Änderung § 61h AufenthV vom 01.05.2025

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§ 61h AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2025 geltenden Fassung
§ 61h AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 9 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 61h Anwendung der Personalausweisverordnung


(1) Hinsichtlich des elektronischen Identitätsnachweises gemäß § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes sowie hinsichtlich der technischen Vorgaben für das Verfahren zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds gemäß § 60 Absatz 2 sind die folgenden Regelungen unter der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an die Stelle der Personalausweisbehörde tritt:

1. §§ 1, 2 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e und f der Personalausweisverordnung,

2. §§ 3, 4 und 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3, 4 Satz 1 bis 5 und Absatz 7 der Personalausweisverordnung,

(Text alte Fassung)

3. §§ 10, 13 bis 16, § 17 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3, § 18 Absatz 5 der Personalausweisverordnung,

4.
§ 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 der Personalausweisverordnung,

5.
§§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 der Personalausweisverordnung,

6.
§§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 der Personalausweisverordnung sowie

7.
§§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung.

(Text neue Fassung)

3. §§ 5a, 5b und 5c Absatz 1, 2, 3, 4 und 5 Satz 1 und 2, §§ 5d und 5e Absatz 1 der Personalausweisverordnung,

4. §§
10, 13 bis 16, § 17 Absatz 1, 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3, § 18 Absatz 5 der Personalausweisverordnung,

5.
§ 20 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 der Personalausweisverordnung,

6.
§§ 21 bis 25 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 der Personalausweisverordnung,

7.
§§ 25a und 26 Absatz 1 und 3 der Personalausweisverordnung sowie

8.
§§ 26a bis 36a der Personalausweisverordnung.

(2) Die Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises ist ausgeschlossen, wenn die Identität des Ausländers durch die Ausländerbehörde nicht zweifelsfrei festgestellt ist.



(heute geltende Fassung) 
 



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