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Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)


Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

*)
Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung folgender unionsrechtlicher Vorgaben:

-
in Nummer 3 (§ 3 Absatz 9a Nummer 1 des Umsatzsteuergesetzes), Nummer 9 (§ 15 Absatz 1b und 4 Satz 4 des Umsatzsteuergesetzes) und Nummer 10 (§ 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von Artikel 168a der Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 10 vom 15.1.2010, S. 14);

-
in Nummer 4 Buchstabe c (§ 3a Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 5 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von den Artikeln 53 und 54 der Richtlinie 2006/112/EG (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie - MwStSystRL) in der Fassung von Artikel 3 der Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG bezüglich des Ortes der Dienstleistung (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11);

-
in Nummer 4 Buchstabe d (§ 3a Absatz 4 Satz 2 Nummer 14 des Umsatzsteuergesetzes), Nummer 5 (§ 3g des Umsatzsteuergesetzes) und Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa (§ 13b Absatz 2 Nummer 5 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von den Artikeln 38 und 39 in Verbindung mit Artikel 195 MwStSystRL in der Fassung von Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 10 vom 15.1.2010, S. 14);

-
in Nummer 7 Buchstabe a (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b der Richtlinie 2009/69/EG des Rates vom 25. Juni 2009 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem zur Bekämpfung des Steuerbetrugs bei der Einfuhr (ABl. L 175 vom 4.7.2009, S. 12);

-
in Nummer 7 Buchstabe b (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c der Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 10 vom 15.1.2010, S. 14).


Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 EStG § 10a, § 52b (neu), § 86, mWv. 1. Januar 2010 § 39e, mWv. 1. September 2009 § 22, § 52, § 93, mWv. 14. Dezember 2010 § 1a, § 2, § 3, § 3c, § 4, § 6, § 7, § 9a, § 10, § 10a, § 10b, § 10d, § 15, § 16, § 20, § 22, § 22a, § 23, § 32d, § 33a, § 34, § 35a, § 36, § 43, § 43a, § 44, § 44a, § 45b, § 45d, § 46, § 49, § 50, § 50a, § 50f, § 51, § 52, § 52a, § 82, § 92, § 92a, § 92b, § 93, § 94, § 99

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52a folgende Angabe eingefügt:

„§ 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 1a" durch die Wörter „gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 1b" ersetzt.

b)
Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:

„1b.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20, 21, 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes, §§ 1587f, 1587g, 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (§ 10 Absatz 1 Nummer 1b) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn die ausgleichsberechtigte Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;".

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(§§ 4 bis 7k)" durch den Klammerzusatz „(§§ 4 bis 7k und 13a)" ersetzt.

b)
In Absatz 5b Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 33a Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 33a Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 26a Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Nummer 12 oder 26" durch die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26 oder 26b" ersetzt.

b)
Nach Nummer 26a wird folgende Nummer 26b eingefügt:

„26b.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend;".

c)
In Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 2 werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 9 zweiter Halbsatz" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz" ersetzt.

5.
Nach § 3c Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a ausreichend."

6.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist."

b)
Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;".

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 5a werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 7" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 8" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 1 Satz 7)" durch den Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 1 Satz 8)" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden." ersetzt.

8.
§ 7 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert."

9.
In § 9a Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a" ein Komma und die Angabe „1b, 1c" eingefügt.

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1b wird wie folgt gefasst:

„1b.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20, 21, 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes, §§ 1587f, 1587g, 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist;".

bb)
In Nummer 3 Satz 3 wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden; dies gilt nicht für Beiträge, soweit sie der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen;".

cc)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;".

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Einwilligung gilt als erteilt" durch die Wörter „die Einwilligung gilt für alle sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen als erteilt" ersetzt.

c)
In Absatz 2a Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers anzugeben." ersetzt.

11.
§ 10a wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

 
a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit einer der in Satz 1 oder der im ersten Halbsatz genannten begünstigten Personengruppen angehörten."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend."

12.
In § 10b Absatz 1 Satz 7 und 8 Nummer 1, 3 und 4 wird die Angabe „§ 52 Absatz 2" jeweils durch die Wörter „§ 52 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

13.
§ 10d Absatz 4 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt."

14.
In § 15 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

15.
§ 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden." ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."

16.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 Satz 2 wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;".

bb)
In Nummer 9 wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;".

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen."

c)
Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Personenvereinigung" werden jeweils das Komma und die Wörter „die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat," gestrichen.

bbb)
Die Angabe „§ 13 Absatz 2" wird durch die Wörter „den §§ 13 und 21" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend."

17.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 werden die Wörter „gilt § 4 Absatz 1" durch die Wörter „gilt § 4 Absatz 1 und 2" ersetzt.

b)
Nummer 1b wird wie folgt gefasst:

„1b.
Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit beim Zahlungsverpflichteten die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind;".

c)
Nummer 1c wird wie folgt gefasst:

„1c.
Einkünfte aus Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20, 21, 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes, §§ 1587f, 1587g, 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit bei der ausgleichspflichtigen Person die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b erfüllt sind;".

d)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 6 werden vor den Wörtern „der Fall" die Wörter „zu Lebzeiten des Zulageberechtigten" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2009

 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre."

Ende abweichendes Inkrafttreten


18.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Vor Nummer 1 werden vor den Wörtern „folgende Daten" die Wörter „unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze werden angefügt:

„Ist dem Mitteilungspflichtigen eine ausländische Anschrift des Leistungsempfängers bekannt, ist diese anzugeben. In diesen Fällen ist auch die Staatsangehörigkeit des Leistungsempfängers, soweit bekannt, mitzuteilen;".

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist übermittelt, so ist für jeden angefangenen Monat, in dem die Rentenbezugsmitteilung noch aussteht, ein Betrag in Höhe von 10 Euro für jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle zu entrichten (Verspätungsgeld). Die Erhebung erfolgt durch die zentrale Stelle im Rahmen ihrer Prüfung nach Absatz 4. Von der Erhebung ist abzusehen, soweit die Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die der Mitteilungspflichtige nicht zu vertreten hat. Das Handeln eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Handeln gleich. Das von einem Mitteilungspflichtigen zu entrichtende Verspätungsgeld darf 50.000 Euro für alle für einen Veranlagungszeitraum zu übermittelnden Rentenbezugsmitteilungen nicht übersteigen."

19.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs."

bb)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Nummer 2" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 9 wird nach dem Wort „Veräußerungsgeschäften" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „im Sinne des § 23 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung" durch die Wörter „auf die § 23 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden ist," ersetzt.

20.
§ 32d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet,".

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet."

b)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung)."

21.
In § 33a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

22.
§ 34 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent."

23.
§ 35a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro. Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden."

b)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 9c fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen."

24.
Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) In den Fällen des § 16 Absatz 3a kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Richtlinie 77/799/EWG einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28) einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden. Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Mai der Folgejahre fällig. Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen. Wird der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt, wird die noch nicht entrichtete Steuer innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt fällig; Satz 2 bleibt unberührt. Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2010

25.
§ 39e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Familienstand" die Wörter „sowie Tag der Begründung oder Auflösung des Familienstands" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „, in den Fällen der Nummer 3" durch die Wörter „; in den Fällen der Nummer 3 besteht die Mitteilungspflicht nur, soweit das Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist, und" ersetzt.

cc)
Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Sofern die Identifikationsnummer noch nicht zugeteilt wurde, übermitteln die Meldebehörden die Daten nach Satz 2 unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals (§ 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung)."

b)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2011" durch die Angabe „2012" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Identifikationsnummer" die Wörter „und des Tages der Geburt" eingefügt.

cc)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Sofern die Identifikationsnummer noch nicht zugeteilt wurde, übermitteln die Meldebehörden die Daten nach Satz 5 unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals (§ 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung)."

c)
Absatz 10 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Ist bei der Erprobung oder dem Einsatz des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht oder nicht vollständig eingeführt, tritt an ihre Stelle die Steuernummer der Betriebsstätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für den Lohnsteuerabzug maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41 Absatz 2)."

Ende abweichendes Inkrafttreten


26.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

„Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle unter Benennung der in Satz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 5 folgende Daten dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen:

1.
Bezeichnung der auszahlenden Stelle,

2.
das zuständige Betriebsstättenfinanzamt,

3.
das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpunkt, den Wert zum Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts,

4.
Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Übertragenden,

5.
Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos oder des Schuldbuchkontos,

6.
soweit bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehe, Lebenspartnerschaft) zwischen Übertragendem und Empfänger."

b)
Absatz 1a wird aufgehoben.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „Vordruck" durch das Wort „Muster" ersetzt.

bb)
In Satz 6 wird die Angabe „zehn" durch die Angabe „sechs" und werden die Wörter „in dem die Erklärung zugegangen ist" durch die Wörter „in dem die Freistellung letztmalig berücksichtigt wird" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten; die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn der Gläubiger nach § 44 Absatz 1 Satz 8 und 9 und Absatz 5 in Anspruch genommen werden kann."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Abgabenordnung umfasst auch Einkünfte im Sinne des Satzes 1, für die der Antrag nach Satz 3 nicht gestellt worden ist."

27.
Nach § 43a Absatz 3 Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Erfährt die auszahlende Stelle nach Ablauf des Kalenderjahres von der Veränderung einer Bemessungsgrundlage oder einer zu erhebenden Kapitalertragsteuer, hat sie die entsprechende Korrektur erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vorzunehmen; § 44 Absatz 5 bleibt unberührt."

28.
In § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 11" ersetzt.

29.
§ 44a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Vordruck" durch das Wort „Muster" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ein Freistellungsauftrag kann nur erteilt werden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge seine Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die Identifikationsnummer des Ehegatten mitteilt. Ein Freistellungsauftrag ist ab dem 1. Januar 2016 unwirksam, wenn der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 keine Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch keine des Ehegatten vorliegen. Die Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 kann die Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen, sofern der Gläubiger der Kapitalerträge nicht widerspricht; Gleiches gilt für die Identifikationsnummer des Ehegatten bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen, sofern dieser nicht widerspricht. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen die des Ehegatten angegeben werden, soweit sie der Meldestelle bekannt sind. Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der Meldestelle die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. Die Meldestelle darf die Identifikationsnummer nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten erforderlich ist."

c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Steuerabzug ist auch nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d, die einem Anleger zufließen, der eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser Staaten ist, und der einer Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist; soweit es sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft oder eine Gesellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in diesem Staat handelt, ist zusätzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen besteht."

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Absatz 4 ist entsprechend auf Personengesellschaften im Sinne des § 212 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Dabei tritt die Personengesellschaft an die Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge."

e)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 4" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 43b" die Angabe „oder § 50g" eingefügt.

30.
Dem § 45b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dem Vertreter einen Freistellungsauftrag erteilt hat."

31.
§ 45d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund von Sammelanträgen nach § 45b Absatz 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt (Meldestelle), hat dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten zu übermitteln:

1.
Vor- und Zuname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie das Geburtsdatum des Gläubigers der Kapitalerträge; bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln,

2.
Anschrift des Gläubigers der Kapitalerträge,

3.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,

a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes Kapitalertragsteuer erstattet wurde,

b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,

4.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde,

5.
Name und Anschrift der Meldestelle.

Die Daten sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden."

b)
Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Folgende Daten sind zu übermitteln:

1.
Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers,

2.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,

3.
Name und Anschrift des Versicherungsvermittlers, wenn die Mitteilung nicht vom Versicherungsunternehmen übernommen wurde,

4.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,

5.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.

Die Daten sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden."

32.
§ 46 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 eingetragen worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10.200 Euro übersteigt oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 19.400 Euro übersteigt; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört oder für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c oder § 39d erfolgt sind;".

33.
§ 49 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe e Doppelbuchstabe bb wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

b)
In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch die Angabe „, oder" ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:

„g)
die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10.000 Euro übersteigen;".

34.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 3" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „im Zusammenhang mit der" durch die Wörter „an der" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „im Zusammenhang mit dem" durch das Wort „am" ersetzt.

35.
§ 50a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9),".

36.
§ 50f wird wie folgt gefasst:

„§ 50f Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 und 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2.
entgegen § 22a Absatz 2 Satz 9 die Identifikationsnummer für andere als die dort genannten Zwecke verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zentrale Stelle nach § 81."

37.
In § 51 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „§ 50a Absatz 5 Satz 7" durch die Wörter „§ 50a Absatz 5 Satz 6" ersetzt.

38.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4b wird folgender Satz angefügt:

„§ 3 Nummer 26a Satz 2 und Nummer 26b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden."

b)
Dem Absatz 8a wird folgender Satz angefügt:

„§ 3c Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden."

c)
Dem Absatz 8b werden die folgenden Sätze angefügt:

„Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2006 enden, gilt § 4 Absatz 1 Satz 3 für Fälle, in denen ein bisher einer inländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte dieses Steuerpflichtigen zuzuordnen ist, deren Einkünfte durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung freigestellt sind oder wenn das Wirtschaftsgut bei einem beschränkt Steuerpflichtigen nicht mehr einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. § 4 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist."

d)
Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:

„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden."

e)
Dem Wortlaut des Absatzes 16a wird folgender Satz vorangestellt:

„§ 6 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist."

f)
Absatz 18b Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 6b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2005 anzuwenden."

g)
Dem Absatz 21 wird folgender Satz angefügt:

„§ 7 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 vorgenommen werden."

h)
Absatz 24 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „1. Januar 2010" durch die Angabe „1. Januar 2011" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden in Satz 1 die Wörter „Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen" durch die Wörter „Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der versicherten Person und des Versicherungsnehmers" ersetzt und werden in Satz 2 die Wörter „des Steuerpflichtigen" durch die Wörter „der versicherten Person und des Versicherungsnehmers" ersetzt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. § 10 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für die Übermittlung der Daten des Veranlagungszeitraums 2011 anzuwenden."

i)
Dem Wortlaut des Absatzes 24a in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) wird folgender Satz vorangestellt:

„§ 10 Absatz 1 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden."

j)
Dem Absatz 24e werden folgende Sätze angefügt:

„§ 10b Absatz 1 Satz 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und in denen die Mitgliedsbeiträge nach dem 31. Dezember 2006 geleistet werden. § 10b Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist."

k)
Nach Absatz 25 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 10d Absatz 4 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt erstmals für Verluste, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird."

l)
Nach Absatz 34 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 16 Absatz 3a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist in allen offenen Fällen anzuwenden."

m)
Absatz 37 wird wie folgt gefasst:

„(37) § 20 Absatz 1 Nummer 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden, soweit in den Einnahmen aus Leistungen zuzurechnende wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a und b enthalten sind."

abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2009

 
n)
Dem Absatz 38 wird folgender Satz angefügt:

„Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus diesem Vertrag ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder nach § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe c in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 führen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
o)
Dem Absatz 38a werden folgende Sätze angefügt:

„§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für die Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum 2011 zu übermitteln sind. Im Übrigen ist § 22a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) erstmals für die Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum 2010 zu übermitteln sind."

p)
Absatz 47 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 6 werden die Wörter „ab dem Veranlagungszeitraum 2005" durch die Wörter „für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008" ersetzt.

bb)
Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 34 Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden."

q)
Dem Absatz 50b werden folgende Sätze angefügt:

„§ 35a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2011 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2010 erbracht worden sind. § 35a Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht worden sind."

r)
Dem Absatz 50d wird folgender Satz angefügt:

„§ 36 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt in allen Fällen, in denen § 16 Absatz 3a anzuwenden ist."

s)
In Absatz 50f Satz 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

t)
Nach Absatz 55j Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 46 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden."

u)
Nach Absatz 59a wird folgender Absatz 59b eingefügt:

„(59b) § 50f in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für die Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum 2010 zu übermitteln sind."

v)
Die bisherigen Absätze 59b bis 59d werden die Absätze 59c bis 59e.

39.
§ 52a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„§ 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist."

b)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 7 werden nach dem Semikolon die Wörter „für die bei der Veräußerung in Rechnung gestellten Stückzinsen ist Satz 6 anzuwenden;" eingefügt.

bb)
In Satz 10 werden nach dem Klammerzusatz „(BGBl. I S. 2794)" ein Komma und die Wörter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)," eingefügt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Wertpapiere anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 geliefert wurden, sofern für die Lieferung § 20 Absatz 4 anzuwenden ist."

c)
Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Gegenstände des täglichen Gebrauchs auf Grund eines nach dem 13. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden."

bb)
In Satz 11 werden nach dem Klammerzusatz „(BGBl. I S. 1912)" ein Komma und die Wörter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 und" eingefügt.

d)
Dem Absatz 15 wird folgender Satz angefügt:

„§ 32d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden."

e)
Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a eingefügt:

„(15a) § 43 Absatz 1 Satz 5 und 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Übertragungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 vorgenommen werden."

f)
Absatz 16 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 44a Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden."

bb)
Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 44a Absatz 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen."

cc)
Der bisherige Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 45d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 zufließen; eine Übermittlung der Identifikationsnummer hat für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2016 zufließen, nur zu erfolgen, wenn sie der Meldestelle vorliegt."

dd)
In dem bisherigen Satz 9 werden nach der Angabe „§ 45d Absatz 3" die Wörter „in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)" eingefügt.

g)
In Absatz 16a werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 1959)" ein Komma und die Wörter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)," eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

40.
Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt:

„§ 52b

Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

(1) Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Übergangszeitraum). Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 vorliegt. In diesem Übergangszeitraum hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010

1.
während des Dienstverhältnisses aufzubewahren, er darf sie nicht vernichten;

2.
dem Arbeitnehmer zur Vorlage beim Finanzamt vorübergehend zu überlassen sowie

3.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben.

Nach Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 vernichten. Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt und die Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer herausgegeben worden, kann der Arbeitgeber bei fortbestehendem Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum weiter anwenden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 weiterhin zutreffend sind.

(2) Für Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum ist das Finanzamt zuständig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragung von den Verhältnissen zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres im Übergangszeitraum zu seinen Gunsten abweicht. Diese Verpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen die Steuerklasse II bescheinigt ist und die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des Kalenderjahres entfallen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so hat das Finanzamt die Eintragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen.

