Auf Grund des §
4 Absatz 1 in Verbindung mit §
5 des
Berufsbildungsgesetzes, von denen §
4 Absatz 1 durch Artikel
232 Nummer 1 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§
9 Absatz 2 Nummer 4 der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin vom
20. April 2010 (BGBl. I S. 436) wird wie folgt gefasst:
-
- „4.
- in mindestens einem der weiteren Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und".
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft.