Die für die Gewerbeüberwachung zuständigen Behörden teilen den Ausländerbehörden mit
- 1.
- Gewerbeanzeigen,
- 2.
- die Erteilung einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
- 3.
- die Rücknahme und den Widerruf einer gewerberechtlichen Erlaubnis,
- 4.
- die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person.
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080