(3) Hat die Gemeinde für den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt oder ist die Lohnsteuerkarte 2010 verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden, hat das Finanzamt im Übergangszeitraum auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Diese Bescheinigung tritt an die Stelle der Lohnsteuerkarte.

(4) Beginnt ein nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger lediger Arbeitnehmer im Übergangszeitraum ein Ausbildungsdienstverhältnis als erstes Dienstverhältnis, kann der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug verzichten. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I zu ermitteln; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt und die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Kalenderjahres als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der ELStAM für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ab dem Kalenderjahr 2012 oder einem späteren Anwendungszeitpunkt sowie den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem Schreiben zu bestimmen, das im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen ist. Nach dem Starttermin hat der Arbeitgeber oder sein Vertreter (§ 39e Absatz 4 Satz 6) die nach § 39e gebildeten ELStAM für die auf den Starttermin folgende nächste Lohnabrechnung abzurufen. Für den Abruf der ELStAM hat sich der Arbeitgeber zu authentifizieren und die Steuernummer der Betriebsstätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41 Absatz 2), sowie die Identifikationsnummer und den Tag der Geburt des Arbeitnehmers mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die ELStAM in das Lohnkonto zu übernehmen und gemäß der übermittelten zeitlichen Gültigkeitsangabe anzuwenden.

(6) Der Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber steht einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 der Abgabenordnung des zuständigen Finanzamts unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich; einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht. Sie gelten gegenüber dem Arbeitnehmer als bekannt gegeben, sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ausdruck der Lohnabrechnung mit den darin ausgewiesenen ELStAM ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt hat. Die Verpflichtungen des Arbeitnehmers nach Absatz 2 gelten entsprechend. Für die Berichtigung der ELStAM ist das Finanzamt des Arbeitnehmers zuständig. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine Änderung der ELStAM beantragt.

(7) In den Fällen des § 39c Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 sowie des § 39d Absatz 1 Satz 3 stellt das Betriebsstättenfinanzamt für die Arbeitnehmer, denen keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Absatz 3) aus. In diesem Fall tritt an die Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal (§ 41b Absatz 2 Satz 1 und 2).

(8) Das Finanzamt teilt dem Steuerpflichtigen auf Anfrage die bereitgestellten ELStAM mit. Der Steuerpflichtige kann über das Finanzamt die Bereitstellung der ELStAM allgemein sperren lassen. Er kann die Bereitstellung für bestimmte Arbeitgeber freigeben (Positivliste) oder sie für bestimmte Arbeitgeber sperren lassen (Negativliste). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer für Zwecke der Positivliste die Steuernummer der Betriebsstätte mitzuteilen oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird. Für Zwecke der Negativliste gilt dies nur für einen Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2011 beschäftigt ist. Werden wegen einer Sperrung nach Satz 2 oder Satz 3 für einen abrufenden Arbeitgeber keine ELStAM bereitgestellt, so wird dem Arbeitgeber die Sperrung mitgeteilt und der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.

(9) Das Finanzamt informiert den Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Starttermin (Absatz 5) über die für ihn zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale zu diesem Zeitpunkt gebildeten ELStAM. Mit der Information wird der Arbeitnehmer aufgefordert, dem zuständigen Finanzamt etwaige gewünschte Änderungen oder Berichtigungen mitzuteilen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


41.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 79)" die Wörter „bis zum Beginn der Auszahlungsphase" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Als Tilgungsleistungen gelten auch Beiträge, die vom Zulageberechtigten zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erbracht wurden und die zur Tilgung eines im Rahmen des Altersvorsorgevertrags abgeschlossenen Darlehens abgetreten wurden."

b)
In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)," gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

42.
§ 86 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Entgeltersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


43.
In § 92 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „§ 10a Absatz 5 Satz 4" durch die Wörter „§ 10a Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

44.
§ 92a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 3 werden vor den Wörtern „für den Erwerb von Geschäftsanteilen" die Wörter „bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar" eingefügt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Einer Wohnung im Sinne des Satzes 2 steht ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht nach § 33 des Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Vereinbarungen nach § 39 des Wohnungseigentumsgesetzes getroffen werden."

b)
In Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" die Wörter „bis zum Beginn der Auszahlungsphase" eingefügt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Geht im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zulageberechtigten an der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ganz oder teilweise auf den anderen Ehegatten über, geht das Wohnförderkonto in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis des übergegangenen Eigentumsanteils zum verbleibenden Eigentumsanteil entspricht, mit allen Rechten und Pflichten auf den anderen Ehegatten über; dabei ist auf das Lebensalter des anderen Ehegatten abzustellen. Hat der andere Ehegatte das Lebensalter für den vertraglich vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase oder, soweit kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos bereits überschritten, so gilt als Beginn der Auszahlungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos. Der Anbieter, der das Wohnförderkonto für den Zulageberechtigten führt, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 10 erster Halbsatz die zentrale Stelle, hat auch das übergegangene Wohnförderkonto zu führen. Der Zulageberechtigte hat den Übergang des Eigentumsanteils dem Anbieter, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 10 erster Halbsatz der zentralen Stelle, nachzuweisen. Dazu hat er die für die Anlage eines Wohnförderkontos erforderlichen Daten des anderen Ehegatten mitzuteilen. Der Anbieter hat der zentralen Stelle die Daten des anderen Ehegatten und den Stand des übergegangenen Wohnförderkontos nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, es sei denn, es liegt ein Fall des Absatzes 2 Satz 10 vor."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „es sei denn, es liegt ein Fall des § 22 Nummer 5 Satz 6 vor." angefügt.

bb)
Satz 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten innerhalb eines Jahres Eigentümer der Wohnung wird, er sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist; dem vollständigen Übergang des Eigentumsanteils des verstorbenen Zulageberechtigten an den Ehegatten steht ein anteiliger Übergang gleich, wenn der Stand des Wohnförderkontos zum Todeszeitpunkt die auf den übergehenden Anteil entfallenden originären Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigt; in diesem Fall führt der Anbieter das Wohnförderkonto für den überlebenden Ehegatten fort und teilt dies der zentralen Stelle mit,".

cc)
In Satz 10 werden die Wörter „gelten die Sätze 1 bis 8 und Satz 9 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „gelten die Sätze 1 bis 9" ersetzt.

45.
§ 92b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 92a Absatz 2 Satz 8 bis 11 sowie Absatz 3 Satz 5" durch die Wörter „§ 92a Absatz 2 Satz 8 bis 11, Absatz 2a und 3 Satz 5" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zulageberechtigten, in den Fällen des § 92a Absatz 2a auch dem anderen Ehegatten, durch Bescheid und dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit."

46.
§ 93 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2009

 
a)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder auf Grund einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder eine nach § 82 Absatz 2 begünstigte betriebliche Altersversorgung übertragen wird; die auf das übertragene Anrecht entfallende steuerliche Förderung geht mit allen Rechten und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte Person über. Eine schädliche Verwendung liegt ebenfalls nicht vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf Grund einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf die Versorgungsausgleichskasse oder die gesetzliche Rentenversicherung übertragen wird; die Rechte und Pflichten der ausgleichspflichtigen Person aus der steuerlichen Förderung des übertragenen Anteils entfallen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 teilt die zentrale Stelle der ausgleichspflichtigen Person die Höhe der auf die Ehezeit im Sinne des § 3 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes entfallenden gesondert festgestellten Beträge nach § 10a Absatz 4 und die ermittelten Zulagen mit. Die entsprechenden Beträge sind monatsweise zuzuordnen. Die zentrale Stelle teilt die geänderte Zuordnung der gesondert festgestellten Beträge nach § 10a Absatz 4 sowie der ermittelten Zulagen der ausgleichspflichtigen und in den Fällen des Satzes 1 auch der ausgleichsberechtigten Person durch Feststellungsbescheid mit. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Feststellungsbescheids informiert die zentrale Stelle den Anbieter durch einen Datensatz über die geänderte Zuordnung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Wird bei einem Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes das Darlehen nicht wohnungswirtschaftlich im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 verwendet oder tritt ein Fall des § 92a Absatz 3 Satz 8 ein, kommt es zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung oder in Fällen des § 92a Absatz 3 Satz 8 zum Zeitpunkt der Aufgabe der Wohnung zu einer schädlichen Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens, es sei denn, das geförderte Altersvorsorgevermögen wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem das Darlehen ausgezahlt wurde oder der Zulageberechtigte die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken nutzte, auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, der auf den Namen des Zulageberechtigten lautet. Der Zulageberechtigte hat dem Anbieter die Absicht zur Kapitalübertragung, den Zeitpunkt der Kapitalübertragung und die Aufgabe der Absicht zur Kapitalübertragung mitzuteilen. Wird die Absicht zur Kapitalübertragung aufgegeben, tritt die schädliche Verwendung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Mitteilung des Zulageberechtigten hierzu beim Anbieter eingeht, spätestens aber am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem das Darlehen ausgezahlt wurde oder der Zulageberechtigte die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken nutzte."

47.
In § 94 Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und es werden die Wörter „§ 90 Absatz 4 Satz 5 gilt nicht, wenn die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter beendet wurde." angefügt.

