Änderung § 37 AufenthV vom 22.04.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 37 AufenthV, alle Änderungen durch Artikel 1 11. AufenthVÄndV am 22. April 2015 und Änderungshistorie der AufenthV

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§ 37 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.04.2015 geltenden Fassung
§ 37 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.04.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.04.2015 BGBl. I S. 599
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 37 Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen


(Text alte Fassung)

1 Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten lediglich Tätigkeiten, die nach § 30 Nummer 1 und 2 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben wollen. 2 Die Frist nach Satz 1 beträgt für Tätigkeiten nach § 3 der Beschäftigungsverordnung drei Monate innerhalb von sechs Monaten.

(Text neue Fassung)

Abweichend von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde für Ausländer, die im Bundesgebiet lediglich Tätigkeiten, die nach § 30 Nummer 1 bis 3 der Beschäftigungsverordnung nicht als Beschäftigung gelten, oder diesen entsprechende selbständige Tätigkeiten ausüben wollen.

(heute geltende Fassung) 



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