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Synopse aller Änderungen der AufenthV am 26.11.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2011 durch Artikel 12 des AufenthRÄndG 2011 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AufenthV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 12 Abs. 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2 Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
    Abschnitt 1 Passpflicht für Ausländer
       § 2 Erfüllung der Passpflicht durch Eintragung in den Pass eines gesetzlichen Vertreters
       § 3 Zulassung nichtdeutscher amtlicher Ausweise als Passersatz
       § 4 Deutsche Passersatzpapiere für Ausländer
       § 5 Allgemeine Voraussetzungen der Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer
       § 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland
       § 7 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
       § 8 Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer
       § 9 Räumlicher Geltungsbereich des Reiseausweises für Ausländer
       § 10 Sonstige Beschränkungen im Reiseausweis für Ausländer
       § 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland
       § 12 Grenzgängerkarte
       § 13 Notreiseausweis
       § 14 Befreiung von der Passpflicht in Rettungsfällen
    Abschnitt 2 Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Regelungen
          § 15 Gemeinschaftsrechtliche Regelung der Kurzaufenthalte
          § 16 Vorrang älterer Sichtvermerksabkommen
          § 17 Nichtbestehen der Befreiung bei Erwerbstätigkeit während eines Kurzaufenthalts
       Unterabschnitt 2 Befreiungen für Inhaber bestimmter Ausweise
          § 18 Befreiung für Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge und Staatenlose
          § 19 Befreiung für Inhaber dienstlicher Pässe
          § 20 Befreiung für Inhaber von Ausweisen der Europäischen Union und zwischenstaatlicher Organisationen und der Vatikanstadt
          § 21 Befreiung für Inhaber von Grenzgängerkarten
          § 22 Befreiung für Schüler auf Sammellisten
       Unterabschnitt 3 Befreiungen im grenzüberschreitenden Beförderungswesen
          § 23 Befreiung für ziviles Flugpersonal
          § 24 Befreiung für Seeleute
          § 25 Befreiung in der internationalen zivilen Binnenschifffahrt
          § 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum
       Unterabschnitt 4 Sonstige Befreiungen
          § 27 Befreiung für Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten
          § 28 Befreiung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer
          § 29 Befreiung in Rettungsfällen
          § 30 Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung
    Abschnitt 3 Visumverfahren
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren
(Text neue Fassung)

