Die
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Absatz 7 Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter „mindestens 30 s für 0,1 kg" durch die Wörter „mehr als 60 Sekunden für 0,1 Kilogramm" ersetzt.
- 1a.
- In § 8 Satz 2 wird die Angabe „Anlage 2" durch die Angabe „Anlage 4" ersetzt.
- 2.
- In § 12a Absatz 3 wird die Angabe „§ 34 Abs. 1, 2 und 4 Nr. 1" durch die Wörter „§ 34 Absatz 1, 2 und 4 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- 2a.
- In § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 6 Absatz 4 Satz 4" durch die Angabe „§ 6 Absatz 4 Satz 5" ersetzt.
- 3.
- In § 46 Nummer 1a wird die Angabe „§ 6a Abs. 1a Satz 1" durch die Wörter „§ 6 Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
- 3a.
- In § 47 Nummer 3 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2 Satz 2 oder 3" durch die Angabe „§ 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3 des Gesetzes" ersetzt.
- 3b.
- § 47 Nummer 4 wird aufgehoben.
- 4.
- Die Überschrift zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 Anforderungen an die Zusammensetzung und Beschaffenheit von Explosivstoffen nach § 6 Absatz 3".
Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515