48.
In § 99 Absatz 1 werden die Wörter „die Vordrucke für die nach § 10a Absatz 5 Satz 1 und § 22 Nummer 5 Satz 7 vorgesehenen Bescheinigungen" durch die Wörter „den Vordruck für die nach § 22 Nummer 5 Satz 7 vorgesehene Bescheinigung" ersetzt.


Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 KStG § 5, § 8, § 8b, § 8c, § 12, § 13, § 20, § 34, § 38

Das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „die Investitionsbank Hessen," und die Wörter „die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.Bank -," gestrichen sowie die Wörter „die Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale" durch die Wörter „die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale" ersetzt.

2.
Dem § 8 Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:

„Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende negative Gesamtbetrag der Einkünfte einer Sparte ist gesondert festzustellen; § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend."

3.
In § 8b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 20 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz" ersetzt.

4.
§ 8c Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Ein nicht abziehbarer nicht genutzter Verlust kann abweichend von den Sätzen 1 und 2 abgezogen werden, soweit er bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 1 die anteiligen und bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 2 die gesamten zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs vorhandenen im Inland steuerpflichtigen stillen Reserven des Betriebsvermögens der Körperschaft nicht übersteigt."

b)
Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

„Ist das Eigenkapital der Körperschaft negativ, sind stille Reserven im Sinne des Satzes 6 der Unterschiedsbetrag zwischen dem anteiligen oder bei einem schädlichen Beteiligungserwerb im Sinne des Satzes 2 dem gesamten in der steuerlichen Gewinnermittlung ausgewiesenen Eigenkapital und dem diesem Anteil entsprechenden gemeinen Wert des Betriebsvermögens der Körperschaft."

5.
§ 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 4" wird durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnen ist."

6.
§ 13 Absatz 3 Satz 2 bis 11 wird aufgehoben.

7.
Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Für Zwecke der Sätze 1 und 2 haben die Niederlassungen der Versicherungsunternehmen im Sinne des § 341 Absatz 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs die auf Grund § 55a des Versicherungsaufsichtsgesetzes erlassene Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entsprechend anzuwenden."

8.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „2009" durch die Angabe „2010" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 ist für die Investitionsbank Hessen, für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.Bank - und für die Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - letztmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden."

c)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„§ 8 Absatz 9 Satz 8 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden."

d)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„§ 12 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) und Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2005 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden. Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2006 enden, gilt § 12 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) für Fälle, in denen ein bisher einer inländischen Betriebsstätte einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zuzuordnen ist, deren Einkünfte durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung freigestellt sind oder wenn das Wirtschaftsgut bei einer beschränkt steuerpflichtigen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nicht mehr einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist."

bb)
Die bisherigen Sätze 2 und 5 werden aufgehoben.

e)
Nach Absatz 8a wird folgender Absatz 8b eingefügt:

„(8b) § 13 Absatz 3 Satz 2 bis 11 ist letztmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2011 enden. Der nach § 13 Absatz 3 Satz 8 festgestellte verbleibende Abschreibungsverlust und das Vortragsvolumen können nur noch mit Mietgewinnen verrechnet werden, die in Wirtschaftsjahren erzielt werden, die bis zum 31. Dezember 2010 enden. Eine Verrechnung mit Mietgewinnen, die in Wirtschaftsjahren erzielt werden, die nach dem 31. Dezember 2010 enden, ist nicht mehr möglich. Eine Feststellung nach § 13 Absatz 3 Satz 8 des Abschreibungsverlustes und des Vortragsvolumens findet letztmalig zum 31. Dezember 2010 statt."

f)
Dem Absatz 10b wird folgender Satz angefügt:

„§ 21 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2010 bis 2013 in der folgenden Fassung anzuwenden:

1.
die Zuführungen innerhalb des am Bilanzstichtag endenden Wirtschaftsjahrs und der vier vorangegangenen Wirtschaftsjahre, soweit die Summe dieser Beträge nicht höher ist als das 1,2-Fache der Summe der drei Zuführungen, die zum Schluss des im Veranlagungszeitraum 2009 endenden letzten Wirtschaftsjahrs zulässigerweise ermittelt wurden. Der Betrag nach Satz 1 darf nicht niedriger sein als der Betrag, der sich ergeben würde, wenn das vor Inkrafttreten des Artikels 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geltende Recht weiter anzuwenden wäre,".

g)
Nach Absatz 13e werden folgende Absätze 13f und 13g eingefügt:

„(13f) § 36 ist in allen Fällen, in denen die Endbestände im Sinne des § 36 Absatz 7 noch nicht bestandskräftig festgestellt sind, in der folgenden Fassung anzuwenden:

„§ 36 Endbestände

(1) Auf den Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs, das in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, letztmals anzuwenden ist, werden die Endbestände der Teilbeträge des verwendbaren Eigenkapitals ausgehend von den gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, festgestellten Teilbeträgen gemäß den nachfolgenden Absätzen ermittelt.

(2) Die Teilbeträge sind um die Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr beruhen, und die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahr erfolgen, sowie um andere Ausschüttungen und sonstige Leistungen, die in dem in Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr erfolgen, zu verringern. Die Regelungen des Vierten Teils des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, sind anzuwenden. Der Teilbetrag im Sinne des § 54 Absatz 11 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist (Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer in Höhe von 45 Prozent unterlegen hat), erhöht sich um die Einkommensteile, die nach § 34 Absatz 12 Satz 2 bis 5 einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen haben, und der Teilbetrag, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat, erhöht sich um die Beträge, die nach § 34 Absatz 12 Satz 6 bis 8 einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent unterlegen haben, jeweils nach Abzug der Körperschaftsteuer, der sie unterlegen haben.

(3) (weggefallen)

(4) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absatzes 2 negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander und danach mit den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt.

(5) Ist die Summe der unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) nach Anwendung des Absatzes 2 nicht negativ, sind zunächst die Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zusammenzufassen. Ein sich aus der Zusammenfassung ergebender Negativbetrag ist vorrangig mit einem positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) zu verrechnen. Ein negativer Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) ist vorrangig mit dem positiven zusammengefassten Teilbetrag im Sinne des Satzes 1 zu verrechnen.

(6) Ist einer der belasteten Teilbeträge negativ, sind diese Teilbeträge zunächst untereinander in der Reihenfolge zu verrechnen, in der ihre Belastung zunimmt. Ein sich danach ergebender Negativbetrag mindert vorrangig den nach Anwendung des Absatzes 5 verbleibenden positiven Teilbetrag im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034); ein darüber hinausgehender Negativbetrag mindert den positiven zusammengefassten Teilbetrag nach Absatz 5 Satz 1.

(6a) Ein sich nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen hat, mindert in Höhe von 5/22 seines Bestands einen nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden positiven Bestand des Teilbetrags im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) bis zu dessen Verbrauch. Ein sich nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 ergebender positiver Teilbetrag, der einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen hat, erhöht in Höhe von 27/5 des Minderungsbetrags nach Satz 1 den nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden Bestand des Teilbetrags, der nach dem 31. Dezember 1998 einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent ungemildert unterlegen hat. Der nach Satz 1 abgezogene Betrag erhöht und der nach Satz 2 hinzugerechnete Betrag vermindert den nach Anwendung der Absätze 1 bis 6 verbleibenden Bestand des Teilbetrags, der einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent unterlegen hat.

(7) Die Endbestände sind getrennt auszuweisen und werden gesondert festgestellt; dabei sind die verbleibenden unbelasteten Teilbeträge im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl. I S. 817), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, in einer Summe auszuweisen."

(13g) § 37 Absatz 1 ist in den Fällen des Absatzes 13f in der folgenden Fassung anzuwenden:

 
„(1) Auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs, das dem in § 36 Absatz 1 genannten Wirtschaftsjahr folgt, wird ein Körperschaftsteuerguthaben ermittelt. Das Körperschaftsteuerguthaben beträgt 15/55 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 45 Prozent belasteten Teilbetrags zuzüglich 1/6 des Endbestands des mit einer Körperschaftsteuer von 40 Prozent belasteten Teilbetrags." "

9.
In § 38 Absatz 7 Satz 5 werden die Wörter „des Absatzes 6 Satz 6" durch die Wörter „des Absatzes 6 Satz 7" ersetzt.


Artikel 3 Änderung des Gewerbesteuergesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 GewStG § 3, § 5, § 10a, § 11, § 35a, § 35b, § 36

Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Nummer 2 werden die Wörter „die Investitionsbank Hessen," und die Wörter „die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.Bank -," gestrichen sowie die Wörter „die Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale" durch die Wörter „die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale" ersetzt.

2.
In § 5 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „- ABl. EG Nr. L 199 S. 1 -" durch die Angabe „(ABl. L 199 vom 31.7.1985, S. 1)" ersetzt.

3.
In § 10a Satz 9 wird die Angabe „5 bis 7" durch die Angabe „5 bis 8" ersetzt.

4.
In § 11 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Steuermesszahlen ermäßigen sich auf 56 Prozent" durch die Wörter „Die Steuermesszahl ermäßigt sich auf 56 Prozent" ersetzt.

