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Änderung § 30a AufenthV vom 26.11.2011

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§ 30a AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
§ 30a AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren


(Text neue Fassung)

§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren und bei der Unterrichtung über die Erteilung von Visa


vorherige Änderung

Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt.



Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt.


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