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§ 61h - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung



(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sind die §§ 1, 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f, die §§ 3 und 4, 5 Absatz 2, 3 und 4 Satz 1 bis 4, die §§ 10, 13 bis 17, 18 Absatz 1, 2 und 4, § 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1, die §§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3, die §§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt.

(2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität des Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht zweifelsfrei festgestellt ist.





 

Frühere Fassungen von § 61h AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2021Artikel 4 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
vom 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
aktuell vorher 01.09.2011Artikel 1 Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 22.07.2011 BGBl. I S. 1530
aktuell vorher 11.08.2010Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 02.08.2010 BGBl. I S. 1134
aktuell vorher 29.06.2009Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 15.06.2009 BGBl. I S. 1287
aktuellvor 29.06.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 61h AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61h AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1134
Artikel 1 5. AufenthVÄndV
... § 61h Absatz 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Artikel 1 6. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung (vom 01.09.2011)
... durch das Wort „Dokumenten" ersetzt. e) Die Angabe zu § 61h wird wie folgt gefasst: „§ 61h Anwendung der ... e) Die Angabe zu § 61h wird wie folgt gefasst: „§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung". f) Nach der Angabe zu § 76 wird ... mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium" ersetzt. 22. § 61h wird wie folgt gefasst: „§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung ... ersetzt. 22. § 61h wird wie folgt gefasst: „§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung (1) Hinsichtlich des elektronischen ...

Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Artikel 4 PPDAVEV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Absatz 11 des Freizügigkeitsgesetzes/EU"." 2. § 61h Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Hinsichtlich des elektronischen ...

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 3 PAuswVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... durch das Wort „Chip" ersetzt. 13. § 61h Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Hinsichtlich des elektronischen ...
Artikel 9 PAuswVuaÄndV Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
... nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Passgesetzes gefertigt wurde." 3. § 61h Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ...