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Änderung § 70 AufenthV vom 28.08.2007

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§ 70 AufenthV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 70 AufenthV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Datei über Visaversagungen


(1) Die Auslandsvertretungen können eine Datei über die Versagungen von Visa führen.

(2) In die Datei dürfen die in § 69 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe f bis h genannten Daten und Angaben zum Versagungsgrund aufgenommen werden.

(3) Die in Absatz 2 genannten Daten sind in der Datei zu löschen

1. im Fall der Erteilung eines Visums nach Wegfall des Versagungsgrundes und

2. im Übrigen fünf Jahre nach der letzten Versagung eines Visums.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) § 69 Abs. 5 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)