       § 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren und bei der Unterrichtung über die Erteilung von Visa
       § 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
       § 32 Zustimmung der obersten Landesbehörde
       § 33 Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern
       § 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten
       § 35 Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika
       § 36 Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte
       § 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen
       § 38 Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde
    Abschnitt 3a Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
       § 38a Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen
       § 38b Aufhebung der Anerkennung
       § 38c Mitteilungspflichten anerkannter Forschungseinrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden
       § 38d Beirat für Forschungsmigration
       § 38e Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
       § 38f Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung
    Abschnitt 4 Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
       § 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke
       § 40 Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthalts
       § 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
    Abschnitt 5 Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
       § 42 Antragstellung auf Verlegung des Wohnsitzes
       § 43 Verfahren bei Zustimmung des anderen Mitgliedstaates zur Wohnsitzverlegung
Kapitel 3 Gebühren
    § 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis
    § 44a Gebühren für die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
    § 45 Gebühren für die Aufenthaltserlaubnis
    § 45a Gebühren für den elektronischen Identitätsnachweis
    § 45b Gebühren für Aufenthaltstitel in Ausnahmefällen
    § 45c Gebühr bei Neuausstellung
    § 46 Gebühren für das Visum
    § 47 Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen
    § 48 Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen
    § 49 Bearbeitungsgebühren
    § 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger
    § 51 Widerspruchsgebühr
    § 52 Befreiungen und Ermäßigungen
    § 53 Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeitsgründen
    § 54 Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Kapitel 4 Ordnungsrechtliche Vorschriften
    § 55 Ausweisersatz
    § 56 Ausweisrechtliche Pflichten
    § 57 Vorlagepflicht beim Vorhandensein mehrerer Ausweisdokumente
    § 57a Pflichten der Inhaber von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
Kapitel 5 Verfahrensvorschriften
    Abschnitt 1 Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
       § 58 Vordruckmuster
       § 59 Muster der Aufenthaltstitel
       § 60 Lichtbild
       § 61 Sicherheitsstandard, Ausstellungstechnik
    Abschnitt 2 Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
       Unterabschnitt 1 Erfassung und Übermittlung von Antragsdaten zur Herstellung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 4 sowie nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes
          § 61a Fingerabdruckerfassung bei der Beantragung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
          § 61b Form und Verfahren der Datenerfassung, -prüfung sowie der dezentralen Qualitätssicherung
          § 61c Übermittlung der Daten an den Dokumentenhersteller
          § 61d Nachweis der Erfüllung der Anforderungen
          § 61e Qualitätsstatistik
          § 61f Automatischer Abruf aus Dateien und automatische Speicherung im öffentlichen Bereich
          § 61g Verwendung im nichtöffentlichen Bereich
          § 61h Anwendung der Personalausweisverordnung
       Unterabschnitt 2 Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
          § 62 Dateienführungspflicht der Ausländerbehörden
          § 63 Ausländerdatei A
          § 64 Datensatz der Ausländerdatei A
          § 65 Erweiterter Datensatz
          § 66 Datei über Passersatzpapiere
          § 67 Ausländerdatei B
          § 68 Löschung
          § 69 Visadatei
          § 70 Datei über Visaversagungen
       Unterabschnitt 3 Datenübermittlungen an die Ausländerbehörden
          § 71 Übermittlungspflicht
          § 72 Mitteilungen der Meldebehörden
          § 72a Mitteilungen der Pass- und Ausweisbehörden
          § 73 Mitteilungen der Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes
          § 74 Mitteilungen der Justizbehörden
          § 75 Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit
          § 76 Mitteilungen der Gewerbebehörden
          § 76a Form und Verfahren der Datenübermittlung im Ausländerwesen
Kapitel 6 Ordnungswidrigkeiten
    § 77 Ordnungswidrigkeiten
    § 78 Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Kapitel 7 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 79 Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte
    § 80 (aufgehoben)
    § 81 Weitergeltung von nach bisherigem Recht ausgestellten Passersatzpapieren
    § 82 Übergangsregelung zur Führung von Ausländerdateien
    § 82a Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
    § 83 Erfüllung ausweisrechtlicher Verpflichtungen
    § 84 Beginn der Anerkennung von Forschungseinrichtungen
    Anlage A (zu § 16)
    Anlage B (zu § 19)
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage C (zu § 26 Abs. 3 Nr. 1)


    Anlage C (zu § 26 Absatz 2 Satz 1)
    Anlage D1 Ausweisersatz gemäß § 48 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit § 78a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
    Anlage D2a Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz
    Anlage D2b Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Abs. 4 Aufenthaltsgesetz
    Anlage D3 Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz
    Anlage D4a (aufgehoben)
    Anlage D4b (aufgehoben)
    Anlage D4c Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Anlage D4d Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Abs. 1 Satz 2
    Anlage D5 (aufgehoben)
    Anlage D5a Grenzgängerkarte § 12
    Anlage D6 Notreiseausweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 3
    Anlage D7 (aufgehoben)
    Anlage D7a Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
    Anlage D7b Vorläufiger Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Abs. 1 Satz 2
    Anlage D8 (aufgehoben)
    Anlage D8a Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
    Anlage D8b Vorläufiger Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Abs. 1 Satz 2
    Anlage D9 Bescheinigung über die Wohnsitzverlegung nach § 4 Abs. 1 Nr. 6
    Anlage D10 Standardreisedokument für die Rückführung nach § 4 Abs. 1 Nr. 7
    Anlage D11 Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel und zur Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
    Anlage D11a Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
    Anlage D12 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung (§ 63 des Asylverfahrensgesetzes)
    Anlage D13a Visum (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsgesetz)
    Anlage D13b Verlängerung des Visums im Inland
    Anlage D14 Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 Aufenthaltsgesetz
    Anlage D14a Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
    Anlage D15 Aufenthaltskarte (§ 5 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und Aufenthaltserlaubnis, die Ausländern ausgestellt wird, die auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ein Aufenthaltsrecht besitzen
    Anlage D16 Bescheinigung des Daueraufenthalts und Daueraufenthaltskarte (§ 5 Abs. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU)
    Anlage D17 Aufkleber zur Anschriftenänderung (§ 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Begriffsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Schengen-Staaten sind die Staaten, in denen Titel II Kapitel 1 bis 6 des Schengener Durchführungsübereinkommens Anwendung findet.



