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Änderung § 61h AufenthV vom 29.06.2009

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§ 61h AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2009 geltenden Fassung
§ 61h AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.06.2009 BGBl. I S. 1287
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 61h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 61h Übergangsregelungen


vorherige Änderung

 


(1) Ausländerbehörden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits ein Verfahren zur elektronischen Datenübertragung betreiben, jedoch noch keinen Konformitätsbescheid vorliegen haben, können dieses Verfahren bis zum 30. Juni 2010 weiterführen.

(2) Abweichend von § 61d Absatz 1 Satz 1 können bis zum 30. Juni 2010 auch Systeme und Bestandteile zur Qualitätssicherung der Lichtbilder und Fingerabdrücke bei der Erfassung eingesetzt werden, für die noch kein Konformitätsbescheid erteilt wurde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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