Das
Zukunftsinvestitionsgesetz vom
2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 428), das durch Artikel
18 des Gesetzes vom
16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Finanzhilfen im Sinne von §
1 Absatz 1 werden nur für zusätzliche Investitionen gewährt. Die Zusätzlichkeit der geförderten Maßnahmen muss vorhabenbezogen gegeben sein."
- 2.
- § 3a wird aufgehoben.
- 3.
- In § 7 Absatz 1 wird im Satz 1 die Angabe „§ 3a" durch die Angabe „§ 3 Absatz 3" ersetzt.
- 4.
- § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Verwaltungsvereinbarung
Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Soweit die Verwaltungsvereinbarung auf § 3a Bezug nimmt, ist § 3 Absatz 3 maßgebend. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden."
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 2 BvF 1/09 - (zu § 6a Satz 1, 3 und 4 des Zukunftsinvestitionsgesetzes)
B. v. 08.10.2010 BGBl. I S. 1401
Gesetz zur Anpassung der Ergänzungszuweisungen des Bundes nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes und zur Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2657