§ 49 Bearbeitungsgebühren
(1) Für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den
§§ 44,
44a und
52a Absatz 2 Nummer 1 jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
(2) Für die Beantragung aller übrigen gebührenpflichtigen Amtshandlungen sind Bearbeitungsgebühren in Höhe der in den
§§ 45 bis 48 Abs. 1 und
§ 52a jeweils bestimmten Gebühr zu erheben.
(3) Eine Bearbeitungsgebühr wird nicht erhoben, wenn ein Antrag
- 1.
- ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde oder der mangelnden Handlungsfähigkeit des Antragstellers abgelehnt wird oder
- 2.
- vom Antragsteller zurückgenommen wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde.
(4) 1Geht die örtliche Zuständigkeit nach Erhebung der Bearbeitungsgebühr auf eine andere Behörde über, verbleibt die Bearbeitungsgebühr bei der Behörde, die sie erhoben hat. 2In diesem Fall erhebt die nunmehr örtlich zuständige Behörde keine Bearbeitungsgebühr.
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interne Verweise§ 51 AufenthV Widerspruchsgebühr (vom 01.09.2017) ... wird, dass der Verwaltungsakt aufzuheben ist, auf dem die Ausreisepflicht beruht. (3) § 49 Abs. 3 gilt ...
§ 52 AufenthV Befreiungen und Ermäßigungen (vom 01.11.2023) ... nach § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und nach § 49 Absatz 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Sätzen 1 bis 5 genannten ... 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung sowie 4. § 49 Absatz 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten ... und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen sowie 2. § 49 Absatz 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 1 genannten ... § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung sowie 4. § 49 Absatz 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 2 genannten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Gesetz zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2467, 4114
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 3 PAuswVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung ... 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung sowie 4. § 49 Absatz 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten ... und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen sowie 2. § 49 Absatz 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 1 genannten ... 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung sowie 4. § 49 Absatz 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 2 genannten ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 06.05.2014 BGBl. I S. 451
Artikel 1 10. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung ... 75 wird wie folgt gefasst: „§ 75 (weggefallen)". 2. § 49 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§§ ... 510) Anwendung findet. (2) Für Assoziationsberechtigte sind die §§ 44 bis 50 mit folgenden Maßgaben anzuwenden. Die Gebühr beträgt: 1. ...
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