5.
§ 35a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Reisegewerbebetrieb im Sinne dieses Gesetzes ist ein Gewerbebetrieb, dessen Inhaber nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen einer Reisegewerbekarte bedarf."

6.
§ 35b Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie der Festsetzung des Steuermessbetrags für den Erhebungszeitraum, auf dessen Schluss der vortragsfähige Gewerbeverlust festgestellt wird, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 2 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung des Gewerbesteuermessbescheids ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe des festzusetzenden Steuermessbetrags unterbleibt."

7.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 3 Nummer 2 ist für die Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 ist für die Investitionsbank Hessen, für die Wohnungsbauförderungsanstalt Nordrhein-Westfalen - Anstalt der NRW.Bank - und für die Landestreuhandstelle Hessen - Bank für Infrastruktur - rechtlich unselbständige Anstalt in der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale - letztmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden."

b)
In Absatz 9 Satz 8 werden die Wörter „des Artikels 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794)" durch die Wörter „des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)" ersetzt.

c)
Dem Wortlaut des Absatzes 10 wird folgender Satz vorangestellt:

„§ 35b Absatz 2 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt erstmals für Verluste, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes abgegeben wird."


Artikel 4 Änderung des Umsatzsteuergesetzes


Artikel 4 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 UStG § 13b, § 18, mWv. 1. Januar 2011 § 15a, § 1a, § 3, § 3a, § 3g, § 4, § 5, § 13b, § 15, § 18, § 27, Anlage 3 (neu)

Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 3g wird wie folgt gefasst:

„§ 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte".

b)
Folgende Angabe wird angefügt:

„Anlage 3 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 7) Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7".

2.
§ 1a Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Der Erwerber kann auf die Anwendung des Absatzes 3 verzichten. Als Verzicht gilt die Verwendung einer dem Erwerber erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gegenüber dem Lieferer. Der Verzicht bindet den Erwerber mindestens für zwei Kalenderjahre."

3.
In § 3 Absatz 9a Nummer 1 werden nach dem Semikolon am Ende die Wörter „dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist;" eingefügt.

4.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 2 bis 7" durch die Wörter „Absätze 2 bis 8" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 3 bis 7" durch die Wörter „Absätze 3 bis 8" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „das Satzes 1" durch die Wörter „des Satzes 1" ersetzt.

bb)
In Nummer 3 Buchstabe a werden nach dem abschließenden Komma folgende Wörter eingefügt:

„an einen Empfänger, der weder ein Unternehmer ist, für dessen Unternehmen die Leistung bezogen wird, noch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist,".

cc)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
Die Einräumung der Eintrittsberechtigung zu kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt worden ist, wird an dem Ort erbracht, an dem die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird."

d)
Absatz 4 Satz 2 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
die Gewährung des Zugangs zum Erdgasnetz, zum Elektrizitätsnetz oder zu Wärme- oder Kältenetzen und die Fernleitung, die Übertragung oder Verteilung über diese Netze sowie die Erbringung anderer damit unmittelbar zusammenhängender sonstiger Leistungen."

e)
Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
eine in Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 10 bezeichnete sonstige Leistung an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts oder".

f)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Erbringt ein Unternehmer eine Güterbeförderungsleistung, ein Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnliche mit der Beförderung eines Gegenstandes im Zusammenhang stehende Leistungen im Sinne des § 3b Absatz 2, eine Arbeit an beweglichen körperlichen Gegenständen oder eine Begutachtung dieser Gegenstände oder eine Reisevorleistung im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 5, ist diese Leistung abweichend von Absatz 2 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. Erbringt ein Unternehmer eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation, ist diese Leistung abweichend von Absatz 1 als im Drittlandsgebiet ausgeführt zu behandeln, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die dort genannten Leistungen in einem der in § 1 Absatz 3 genannten Gebiete tatsächlich ausgeführt werden."

5.
§ 3g wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3g Ort der Lieferung von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte".

b)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Lieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist, gilt als Ort dieser Lieferung der Ort, an dem der Abnehmer sein Unternehmen betreibt."

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei einer Lieferung von Gas über das Erdgasnetz, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze an andere als die in Absatz 1 bezeichneten Abnehmer gilt als Ort der Lieferung der Ort, an dem der Abnehmer die Gegenstände tatsächlich nutzt oder verbraucht."

bb)
In Satz 2 wird das Wort „wo" durch die Wörter „an dem" ersetzt.

6.
Nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Erteilung der Bescheinigung gilt § 181 Absatz 1 und 5 der Abgabenordnung entsprechend."

7.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Gegenstände, die von einem Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar zur Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 4 Nummer 1 Buchstabe b, § 6a) verwendet werden; der Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer hat zum Zeitpunkt der Einfuhr

a)
seine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer seines Fiskalvertreters und

b)
die im anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers mitzuteilen sowie

c)
nachzuweisen, dass die Gegenstände zur Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bestimmt sind;".

b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
von Erdgas über das Erdgasnetz oder von Erdgas, das von einem Gastanker aus in das Erdgasnetz oder ein vorgelagertes Gasleitungsnetz eingespeist wird, von Elektrizität oder von Wärme oder Kälte über Wärme- oder Kältenetze."

8.
§ 13b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
Lieferungen der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g;".

bb)
In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden folgende Nummern 7 bis 9 angefügt:

„7.
Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände;

8.
Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Nummer 1 bleibt unberührt;

9.
Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109)."

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 5 und 6" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 5 bis 7 und 9" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „in den in Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 genannten Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er ein Unternehmer ist, der Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 8 Satz 1 erbringt." angefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder" angefügt.

cc)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
in der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle (Restaurationsleistung), wenn diese Abgabe an Bord eines Schiffs, in einem Luftfahrzeug oder in einer Eisenbahn erfolgt."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

9.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

„(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden."

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend."

10.
§ 15a wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

„(6a) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch bei einer Änderung der Verwendung im Sinne des § 15 Absatz 1b vor."

b)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b teilweise ausgeschlossen war."

11.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Unternehmer hat für das Kalenderjahr oder für den kürzeren Besteuerungszeitraum eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln, in der er die zu entrichtende Steuer oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, nach § 16 Absatz 1 bis 4 und § 17 selbst zu berechnen hat (Steueranmeldung). In den Fällen des § 16 Absatz 3 und 4 ist die Steueranmeldung binnen einem Monat nach Ablauf des kürzeren Besteuerungszeitraums zu übermitteln. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall hat der Unternehmer eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
bei neuen motorbetriebenen Landfahrzeugen die erstmalige Ausgabe von Zulassungsbescheinigungen Teil II oder die erstmalige Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens bei zulassungsfreien Fahrzeugen. Gleichzeitig sind die in Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Daten und das zugeteilte amtliche Kennzeichen oder, wenn dieses noch nicht zugeteilt worden ist, die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II zu übermitteln,".

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
In den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge (§ 1b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1) gilt Folgendes:

a)
Bei der erstmaligen Ausgabe einer Zulassungsbescheinigung Teil II im Inland oder bei der erstmaligen Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für zulassungsfreie Fahrzeuge im Inland hat der Antragsteller die folgenden Angaben zur Übermittlung an die Finanzbehörden zu machen:

aa)
den Namen und die Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn zuständige Finanzamt (§ 21 der Abgabenordnung),

bb)
den Namen und die Anschrift des Lieferers,

cc)
den Tag der Lieferung,

dd)
den Tag der ersten Inbetriebnahme,

ee)
den Kilometerstand am Tag der Lieferung,

ff)
die Fahrzeugart, den Fahrzeughersteller, den Fahrzeugtyp und die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

gg)
den Verwendungszweck.

Der Antragsteller ist zu den Angaben nach den Doppelbuchstaben aa und bb auch dann verpflichtet, wenn er nicht zu den in § 1a Absatz 1 Nummer 2 und § 1b Absatz 1 genannten Personen gehört oder wenn Zweifel daran bestehen, dass die Eigenschaften als neues Fahrzeug im Sinne des § 1b Absatz 3 Nummer 1 vorliegen. Die Zulassungsbehörde darf die Zulassungsbescheinigung Teil II oder bei zulassungsfreien Fahrzeugen, die nach § 4 Absatz 2 und 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ein amtliches Kennzeichen führen, die Zulassungsbescheinigung Teil I erst aushändigen, wenn der Antragsteller die vorstehenden Angaben gemacht hat.

b)
Ist die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb nicht entrichtet worden, hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts die Zulassungsbescheinigung Teil I für ungültig zu erklären und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln. Die Zulassungsbehörde trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid). Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst durchführen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus. Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

12.
Dem § 27 werden folgende Absätze 16 und 17 angefügt:

„(16) § 3 Absatz 9a Nummer 1, § 15 Absatz 1b, § 15a Absatz 6a und 8 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind nicht anzuwenden auf Wirtschaftsgüter im Sinne des § 15 Absatz 1b, die auf Grund eines vor dem 1. Januar 2011 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft worden sind oder mit deren Herstellung vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden ist. Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(17) § 18 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Besteuerungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 enden."