(1) Schengen-Staaten sind die Staaten im Sinne des § 2 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.

(2) Ein Kurzaufenthalt ist ein Aufenthalt im gemeinsamen Gebiet der Schengen-Staaten von höchstens drei Monaten innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Tag der ersten Einreise an.

(3) Reiseausweise für Flüchtlinge sind Ausweise auf Grund

1. des Abkommens vom 15. Oktober 1946 betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge, die unter die Zuständigkeit des zwischenstaatlichen Ausschusses für die Flüchtlinge fallen (BGBl. 1951 II S. 160) oder

2. des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559).

(4) Reiseausweise für Staatenlose sind Ausweise auf Grund des Artikels 28 in Verbindung mit dem Anhang des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen (BGBl. 1976 II S. 473).

(5) Schülersammellisten sind Listen nach Artikel 2 des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die vom Rat auf Grund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrages über die Europäische Union beschlossene gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat (ABl. EG Nr. L 327 S. 1).

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Flugbesatzungsausweise sind "Airline Flight Crew Licenses" und "Crew Member Certificates" nach der Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411).



(6) Flugbesatzungsausweise sind 'Airline Flight Crew Licenses' und 'Crew Member Certificates' nach der Anlage des Anhangs 9 in der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411).

(7) Binnenschifffahrtsausweise sind in zwischenstaatlichen Vereinbarungen für den Grenzübertritt vorgesehene Ausweise für ziviles Personal, das internationale Binnenwasserstraßen befährt, sowie dessen Familienangehörige, soweit die Geltung für Familienangehörige in den jeweiligen Vereinbarungen vorgesehen ist.

(8) Standardreisedokumente für die Rückführung sind Dokumente nach der Empfehlung des Rates vom 30. November 1994 bezüglich der Einführung eines Standardreisedokuments für die Rückführung von Staatsangehörigen dritter Länder (ABl. EG 1996 Nr. C 274 S. 18).



§ 26 Transit ohne Einreise; Flughafentransitvisum


(1) Ausländer, die sich im Bundesgebiet befinden, ohne im Sinne des § 13 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes einzureisen, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Erfordernis einer Genehmigung für das Betreten des Transitbereichs eines Flughafens während einer Zwischenlandung oder zum Umsteigen (Flughafentransitvisum) richtet sich nach Nummer 2.1.1. in Verbindung mit Anlage 3 Teil I und III des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. April 1999 betreffend die Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden (ABl. EG Nr. L 239 S. 317), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 99 S. 8), in der jeweils geltenden Fassung. Soweit danach das Erfordernis eines Flughafentransitvisums besteht, gilt die Befreiung nach Absatz 1 nur, wenn der Ausländer ein Flughafentransitvisum besitzt. Das Flughafentransitvisum ist kein Aufenthaltstitel.

(3) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für Fluggäste nur in dem Fall, dass sie ein Flughafentransitvisum besitzen, sofern sie

1. Staatsangehörige eines in Anlage C aufgeführten Staates sind oder sich nur mit einem in der Anlage C aufgeführten Pass oder Passersatz ausweisen und

2. nicht im Besitz sind

a) eines Visums oder eines anderen Aufenthaltstitels eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

b) eines Aufenthaltstitels Andorras, Japans, Kanadas, Monacos, San Marinos, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten von Amerika, der ein uneingeschränktes Rückkehrrecht in einen der genannten Staaten vermittelt.

Absatz 2 bleibt unberührt.




