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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin (1. PapierTechnAusbVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Artikel 1
§ 9 Absatz 2 Nummer 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin vom 20. April 2010 (BGBl. I S. 436) wird wie folgt gefasst:
- „4.
- in mindestens einem der weiteren Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend" und".
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2010 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
In Vertretung B. Heitzer
In Vertretung B. Heitzer
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