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§ 26 - Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (HtDBWVAPrV)

V. v. 31.03.2010 BGBl. I S. 366 (Nr. 14); zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Geltung ab 01.12.2009; FNA: 2030-7-17-5 Beamte
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§ 26 Mündliche Prüfung



(1) In der mündlichen Prüfung sollen die Referendarinnen und Referendare neben dem speziellen wehrtechnischen Wissen und Können in ihrem Fachgebiet vor allem Verständnis für wehrtechnische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei sollen sie auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit beweisen.

(2) Die mündliche Prüfung wird vor einer „Prüfungskommission Land", einer „Prüfungskommission Luft", einer „Prüfungskommission See" oder einer „Prüfungskommission Informationstechnologie" abgelegt, die sich nach § 20 Absatz 4 zusammensetzt. Die Zuordnung der Referendarinnen und Referendare zu den Prüfungskommissionen richtet sich nach der Teilnahme am Lehrgang nach § 15.

(3) Die mündliche Prüfung bezieht sich auf den gesamten Ausbildungsinhalt des Vorbereitungsdienstes.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung.

(5) Die Dauer der Prüfung darf 90 Minuten je Referendarin oder Referendar nicht unterschreiten; sie soll 100 Minuten nicht überschreiten. Es sollen nicht mehr als vier Referendarinnen oder Referendare gleichzeitig geprüft werden.

(6) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen nach § 29; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die Bewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittsrangpunktzahl auszudrücken. Dafür wird die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der Einzelbewertungen geteilt.

(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission haben den Ablauf der Prüfung schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.



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Frühere Fassungen von § 26 HtDBWVAPrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 24 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 HtDBWVAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 HtDBWVAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HtDBWVAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 24 SchriftVG Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik -
... eingefügt. 2. In § 18 Absatz 3 Satz 5, § 23 Absatz 5 Satz 3, § 26 Absatz 7 und § 30 Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die Wörter ...