(2) 1 Das Erfordernis einer Genehmigung für das Betreten des Transitbereichs eines Flughafens während einer Zwischenlandung oder zum Umsteigen (Flughafentransitvisum) gilt für Personen, die auf Grund von Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1) ein Flughafentransitvisum benötigen, sowie für Staatsangehörige der in Anlage C genannten Staaten, sofern diese nicht nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 von der Flughafentransitvisumpflicht befreit sind. 2 Soweit danach das Erfordernis eines Flughafentransitvisums besteht, gilt die Befreiung nach Absatz 1 nur, wenn der Ausländer ein Flughafentransitvisum besitzt. 3 Das Flughafentransitvisum ist kein Aufenthaltstitel.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren




§ 30a Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren und bei der Unterrichtung über die Erteilung von Visa


vorherige Änderung nächste Änderung

Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt.



Die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes ist das Auswärtige Amt.

§ 31 Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung


(1) Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn

1. der Ausländer sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will,

2. der Ausländer im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit ausüben will oder

3. die Daten des Ausländers nach § 73 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausländerbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. Dasselbe gilt bei Anträgen auf Erteilung eines Visums zu einem Aufenthalt nach § 16 Abs. 1 oder 1a oder nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, soweit das Visum nicht nach § 34 Nr. 3 zustimmungsfrei ist, mit der Maßgabe, dass die Frist drei Wochen und zwei Werktage beträgt.



Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausländerbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. Dasselbe gilt bei Anträgen auf Erteilung eines Visums zu einem Aufenthalt nach § 16 Abs. 1 oder 1a oder nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes, soweit das Visum nicht nach § 34 Nummer 3 und 4 zustimmungsfrei ist, mit der Maßgabe, dass die Frist drei Wochen und zwei Werktage beträgt.

(2) Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer öffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig ist. Im Visum ist ein Hinweis auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausländerbehörde zu bezeichnen.

(3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere in dringenden Fällen, im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses oder in den Fällen des § 18 oder § 19 des Aufenthaltsgesetzes der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung).



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 34 Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten


Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei

1. Wissenschaftlern, die für eine wissenschaftliche Tätigkeit von deutschen Wissenschaftsorganisationen oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sowie ihren miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern,

2. a) Gastwissenschaftlern,

b) Ingenieuren und Technikern als technischen Mitarbeitern im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers und

c) Lehrpersonen und wissenschaftlichen Mitarbeitern,

vorherige Änderung nächste Änderung

die auf Einladung an einer Hochschule oder einer öffentlich-rechtlichen, überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung tätig werden, sowie ihren miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern oder

3. Ausländern, die für ein Studium von einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden, die Stipendien auch aus öffentlichen Mitteln vergibt, und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium auf Grund eines auch für öffentliche Mittel verwendeten Vergabeverfahrens erhalten; dasselbe gilt für ihre miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder.



die auf Einladung an einer Hochschule oder einer öffentlich-rechtlichen, überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung tätig werden, sowie ihren miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern,

3. Ausländern, die für ein Studium von einer deutschen Wissenschaftsorganisation oder einer deutschen öffentlichen Stelle vermittelt werden, die Stipendien auch aus öffentlichen Mitteln vergibt, und in diesem Zusammenhang in der Bundesrepublik Deutschland ein Stipendium auf Grund eines auch für öffentliche Mittel verwendeten Vergabeverfahrens erhalten; dasselbe gilt für ihre miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder oder

4. Forschern, die eine Aufnahmevereinbarung nach § 38f mit einer vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge anerkannten Forschungseinrichtung abgeschlossen haben, sowie ihren miteinreisenden Ehegatten oder Lebenspartnern und minderjährigen ledigen Kindern.

Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Aufenthalt aus Mitteln der Europäischen Union gefördert wird.


§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke


Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

vorherige Änderung nächste Änderung

1. er ein nationales Visum (§ 6 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,



1. er ein nationales Visum (§ 6 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes) oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,

2. er vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit ist und die Befreiung nicht auf einen Teil des Bundesgebiets oder auf einen Aufenthalt bis zu längstens sechs Monaten beschränkt ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,



3. er Staatsangehöriger eines in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 aufgeführten Staates ist und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder ein gültiges Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes) besitzt, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach der Einreise entstanden sind,

4. er eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz besitzt und die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 oder 2 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen,

5. seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat oder

6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung.



§ 46 Gebühren für das Visum


vorherige Änderung nächste Änderung

An Gebühren sind zu erheben

1. a)
für die Erteilung eines Flughafentransitvisums oder eines Schengen-Visums (Kategorien 'A', 'B' und 'C'), auch für mehrmalige Einreisen sowie bei räumlich beschränkter Gültigkeit und im Fall der Ausstellung an der Grenze 60 Euro,

b) für
die Erteilung eines solchen Visums in Form eines Sammelvisums (5 bis 50 Personen) 60 Euro zuzüglich 1 Euro pro Person, *)

2. für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 1 Buchstabe a und b bestimmten Gebühren,


3.
für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Abs. 3 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes) die in Nummer 4 bestimmte Gebühr,

4. für die
Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie 'D'), auch für mehrmalige Einreisen 60 Euro,

5.
für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie 'D') 25 Euro,

6.
für die Erteilung eines nationalen Visums bei gleichzeitiger Erteilung als einheitliches Visum (Kategorie 'D' und 'C') die in Nummer 1 Buchstabe a bestimmte Gebühr.

---
Anm. d. Red.:
unklare Änderungsanweisung in Artikel 7 Abs. 4 Nr. 15 G. v. 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970):
'In § 46 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe '50' durch die Angabe '60' ersetzt.'
Es wurde nur der Euro-Betrag von 50 auf
60 geändert. Die '50' Personen wurden nicht verändert.



(1) Die Erhebung von Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Schengen-Visa und Flughafentransitvisa richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009. Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren befreit.

(2) Die Gebührenhöhe beträgt


1.
für die Erteilung eines nationalen Visums (Kategorie 'D'), auch für mehrmalige Einreisen 60 Euro,

2.
für die Verlängerung eines nationalen Visums (Kategorie 'D') 25 Euro,

3.
für die Verlängerung eines Schengen-Visums im Bundesgebiet über drei Monate hinaus als nationales Visum (§ 6 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes) 60 Euro.

§ 50 Gebühren für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger


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(1) 1 Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a, 45b, 45c, 46 Nr. 3 bis 6, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu erheben. 2 Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt 55 Euro. 3 Antragsteller unter sechs Jahren sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit.



(1) 1 Für Amtshandlungen zugunsten Minderjähriger und die Bearbeitung von Anträgen Minderjähriger sind Gebühren in Höhe der Hälfte der in den §§ 44, 45, 45a, 45b, 45c, 46 Absatz 2, §§ 47, 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 14 und § 49 Abs. 1 und 2 bestimmten Gebühren zu erheben. 2 Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt 55 Euro.

(2) Für die Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer, für Flüchtlinge oder für Staatenlose an Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr sind jeweils 6 Euro an Gebühren zu erheben.



§ 52 Befreiungen und Ermäßigungen


(1) Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher sowie die Eltern minderjähriger Deutscher sind von den Gebühren für die Erteilung eines nationalen Visums befreit.

(2) 1 Bei Staatsangehörigen der Schweiz ermäßigt sich die Gebühr nach § 45 für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die auf Antrag als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wird, auf 28,80 Euro. 2 Wird die Aufenthaltserlaubnis für eine Person ausgestellt, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, ermäßigt sich die Gebühr auf 22,80 Euro. 3 Die Gebühren nach den Sätzen 1 und 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltserlaubnis aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. 4 Für die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die Staatsangehörigen der Schweiz auf einem Vordruckmuster nach § 58 Satz 1 Nummer 13 ausgestellt wird, ermäßigt sich die Gebühr auf 8 Euro. 5 Die Gebühr für die Ausstellung oder Verlängerung einer Grenzgängerkarte nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 ermäßigt sich bei Staatsangehörigen der Schweiz auf 8 Euro. 6 Die Gebühren nach § 47 Absatz 1 Nummer 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung und nach § 49 Absatz 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Sätzen 1 bis 5 genannten Amtshandlungen entfallen bei Staatsangehörigen der Schweiz.