13.
Nach Anlage 2 wird folgende Anlage 3 angefügt:

„Anlage 3 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 7) Liste der Gegenstände im Sinne des § 13b Absatz 2 Nummer 7

Lfd. Nr. WarenbezeichnungZolltarif
(Kapitel, Position, Unterposition)
1Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und
Stahlherstellung
Unterposition 2618 00 00
2Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und
andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung
Unterposition 2619 00
3Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche
der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren
Verbindungen enthalten
Position 2620
4Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen Position 3915
5Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu
Pulver oder Granulat zerkleinert
Unterposition 4004 00 00
6Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas Unterposition 7001 00 10
7Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetall-
plattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder
Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur
Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art
Position 7112
8Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus
Eisen oder Stahl
Position 7204
9Abfälle und Schrott, aus Kupfer Position 7404
10Abfälle und Schrott, aus Nickel Position 7503
11Abfälle und Schrott, aus Aluminium Position 7602
12Abfälle und Schrott, aus Blei Position 7802
13Abfälle und Schrott, aus Zink Position 7902
14Abfälle und Schrott, aus Zinn Position 8002
15Abfälle und Schrott, aus anderen unedlen Metallen aus Positionen 8101 bis 8113
16Abfälle und Schrott, von elektrischen Primärelementen,
Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische
Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren
Unterposition 8548 10".


Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 5 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 UStZustV § 1

§ 1 Absatz 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), die zuletzt durch Artikel 62a des Gesetzes vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 810, 1715) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In den Nummern 10 und 19 wird jeweils das Wort „München II" durch das Wort „München" ersetzt.

2.
In den Nummern 23, 31 und 33 wird jeweils das Wort „Magdeburg II" durch das Wort „Magdeburg" ersetzt.


Artikel 6 Änderung des Investmentsteuergesetzes


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 InvStG § 2, § 4, § 5, § 7, § 8, § 9, § 14, § 16, § 17a, § 18

Das Investmentsteuergesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676, 2724), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Negative Kapitalerträge aus Zwischengewinnen auf Grund des Erwerbs von während des laufenden Geschäftsjahres des Investmentvermögens ausgegebenen Anteilen werden nur berücksichtigt, wenn das Investmentvermögen einen Ertragsausgleich nach § 9 durchführt."

2.
§ 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 32b Absatz 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Investmentgesellschaft den Anlegern bei jeder Ausschüttung bezogen auf einen Investmentanteil unter Angabe der Wertpapieridentifikationsnummer ISIN des Investmentvermögens und des Zeitraums, auf den sich die Angaben beziehen, folgende Besteuerungsgrundlagen in deutscher Sprache bekannt macht:

a)
den Betrag der Ausschüttung (mit mindestens vier Nachkommastellen) sowie

aa)
in der Ausschüttung enthaltene ausschüttungsgleiche Erträge der Vorjahre,

bb)
in der Ausschüttung enthaltene Substanzbeträge,

b)
den Betrag der ausgeschütteten Erträge (mit mindestens vier Nachkommastellen),

c)
die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen

aa)
Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes,

bb)
Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes,

cc)
Erträge im Sinne des § 2 Absatz 2a,

dd)
steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung,

ee)
Erträge im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, soweit die Erträge nicht Kapitalerträge im Sinne des § 20 des Einkommensteuergesetzes sind,

ff)
steuerfreie Veräußerungsgewinne im Sinne des § 2 Absatz 3 in der ab 1. Januar 2009 anzuwendenden Fassung,

gg)
Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 1,

hh)
in Doppelbuchstabe gg enthaltene Einkünfte, die nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen,

ii)
Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2, für die kein Abzug nach Absatz 4 vorgenommen wurde,

jj)
in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist,

kk)
in Doppelbuchstabe ii enthaltene Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zur Anrechnung einer als gezahlt geltenden Steuer auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer berechtigen,

ll)
in Doppelbuchstabe kk enthaltene Einkünfte, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist,

d)
den zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer berechtigenden Teil der Ausschüttung

aa)
im Sinne des § 7 Absatz 1 und 2,

bb)
im Sinne des § 7 Absatz 3,

cc)
im Sinne des § 7 Absatz 1 Satz 5, soweit in Doppelbuchstabe aa enthalten,

e)
(weggefallen)

f)
den Betrag der ausländischen Steuer, der auf die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Einkünfte im Sinne des § 4 Absatz 2 entfällt und

aa)
der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 32d Absatz 5 oder § 34c Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes oder einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung anrechenbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4 vorgenommen wurde,

bb)
in Doppelbuchstabe aa enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist,

cc)
der nach § 4 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 34c Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes abziehbar ist, wenn kein Abzug nach § 4 Absatz 4 dieses Gesetzes vorgenommen wurde,

dd)
in Doppelbuchstabe cc enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist,

ee)
der nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als gezahlt gilt und nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit diesem Abkommen anrechenbar ist,

ff)
in Doppelbuchstabe ee enthalten ist und auf Einkünfte entfällt, auf die § 2 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 8b Absatz 1 und 2 des Körperschaftsteuergesetzes oder § 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden ist,

g)
den Betrag der Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung,

h)
die im Geschäftsjahr gezahlte Quellensteuer, vermindert um die erstattete Quellensteuer des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre,

i)
den Betrag der nach § 3 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 nichtabziehbaren Werbungskosten;".

bbb)
In Nummer 3 Satz 1 werden vor den Wörtern „§ 323 des Handelsgesetzbuchs" die Wörter „die Bescheinigung muss eine Aussage enthalten, ob in die Ermittlung der Angaben Werte aus einem Ertragsausgleich eingegangen sind;" eingefügt.

b)
Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 2 Absatz 2 und § 4 Absatz 1 sind jeweils nur anzuwenden, wenn die Investmentgesellschaft die entsprechenden Teile des Aktiengewinns bewertungstäglich veröffentlicht."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Wörter werden angefügt:

„dabei ist anzugeben, ob bei der Ermittlung des Zwischengewinns nach § 9 Satz 2 verfahren wurde."

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Sind die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt, sind 6 Prozent des Entgelts für die Rückgabe oder Veräußerung des Investmentanteils anzusetzen; negative Kapitalerträge aus Zwischengewinnen auf Grund des Erwerbs von während des laufenden Geschäftsjahres des Investmentvermögens ausgegebenen Anteilen werden nicht berücksichtigt."

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
inländische Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und von inländischen Investmentgesellschaften ausgeschüttete Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie ausgeschüttete Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten; Absatz 3 bleibt unberührt;".

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„§ 4 Absatz 5 ist nicht anzuwenden. Soweit die ausgeschütteten Erträge Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 des Einkommensteuergesetzes enthalten, hat die inländische auszahlende Stelle § 43 Absatz 2 Satz 3 bis 8 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Von den ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen eines inländischen Investmentvermögens wird ein Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent vorgenommen, soweit

1.
inländische Erträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder

2.
Erträge aus der Vermietung und Verpachtung von im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit im Inland belegenen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

enthalten sind. Von den für den Steuerabzug von Kapitalerträgen geltenden Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind auf Erträge nach Satz 1 Nummer 1 die für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes und auf Erträge nach Satz 1 Nummer 2 die für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Absatz 4 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend."

c)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 43 Absatz 2 Satz 2 und § 44a des Einkommensteuergesetzes sowie § 7 Absatz 1 Satz 5 dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden."

d)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 und in den Fällen des Absatzes 4 Satz 2, in denen keine Ausnahme oder Abstandnahme vom Steuerabzug möglich ist, hat das inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes, das den Investmentanteil im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge verwahrt, § 44b Absatz 6 Satz 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes entsprechend anzuwenden."

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Verwahrt ein inländisches Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes den Investmentanteil in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 4 einem Gläubiger, der als Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung oder der als natürliche Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, als zugeflossen gelten, in einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Depot, ist das Verfahren nach Absatz 5 Satz 1 entsprechend anzuwenden. Wird der Investmentanteil in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 4 einem Gläubiger, der als Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung oder der als natürliche Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, als zugeflossen gelten, in einem auf den Namen des Gläubigers der Kapitalerträge lautenden Depot eines ausländischen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts verwahrt, hat die inländische Investmentgesellschaft auf Antrag die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erstatten. Die inländische Investmentgesellschaft hat sich von dem ausländischen Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut versichern zu lassen, dass der Gläubiger der Kapitalerträge nach den Depotunterlagen als Körperschaft weder Sitz noch Geschäftsleitung oder als natürliche Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Das Verfahren nach den Sätzen 1 bis 3 ist auf den Steuerabzug von Erträgen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden, soweit die Erträge einem Anleger zufließen oder als zugeflossen gelten, der eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser Staaten ist, und der einer Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist; soweit es sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft oder eine Gesellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in diesem Staat handelt, ist zusätzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen besteht."

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Rückgabe oder Veräußerung" durch die Wörter „Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme" ersetzt.

b)
Nach Absatz 5 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Des Weiteren ist der Veräußerungsgewinn um die während der Besitzzeit des Anlegers zugeflossene Substanzauskehrung sowie um die Beträge zu erhöhen, die während der Besitzzeit auf Grund der Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung im Sinne des § 3 Absatz 3 Satz 1 steuerfrei ausgeschüttet wurden."

c)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) § 15b des Einkommensteuergesetzes ist auf Verluste aus der Rückgabe, Veräußerung oder Entnahme von Investmentanteilen sowie auf Verluste durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts bei Investmentanteilen sinngemäß anzuwenden."

