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Änderung § 44 AufenthV vom 01.09.2011

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§ 44 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung
§ 44 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis


An Gebühren sind zu erheben

(Text alte Fassung)

1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) 200 Euro,

2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 150 Euro,

3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 85 Euro.

(Text neue Fassung)

1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 19 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes) 250 Euro,

2. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) 200 Euro,

3. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in allen übrigen Fällen 135 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)