(3) Asylberechtigte und sonstige Ausländer, die im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen, sind von den Gebühren nach

1. § 44 Nr. 3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen,

2. § 45 Nr. 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen,

3. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung,

4. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in den Nummern 1 und 2 genannten Amtshandlungen sowie

5. § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen

befreit.

(4) Personen, die aus besonders gelagerten politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten, sind von den Gebühren nach

1. § 44 Nr. 3, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis in Ausnahmefällen,

2. § 49 Abs. 1 und 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 1 genannten Amtshandlungen sowie

3. § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen

befreit.

(5) 1 Ausländer, die für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet ein Stipendium aus öffentlichen Mitteln erhalten, sind von den Gebühren nach

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1. § 46 Nr. 4 und 6 für die Erteilung des Visums,



1. § 46 Absatz 2 Nummer 1 für die Erteilung eines nationalen Visums,

2. § 45 Nr. 1 und 2, § 45c Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 45b und § 47 Abs. 1 Nr. 11 für die Erteilung, Verlängerung, Neuausstellung sowie Ausstellung und Übertragung der Aufenthaltserlaubnis in Ausnahmefällen,

3. § 47 Abs. 1 Nr. 8 für die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung,

4. § 49 Abs. 2 für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der in Nummer 2 genannten Amtshandlungen sowie

5. § 45a für die Vornahme der den elektronischen Identitätsnachweis betreffenden Amtshandlungen

befreit. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt auch für die Ehegatten oder Lebenspartner und minderjährigen ledigen Kinder, soweit diese in die Förderung einbezogen sind.

(6) Zugunsten von Ausländern, die im Bundesgebiet kein Arbeitsentgelt beziehen und nur eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung oder eine Umschulung erhalten, können die in Absatz 5 bezeichneten Gebühren ermäßigt oder kann von ihrer Erhebung abgesehen werden.

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(7) Gebühren können ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Amtshandlung der Wahrung kultureller, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder aus humanitären Gründen erfolgt.



(7) Die zu erhebende Gebühr kann in Einzelfällen erlassen oder ermäßigt werden, wenn dies der Förderung kultureller oder sportlicher Interessen, außenpolitischer, entwicklungspolitischer oder sonstiger erheblicher öffentlicher Interessen dient oder humanitäre Gründe hat.

(8) Schüler, Studenten, postgraduierte Studenten und begleitende Lehrer im Rahmen einer Reise zu Studien- oder Ausbildungszwecken und Forscher aus Drittstaaten im Sinne der Empfehlung 2005/761/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Erleichterung der Ausstellung einheitlicher Visa durch die Mitgliedstaaten für den kurzfristigen Aufenthalt an Forscher aus Drittstaaten, die sich zu Forschungszwecken innerhalb der Gemeinschaft bewegen (ABl. EU Nr. L 289 S. 23), sind von den Gebühren nach § 46 Nr. 1 und 2 befreit.



§ 69 Visadatei


(1) Die Auslandsvertretungen führen über die erteilten Visa und Flughafentransitvisa eine Visadatei als automatisierte Datei.

(2) In die Visadatei sind folgende Daten aufzunehmen:

1. über den Ausländer

a) Familienname,

b) Geburtsname,

c) Vornamen,

d) Tag und Ort der Geburt,

e) Staatsangehörigkeit,

f) Angaben über die Vorlage ge- oder verfälschter Dokumente,

g) Lichtbild,

2. über das Visum

a) Seriennummer,

b) Datum der Erteilung,

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c) Geltungsdauer und im Fall eines Transit-Visums, des Schengen-Visums für die Durchreise und eines Flughafentransitvisums die Durchreisefrist,



c) Geltungsdauer und im Fall eines Flughafentransitvisums die Durchreisefrist,

d) festgesetzte Gebühr,

e) Erhebung einer Sicherheitsleistung,

f) Angaben zum Pass oder Passersatz, in welchem das Visum angebracht wurde, oder zu einer Ausnahme von der Passpflicht,

g) Visadatei-Nummer,

h) das Vorliegen einer Verpflichtungserklärung nach § 66 Abs. 2 oder § 68 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes und die Stelle, bei der sie gegebenenfalls vorliegt, sowie Name und Anschrift und, soweit vorhanden, Geburtsdatum und Geschlecht der bei der Beantragung benannten Referenzpersonen im Inland.

