§ 3 - BKA-Daten-Verordnung (BKADV)

Artikel 1 V. v. 04.06.2010 BGBl. I S. 716 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 12 G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 872
Geltung ab 09.06.2010; FNA: 2190-2-1 Bundeskriminalpolizei
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§ 3 Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Personenbezogene Daten im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes sind die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 7, 9, 10, 13, 14, 18, 19 und 20 genannten, der Kontaktaufnahme dienenden Daten sowie die Telefon- und Telefaxnummer.

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Zitierungen von § 3 BKADV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BKADV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKADV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 BKADV Speicherung der Daten in den Dateien der Zentralstelle
... erforderlichen Errichtungsanordnung festlegen, dass Daten gemäß § 3 in einer delikts- und phänomenbezogenen Datei und von Personen, bei denen Anhaltspunkte ...


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