Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 1 - BKA-Daten-Verordnung (BKADV)

Artikel 1 V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 12 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
Geltung ab 09.06.2010; FNA: 2190-2-1 Bundeskriminalpolizei
| |

§ 1 Personendaten von Beschuldigten und andere zur Identifizierung geeignete Merkmale



(1) Personendaten von Beschuldigten im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

1.
Familienname,

2.
Vornamen,

3.
Geburtsnamen,

4.
sonstige Namen wie Spitznamen,

5.
andere Namensschreibweisen,

6.
andere Personalien wie Alias-Personalien,

7.
Familienstand,

8.
akademischer Grad,

9.
erlernter Beruf,

10.
ausgeübte Tätigkeit,

11.
Schulabschluss,

12.
Geschlecht,

13.
Geburtsdatum,

14.
Geburtsort einschließlich Kreis,

15.
Geburtsstaat,

16.
Geburtsregion,

17.
Volkszugehörigkeit,

18.
aktuelle Staatsangehörigkeit und frühere Staatsangehörigkeiten,

19.
gegenwärtiger Aufenthaltsort und frühere Aufenthaltsorte,

20.
Wohnanschrift sowie

21.
Sterbedatum.

(2) Andere zur Identifizierung geeignete Merkmale im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind

1.
Lichtbilder,

2.
Personenbeschreibungen wie

a)
Gestalt,

b)
Größe unter Angabe der Art ihrer Feststellung,

c)
Gewicht,

d)
scheinbares Alter,

e)
äußere Erscheinung,

f)
Schuhgröße,

3.
besondere körperliche Merkmale,

4.
verwendete Sprachen,

5.
Stimm- und Sprachmerkmale wie eine Mundart,

6.
verfasste Texte,

7.
Handschriften und

8.
Angaben zu Identitätsdokumenten wie Personalausweis, Reisepass und andere die Identitätsfeststellung fördernde Urkunden (Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde).



 

Zitierungen von § 1 BKADV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BKADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BKADV Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind (vom 01.07.2017)
... sind, im Sinne des § 8 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind 1. die in § 1 genannten Daten und 2. die in Absatz 1 genannten ...
§ 3 BKADV Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes
... Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 7, 9, 10, 13, 14, 18, 19 und 20 genannten, der Kontaktaufnahme dienenden ...
§ 4 BKADV Personenbezogene Daten sonstiger Personen
... Personen im Sinne des § 8 Absatz 5 des Bundeskriminalamtgesetzes sind die in den §§ 1 und 2 genannten ...
§ 5 BKADV Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind
... Telebilddaten. Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 12 bis 20 sowie § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 19 bis 21 genannten ... Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen gespeichert werden 1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 bis 14 und 18 genannten Daten, 2. Daten nach § 8 ...
§ 6 BKADV Personenbezogene Daten zur Fahndung und polizeilichen Beobachtung
... im Sinne des § 9 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes sind 1. die in § 1 genannten Daten, 2. die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des ...
§ 7 BKADV Personenbezogene Daten zum Zwecke des Nachweises von Personen, die einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen
... im Sinne des § 9 Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind 1. die in § 1 genannten Daten, 2. die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des ...
§ 8 BKADV Personenbezogene Daten von Vermissten, unbekannten hilflosen Personen und unbekannten Toten
... im Sinne des § 9 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes sind 1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 12 bis 20 genannten Daten, 2. weitere Angaben, die zur ... Daten, 2. weitere Angaben, die zur Identifizierung geeignet sind wie die in § 1 Absatz 2 genannten Daten, Blutgruppe, Zahnschemata, Bekleidung, 3. Angaben zum ...
§ 10 BKADV Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle
... Absatz 1 gespeichert werden dürfen: 1. Personendaten von Beschuldigten nach § 1 Absatz 1, 2. andere zur Identifizierung geeignete Merkmale nach § 1 Absatz 2, ... nach § 1 Absatz 1, 2. andere zur Identifizierung geeignete Merkmale nach § 1 Absatz 2, 3. die in § 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 des Bundeskriminalamtgesetzes ...