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „Anteilscheine" wird durch das Wort „Anteile" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Einnahmen und Zwischengewinne im Sinne des § 1 Absatz 4 sind bei Anwendung eines Ertragsausgleichsverfahrens um die hierauf entfallenden Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile zu erhöhen."

7.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Als ausschüttungsgleiche Erträge sind auch die nicht bereits zu versteuernden angewachsenen Erträge des übertragenden Sondervermögens zu behandeln."

b)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird aufgehoben.

bb)
In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Die vorstehenden Sätze sind" durch die Wörter „Satz 1 ist" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 8 wird angefügt:

„(8) Die gleichzeitige Übertragung aller Vermögensgegenstände mehrerer Sondervermögen, Teilgesellschaftsvermögen oder Investmentaktiengesellschaften auf dasselbe Sondervermögen oder Teilgesellschaftsvermögen oder dieselbe Investmentaktiengesellschaft ist zulässig."

8.
Dem § 16 werden folgende Sätze angefügt:

„§ 15 Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. § 15 Absatz 1 Satz 6 ist in Fällen des § 17a entsprechend anzuwenden. Für ausländische Spezial-Investmentvermögen mit mindestens einem inländischen Anleger hat die ausländische Investmentgesellschaft dem Bundeszentralamt für Steuern innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres eine Bescheinigung eines zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung befugten Berufsträgers im Sinne des § 3 des Steuerberatungsgesetzes, einer behördlich anerkannten Wirtschaftsprüfungsstelle oder einer vergleichbaren Stelle vorzulegen, aus der hervorgeht, dass die Angaben nach den Regeln des deutschen Steuerrechts ermittelt wurden. Fasst das ausländische Spezial-Investmentvermögen innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres einen Ausschüttungsbeschluss, beginnt die Frist nach Satz 6 erst mit dem Tage des Ausschüttungsbeschlusses."

9.
§ 17a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 14 Abs. 4 bis 6" durch die Wörter „§ 14 Absatz 4 bis 6 und 8" ersetzt.

b)
Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 14 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 8 gilt entsprechend; dies gilt bei § 14 Absatz 7 Satz 2 nicht für die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens auf ein anderes Sondervermögen."

10.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1 Satz 5" durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Satz 7 und 8" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 19 wird angefügt:

„(19) § 4 Absatz 1 und § 16 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2010 enden. § 5 Absatz 1 mit Ausnahme des Satzes 1 Nummer 3 Satz 1 und Absatz 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen. § 5 Absatz 2 ist erstmals für Erträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 19. Mai 2010 zufließen oder als zugeflossen gelten. Investmentgesellschaften, die bei der erstmaligen Ausgabe von Anteilen entschieden haben, von einer Ermittlung und Veröffentlichung des Aktiengewinns abzusehen, können abweichend von § 5 Absatz 2 Satz 3 hierüber erneut entscheiden. Diese Entscheidung wird für die erstmalige Anwendung des § 5 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) nur berücksichtigt, wenn die erstmalige Veröffentlichung des Aktiengewinns bis spätestens zum 19. Juli 2010 erfolgt. Bei der erstmaligen Veröffentlichung ist von einem Aktiengewinn von Null auszugehen. § 7 Absatz 1 und 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Anleger nach dem 14. Dezember 2010 zufließen oder als zugeflossen gelten. § 7 Absatz 3 in der Fassung des Artikels 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Geschäftsjahre des Investmentvermögens anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen."


Artikel 7 Änderung des Außensteuergesetzes


Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 AStG § 8, § 10, § 20, § 21

Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 8 Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„In die Belastungsberechnung sind Ansprüche einzubeziehen, die der Staat oder das Gebiet der ausländischen Gesellschaft im Fall einer Gewinnausschüttung der ausländischen Gesellschaft dem unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder indirekt beteiligt ist, gewährt."

2.
In § 10 Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

„In den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 2 sind die Steuern um die dort bezeichneten Ansprüche des unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer anderen Gesellschaft, an der der Steuerpflichtige direkt oder indirekt beteiligt ist, zu kürzen."

3.
Dem § 20 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Das gilt nicht, soweit in der ausländischen Betriebsstätte Einkünfte anfallen, die nach § 8 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe a als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig wären."

4.
Dem § 21 wird folgender Absatz 19 angefügt:

„(19) § 8 Absatz 3 und § 10 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals anzuwenden

1.
für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den Veranlagungszeitraum,

2.
für die Gewerbesteuern für den Erhebungszeitraum,

für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31. Dezember 2010 beginnt. § 20 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist."


Artikel 8 Änderung des Zerlegungsgesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 ZerlG § 1, § 1a, § 2

Das Zerlegungsgesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 1998), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auszahlungsbeträge des Körperschaftsteuerguthabens mindern und Körperschaftsteuererhöhungsbeträge erhöhen die Körperschaftsteuer im Sinne des Satzes 1."

2.
In § 1a Absatz 1 werden nach den Wörtern „zu veranlagen sind," die Wörter „einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit übertragen worden ist," eingefügt.

3.
In § 2 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe „§ 37 Abs. 6 Satz 2" durch die Wörter „§ 37 Absatz 6 Satz 3" ersetzt.


Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung


Artikel 9 wird in 15 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 AO § 2, § 3, § 31b, § 55, § 58, § 146, § 170, § 289, § 299, § 370, § 379

Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31b wie folgt gefasst:

„§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen."

3.
In § 3 Absatz 4 wird das Wort „Zollkodexes" durch die Wörter „Zollkodexes und Verspätungsgelder nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

4.
§ 31b wird wie folgt gefasst:

„§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung

Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Verhältnisse des Betroffenen ist zulässig, soweit sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs, der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes oder der Durchführung eines Bußgeldverfahrens im Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes gegen Verpflichtete im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäschegesetzes dient. Die Finanzbehörden haben Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs oder eine Terrorismusfinanzierung im Sinne des § 1 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes begangen oder versucht wurde oder wird, unverzüglich den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem Bundeskriminalamt - Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - mitzuteilen. Tatsachen, die darauf schließen lassen, dass eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 17 des Geldwäschegesetzes durch einen Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 9 bis 12 des Geldwäschegesetzes begangen wurde oder wird, sind unverzüglich der zuständigen Verwaltungsbehörde mitzuteilen."

5.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 werden die Wörter „einer Körperschaft des öffentlichen Rechts" durch die Wörter „einer juristischen Person des öffentlichen Rechts" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „von Körperschaften des öffentlichen Rechts" durch die Wörter „von juristischen Personen des öffentlichen Rechts" ersetzt.

6.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „eine Körperschaft des öffentlichen Rechts" durch die Wörter „eine juristische Person des öffentlichen Rechts" ersetzt.

b)
In den Nummern 2, 3 und 4 werden jeweils die Wörter „einer Körperschaft des öffentlichen Rechts" durch die Wörter „einer juristischen Person des öffentlichen Rechts" ersetzt.

7.
§ 146 Absatz 2a wird wie folgt gefasst:

„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die zuständige Finanzbehörde auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geführt und aufbewahrt werden können. Voraussetzung ist, dass

1.
der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt,

2.
der Steuerpflichtige seinen sich aus den §§ 90, 93, 97, 140 bis 147 und 200 Absatz 1 und 2 ergebenden Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist,

3.
der Datenzugriff nach § 147 Absatz 6 in vollem Umfang möglich ist und

4.
die Besteuerung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Werden der Finanzbehörde Umstände bekannt, die zu einer Beeinträchtigung der Besteuerung führen, hat sie die Bewilligung zu widerrufen und die unverzügliche Rückverlagerung der elektronischen Bücher und sonstigen erforderlichen elektronischen Aufzeichnungen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verlangen. Eine Änderung der unter Satz 2 Nummer 1 benannten Umstände ist der zuständigen Finanzbehörde unverzüglich mitzuteilen."

8.
§ 170 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer."

9.
In § 289 Absatz 1 werden die Wörter „(§ 758a Abs. 2 der Zivilprozessordnung)" durch die Wörter „(§ 758a Absatz 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung)" ersetzt.

10.
§ 299 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

11.
§ 370 Absatz 6 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.

12.
In § 379 Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:

„1a.
entgegen § 144 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt,".


Artikel 10 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes


Artikel 10 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 5. VermBG § 13, § 17

Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 13 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Wörter „§ 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes" ersetzt.

2.
Dem § 17 wird folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) § 13 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 angelegt werden."


Artikel 11 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes


Artikel 11 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 WoPG 1996 § 2a, § 10

Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2678), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2a Satz 2 werden die Wörter „(§ 2 des Einkommensteuergesetzes)" durch die Wörter „(§ 2 Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes)" ersetzt.

2.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des Artikels 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1509)" durch die Wörter „des Artikels 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)" ersetzt.


