

1 Inhalt der Packungen oder Bündel

 Art des Pflanzgutes StückzahlHöchstmenge
 123
1.1Pfropfreben25, 50, 100 oder ein Vielfaches von 100 500
1.2Wurzelreben50, 100 oder ein Vielfaches von 100 500
1.3 Edelreiser  
- bei mindestens 5 verwendbaren Augen 100 oder 200 200
- bei einem verwendbaren Auge 500 oder ein Vielfaches davon 5 000
1.4veredelungsfähige Unterlagsreben 100 oder ein Vielfaches davon 1 000
1.5Blindholz100 oder ein Vielfaches davon 500


 
2 Besondere Bedingungen

2.1
Kleine Mengen

Erforderlichenfalls kann die Stückzahl des in den Packungen und Bündeln der in Spalte 1 der Tabelle nach Nummer 1 genannten Pflanzgutarten enthaltenen Pflanzgutes die in Spalte 2 der genannten Tabelle aufgeführten Mindestmengen unterschreiten.

2.2
Topfreben und Kartonagereben

Die in der Tabelle nach Nummer 1 aufgeführten Stückzahlen und Höchstmengen finden keine Anwendung."

22.
In Anlage 4 werden die Nummern 1 und 2 durch folgende Nummern ersetzt:

„1 Basispflanzgut, Zertifiziertes Pflanzgut, Standardpflanzgut

1.1
„EG-Norm"

1.2
Erzeugerland

1.3
Kennzeichen der Anerkennungsstelle

1.4
Name und Anschrift oder Betriebsnummer des Erzeugers

1.5
„Vitis L."

1.6
Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1)

1.7
Kategorie

1.8
Sortenbezeichnung, gegebenenfalls Klon (Bei Pfropfreben ist diese Angabe für die Unterlage und das Edelreis erforderlich.)

1.9
Bezugsnummer der Partie (§ 2 Nr. 15)

1.10 Inhalt (Stückzahl)

1.11
Länge - nur bei veredelungsfähigen Unterlagsreben

1.12
Erntejahr (bei Edelreisern und Unterlagsreben das Jahr des Aufwuchses; bei Pfropfreben und Wurzelreben das letzte Rebschuljahr)

2 Anerkanntes Vorstufenpflanzgut

2.1
Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.6 und 1.8 bis 1.12

2.2
„Vorstufenpflanzgut"

3 Kleine Mengen

3.1
Mehr als ein Stück

3.1.1
Angaben nach Nummer 1

3.2
Nur ein Stück

3.2.1
Angaben nach den Nummern 1.1 bis 1.5 und 1.8".


Artikel 2



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Rebenpflanzgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Juli 2006.