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Artikel 13 - Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)

Artikel 13 Änderung des Bewertungsgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 BewG § 19, § 151, § 205, Anlage 10, Anlage 11, Anlage 12, Anlage 13, Anlage 15, Anlage 25, Anlage 26

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zur Anlage 9 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 9 (weggefallen)".

b)
Die Angaben zu den Anlagen 10 bis 13 werden wie folgt gefasst:

„Anlagen 10 bis 13 (weggefallen)".

c)
Folgende Angaben werden angefügt:

„Anlage 14 Landwirtschaftliche Nutzung

Anlage 15 Forstwirtschaftliche Nutzung

Anlage 15a Forstwirtschaftliche Nutzung

Anlage 16 Weinbauliche Nutzung

Anlage 17 Gärtnerische Nutzung

Anlage 18 Sondernutzungen

Anlage 19 Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf

Anlage 20 Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit

Anlage 21 Vervielfältiger

Anlage 22 Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

Anlage 23 Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent der Jahresmiete oder üblichen Miete (ohne Betriebskosten)

Anlage 24 Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswertes

Anlage 25 Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohnungseigentum nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG, Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BewG

Anlage 26 Abzinsungsfaktoren".

2.
§ 19 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshauptgruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944, RGBl. I S. 338);".

3.
§ 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,".

4.
§ 205 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden."

5.
Die Anlagen 10 bis 13 werden aufgehoben.

6.
In der Anlage 15 werden in der Spalte 2 die Wörter „Nichtwirtschaftswald Nichtholzbodenflächen Blößen" durch die Wörter „übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung" ersetzt.

7.
In Anlage 26 wird unter der Zeile mit der Angabe „59" in der Spalte mit der Bezeichnung „Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren)" folgende Zeile eingefügt:

"

60
0,16970,12690,09510,07130,05350,04030,03030,02290,01730,01300,0099
".



 

Zitierungen von Artikel 13 JStG 2010

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 JStG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Steuervereinfachungsgesetz 2011
G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131
Artikel 7 StVereinfG 2011 Änderung des Bewertungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt ...