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Änderung § 66 AufenthV vom 28.08.2007

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§ 66 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 66 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Datei über Passersatzpapiere


(Text alte Fassung)

Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose, Grenzgängerkarten und Notreiseausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle eine Datei zu führen. Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Über die ausgestellten Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge, Reiseausweise für Staatenlose und Notreiseausweise hat die ausstellende Behörde oder Dienststelle eine Datei zu führen. 2 Die Vorschriften über das Passregister für deutsche Pässe gelten entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)