(3) Zudem können die Auslandsvertretungen in die Visadatei folgende Daten über das Visum aufnehmen:

1. Angaben über die Zustimmung einer Ausländerbehörde und über die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Visumerteilung,

2. Bedingungen, Auflagen und sonstige Beschränkungen sowie den im Visum angegebenen Aufenthaltszweck,

3. bei Visa für Ausländer, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten oder darin eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, die Angabe der Rechtsgrundlage.

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(4) Die Daten eines Ausländers und die Daten über das Visum sind ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Visums oder Transit-Visums, Schengen-Visums für die Durchreise oder Flughafentransitvisums zu löschen.



(4) Die Daten eines Ausländers und die Daten über das Visum sind ein Jahr nach Ablauf der Geltungsdauer des ihm zuletzt erteilten Visums oder Flughafentransitvisums zu löschen.

(5) Die Auslandsvertretungen dürfen die in der Visadatei aufgenommenen Daten im Einzelfall untereinander übermitteln.



Anlage A (zu § 16)


1. Inhaber von Nationalpässen und/oder Reiseausweisen für Flüchtlinge sowie sonstiger in den jeweiligen Abkommen genannten Reisedokumente von


Staat | Zugehörige Fundstelle

Australien | GMBl 1953 S. 575

Brasilien | BGBl. 2008 II S. 1179

Chile | GMBl 1955 S. 22

El Salvador | BAnz. 1998 S. 12 778

Honduras | GMBl 1963 S. 363

Japan | BAnz. 1998 S. 12 778

Kanada | GMBl 1953 S. 575

Korea (Republik Korea) | BGBl. 1974 II S. 682;
BGBl. 1998 II S. 1390

Kroatien | BGBl. 1998 II S. 1388

Monaco | GMBl 1959 S. 287

Neuseeland | BGBl. 1972 II S. 1550

Panama | BAnz. 1967 Nr. 171, S. 1

San Marino | BGBl. 1969 II S. 203

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Vereinigte Staaten von Amerika | GMBl 1953 S. 575



 

2. Inhaber dienstlicher Pässe von


Staat | Zugehörige Fundstelle

Ghana | BGBl. 1998 II S. 2909

Philippinen | BAnz. 1968 Nr. 135, S. 2


3. Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge von

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Belgien,
Dänemark,
Finnland,
Irland,
Island,
Italien,
Liechtenstein,
Luxemburg,
Malta,
Niederlande,
Norwegen,
Polen,
Portugal,
Rumänien,
Schweden,
Schweiz,
Slowakei,
Spanien,
Tschechische Republik



Belgien,
Dänemark,
Finnland,
Irland,
Island,
Italien,
Liechtenstein,
Luxemburg,
Malta,
Niederlande,
Norwegen,
Polen,
Portugal,
Rumänien,
Schweden,
Schweiz,
Slowakei,
Spanien,
Tschechische Republik,
Ungarn


nach Maßgabe des Europäischen Übereinkommens über die Aufhebung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 20. April 1959 (BGBl. 1961 II S. 1097, 1098) sowie hinsichtlich der Inhaber von Reiseausweisen für Flüchtlinge der Schweiz auch nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über die Abschaffung des Sichtvermerkszwangs für Flüchtlinge vom 4. Mai 1962 (BGBl.1962 II S. 2331, 2332).



Anlage B (zu § 19)


1. Inhaber dienstlicher Pässe (Dienst-, Ministerial-, Diplomaten- und anderer Pässe für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende) von

Bolivien,
Ghana,
Kolumbien,
Philippinen,
Thailand,
Tschad,
Türkei.

