Die
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom
14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Artikel
13 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wird eine Zulassung, Erlaubnis, Berechtigung, Genehmigung, Zustimmung, Anerkennung, Registrierung oder ein Zeugnis erneuert, geändert, erweitert oder die Gültigkeit verlängert, so wird eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zu fünf Zehnteln der Gebühr erhoben, die für die Erteilung erhoben werden müsste, soweit im Gebührenverzeichnis nichts Abweichendes geregelt ist. Für die Beschränkung oder die Anordnung des Ruhens auf Zeit werden zwei Drittel der Gebühr erhoben."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Stellt ein Unternehmen Anträge, die der Gebührenpflicht nach Abschnitt III oder IV des Gebührenverzeichnisses unterliegen, für mehrere Mitarbeiter und erklärt es sich zur Übernahme der Kosten bereit, findet §
5 des
Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung."
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Ausstellung von Besatzungsausweisen für Angehörige von Luftfahrtunternehmen gilt Absatz 3 entsprechend."
- bb)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- 2.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
- a)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 4 wird nach dem ersten Halbsatz das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der bisherige zweite Halbsatz wie folgt gefasst:
„Die durch den praktischen Teil der Prüfung oder Überprüfung entstehenden Auslagen sind gesondert zu erheben."
- 3.
- § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Gebühren und Auslagen, die der beauftragten Flugsicherungsorganisation aus Anlass der in Abschnitt VII Nummer 6 bis 8 und 11b bis 11d des Gebührenverzeichnisses genannten Amtshandlungen zustehen, erhebt die Flugsicherungsorganisation unmittelbar von dem Kostenschuldner."
- 4.
- In § 6 wird die Angabe „§ 129 Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 129 Absatz 2" ersetzt.
- 5.
- § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Übergangsregelung
Bei Änderung des Gebührenverzeichnisses vor Beendigung einer Amtshandlung bemisst sich die Gebühr nach dem bei Beendigung der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnis. In diesem Fall darf die Gebühr jedoch den Betrag, der sich bei Anwendung des bei Beginn der Amtshandlung geltenden Gebührenverzeichnisses ergeben würde, um nicht mehr als ein Zehntel überschreiten."
- 6.
- Das Gebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Absatz 1) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032