2. Inhaber von Diplomatenpässen von

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Albanien,
Algerien,
Bosnien und Herzegowina,
Indien,
Jamaika,
Kenia,
Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Moldau,
Montenegro,
Namibia,
Pakistan,
Peru,
Russische Föderation,
Serbien,
Südafrika,
Tunesien,
Ukraine,
Vereinigte Arabische Emirate.



Albanien,
Algerien,
Bosnien und Herzegowina,
Indien,
Jamaika,
Kasachstan,

Kenia,
Malawi,
Marokko,
Mazedonien, ehemalige Jugoslawische Republik,
Moldau,
Montenegro,
Namibia,
Pakistan,
Peru,
Russische Föderation,
Serbien,
Südafrika,
Tunesien,
Ukraine,
Vereinigte Arabische Emirate.

3. Inhaber von Spezialpässen der Vereinigten Arabischen Emirate.



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Anlage C (zu § 26 Abs. 3 Nr. 1)




Anlage C (zu § 26 Absatz 2 Satz 1)


vorherige Änderung

1. Pässe oder Passersatzpapiere von

Angola (außer Inhaber dienstlicher Pässe),
Gambia,
Kolumbien (außer Inhaber dienstlicher Pässe),
Kuba,
Libanon,
Myanmar,
Sudan,
Syrien.


2. Über die Regelungen in Anlage 3 Teil I des Beschlusses des Rates der Europäischen Union vom 28. Juli 1999 betreffend die Gemeinsame konsularische Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden, in der jeweils geltenden Fassung hinaus auch dienstliche Pässe von

Äthiopien,
Afghanistan,
Bangladesch,
Eritrea,
Irak,
Kongo (Demokratische Republik),
Nigeria,
Pakistan (außer Inhaber von Diplomatenpässen),
Somalia,
Sri Lanka.

3. Pässe oder Passersatzpapiere von Jordanien,
sofern der Inhaber nicht

a) im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels, Japans, Kanadas, Neuseelands oder der Vereinigten Staaten von Amerika sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist, der in den betreffenden Staat führt, oder

b) nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der in Buchstabe a genannten Staaten nach Jordanien reist und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug ist, der nach Jordanien führt.

Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft im Inland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet.

4. Pässe und Passersatzpapiere von:


Indien (außer Inhaber von Diplomatenpässen),


Türkei (außer Inhaber dienstlicher Pässe),

es sei denn, die Inhaber
sind Staatsangehörige des Staates, der den Pass oder Passersatz ausgestellt hat, und reisen

a) mit einem gültigen Visum oder
anderen Aufenthaltstitel Kanadas, der Schweiz oder der Vereinigten Staaten von Amerika in den Staat, der das Visum oder den Aufenthaltstitel erteilt hat, oder

b) nach einem erlaubten Aufenthalt in Kanada, der Schweiz oder den Vereinigten Staaten von Amerika in den Staat zurück, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen.




Indien

Jordanien


Ausgenommen
von der Flughafentransitvisumpflicht sind Staatsangehörige Jordaniens, sofern sie
a) im Besitz eines gültigen Visums Australiens, Israels oder Neuseelands sowie eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der in den betreffenden Staat führt, oder
b) nach Beendigung eines erlaubten Aufenthalts in einem der vorstehend genannten Staaten nach Jordanien reisen und hierzu im Besitz eines bestätigten Flugscheins oder einer gültigen Bordkarte für einen Flug sind, der nach Jordanien führt.
Der Weiterflug muss innerhalb von zwölf Stunden nach der Ankunft in Deutschland von demjenigen Flughafen ausgehen, in dessen Transitbereich sich der Ausländer ausschließlich befindet.

Libanon


Myanmar


Sudan

Syrien

Türkei

Ausgenommen von der Flughafentransitvisumpflicht
sind Staatsangehörige der Türkei, die Inhaber von Dienstpässen, Ministerialpässen und anderen Pässen für in amtlicher Funktion oder im amtlichen Auftrag Reisende sind.