Artikel 12 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes


Artikel 12 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2010 AltZertG § 8, § 1, § 2, § 5, § 5a, § 7, § 9, § 10, § 12, § 14

Das Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „stehen" die Wörter „und für die Leistungserbringung genutzt werden" eingefügt.

bb)
In Nummer 10 Buchstabe b werden nach dem Wort „Altersvorsorgevertrag" die Wörter „mit einer Vertragsgestaltung nach diesem Absatz" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 Buchstabe d werden die Wörter „Absatz 1a Satz 4" durch die Wörter „Absatz 1a Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

2.
§ 2 Absatz 4 wird aufgehoben.

3.
In § 5 werden die Wörter „und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllt sind" durch die Wörter „sowie die Vertragsbedingungen des Altersvorsorgevertrags dem § 1 Absatz 1, 1a oder beiden Absätzen entsprechen und der Anbieter den Anforderungen des § 1 Absatz 2 entspricht" ersetzt.

4.
In § 5a werden die Wörter „und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 erfüllt sind" durch die Wörter „sowie die Vertragsbedingungen des Basisrentenvertrags die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes erfüllen und der Anbieter den Anforderungen des § 2 Absatz 2 entspricht" ersetzt.

5.
In § 7 Absatz 7 werden in Satz 2 des Hinweises die Wörter „Zusage des Anbieters erfüllbar ist" durch die Wörter „Zusagen des Anbieters erfüllbar" ersetzt.

6.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 2" durch die Wörter „§ 1 Absatz 2 oder des § 112 des Versicherungsaufsichtsgesetzes" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes" durch die Wörter „Verfahrensvorschriften der Abgabenordnung" ersetzt.

c)
In Satz 5 werden vor dem abschließenden Punkt die Wörter „oder ihm bekannt wird, dass die Satzung der Genossenschaft in der Weise geändert werden soll oder geändert wurde, dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b nicht mehr erfüllt werden" eingefügt.

7.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9 Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung

Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Sie haben keine aufschiebende Wirkung."

8.
In § 10 Satz 1 wird das Wort „Bundesanzeiger" durch das Wort „Bundessteuerblatt" ersetzt.

9.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Gebühr ist durch schriftlichen Bescheid gegenüber dem Antragsteller festzusetzen; Bekanntgabevollmachten sind zu beachten. Der Antragsteller hat die Gebühr innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides zu entrichten. Auf die Gebühr sind die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß anzuwenden. Die Gebührenfestsetzung kann nach den §§ 129 bis 131 der Abgabenordnung korrigiert werden. Gegen die Gebührenfestsetzung ist der Einspruch gegeben."

10.
Dem § 14 Absatz 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Ab dem 1. Juli 2010 sind auf Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden. Auf am 30. Juni 2010 anhängige Verfahren bleiben weiterhin die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes anwendbar. Dies gilt auch für zu diesem Zeitpunkt anhängige Rechtsbehelfe."


Artikel 13 Änderung des Bewertungsgesetzes


Artikel 13 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 BewG § 19, § 151, § 205, Anlage 10, Anlage 11, Anlage 12, Anlage 13, Anlage 15, Anlage 25, Anlage 26

Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zur Anlage 9 wird wie folgt gefasst:

„Anlage 9 (weggefallen)".

b)
Die Angaben zu den Anlagen 10 bis 13 werden wie folgt gefasst:

„Anlagen 10 bis 13 (weggefallen)".

c)
Folgende Angaben werden angefügt:

„Anlage 14 Landwirtschaftliche Nutzung

Anlage 15 Forstwirtschaftliche Nutzung

Anlage 15a Forstwirtschaftliche Nutzung

Anlage 16 Weinbauliche Nutzung

Anlage 17 Gärtnerische Nutzung

Anlage 18 Sondernutzungen

Anlage 19 Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten (VE) nach dem Futterbedarf

Anlage 20 Gruppen der Zweige des Tierbestands nach der Flächenabhängigkeit

Anlage 21 Vervielfältiger

Anlage 22 Wirtschaftliche Gesamtnutzungsdauer

Anlage 23 Pauschalierte Bewirtschaftungskosten für Verwaltung, Instandhaltung und Mietausfallwagnis in Prozent der Jahresmiete oder üblichen Miete (ohne Betriebskosten)

Anlage 24 Ermittlung des Gebäuderegelherstellungswertes

Anlage 25 Wertzahlen für Ein- und Zweifamilienhäuser nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 BewG und Wohnungseigentum nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 BewG, Wertzahlen für Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke und sonstige bebaute Grundstücke nach § 181 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 BewG

Anlage 26 Abzinsungsfaktoren".

2.
§ 19 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Grundstücken auch über die Grundstücksart (§§ 72, 74 und 75) oder die Grundstückshauptgruppe (§ 32 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935, RGBl. I S. 81, zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Vermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungsumlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944, RGBl. I S. 338);".

3.
§ 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,".

4.
§ 205 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Dieses Gesetz in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist auf Bewertungsstichtage nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden."

5.
Die Anlagen 10 bis 13 werden aufgehoben.

6.
In der Anlage 15 werden in der Spalte 2 die Wörter „Nichtwirtschaftswald Nichtholzbodenflächen Blößen" durch die Wörter „übrige Fläche der forstwirtschaftlichen Nutzung" ersetzt.

7.
In Anlage 26 wird unter der Zeile mit der Angabe „59" in der Spalte mit der Bezeichnung „Restlaufzeit des Erbbaurechts bzw. des Nutzungsrechts (in Jahren)" folgende Zeile eingefügt:

"

60
0,16970,12690,09510,07130,05350,04030,03030,02290,01730,01300,0099
".


Artikel 14 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes


Artikel 14 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 ErbStG § 13, § 13b, § 15, § 16, § 17, § 37

Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 13b wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs einer Kapitalgesellschaft bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens zum gemeinen Wert des Betriebs; für Grundstücksteile des Verwaltungsvermögens ist der ihnen entsprechende Anteil am gemeinen Wert des Grundstücks anzusetzen. Soweit zum Vermögen der Kapitalgesellschaft Wirtschaftsgüter gehören, die nach Satz 3 nicht in das begünstigte Vermögen einzubeziehen sind, ist der Teil des Anteilswerts nicht begünstigt, der dem Verhältnis der Summe der Werte dieser Wirtschaftsgüter zum gemeinen Wert des Betriebs der Kapitalgesellschaft entspricht."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

3.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Steuerklasse I Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
der Ehegatte und der Lebenspartner,".

b)
Steuerklasse II Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7.
der geschiedene Ehegatte und der Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft;".

4.
§ 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500.000 Euro;".

b)
Nummer 6 wird aufgehoben.

5.
In § 17 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „neben dem Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 6" gestrichen.

6.
Dem § 37 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:

„(4) § 13 Absatz 1 Nummer 1, § 13b Absatz 2 Satz 6 und 7 und Absatz 3, § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 13. Dezember 2010 entsteht.

(5) Soweit Steuerbescheide für Erwerbe von Lebenspartnern noch nicht bestandskräftig sind, ist

1.
§ 15 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 entstanden ist, anzuwenden;

2.
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 500.000 Euro ein Betrag von 307.000 Euro tritt;

3.
§ 16 Absatz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 und vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 500.000 Euro ein Betrag von 600.000 Deutsche Mark tritt;

4.
§ 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2001 und vor dem 1. Januar 2009 entstanden ist, anzuwenden;

5.
§ 17 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Juli 2001 und vor dem 1. Januar 2002 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Betrages von 256.000 Euro ein Betrag von 500.000 Deutsche Mark tritt."


Artikel 15 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken


Artikel 15 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 StStatG § 2a, § 2b, § 2c, § 4, § 5, § 7, § 7a

Das Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2008 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 2a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Abweichend von dem in Absatz 3 genannten Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mittels sicheren Datentransfers auch direkt an von diesen beauftragte Forschungseinrichtungen weitergeben."

2.
§ 2b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 2a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden."

3.
§ 2c Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 7a Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden."

4.
Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Finanzbehörden der Länder melden halbjährlich in Fällen, in denen ein Arbeitgeber Kindergeldbeträge von der angemeldeten Lohnsteuer in Abzug gebracht hat, dem Bundeszentralamt für Steuern dessen Namen, Anschrift, Steuernummer, Identifikationsmerkmale nach § 139a der Abgabenordnung und die Höhe der bei den Lohnsteueranmeldungen abgesetzten Kindergeldbeträge."

5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Hilfsmerkmale

Als Hilfsmerkmale werden erfasst:

1.
die Nummern der Finanzämter,

2.
die Steuernummern, die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung und die Zulagen- und Vertragsnummern der Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes sowie die Einheitswertaktenzeichen bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,

3.
die Art des Festsetzungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Veranlagung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4, 6 und 7,

4.
die Art des Feststellungsverfahrens sowie der Tag und das Jahr der Bewertung bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 5,

5.
für Personengesellschaften und Gemeinschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung von den Beteiligten bei der Statistik nach § 1 Absatz 1 Nummer 2,

6.
für Organgesellschaften die Finanzamt- und Steuernummer sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung des Organträgers bei den Statistiken nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 6.

Die Finanzamt- und Steuernummern sowie die Identifikationsmerkmale nach § 139a Absatz 1 der Abgabenordnung dürfen vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder gespeichert werden."

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 6a wird folgender Absatz 6b eingefügt:

„(6b) Abweichend von dem in Absatz 6a genannten Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mittels sicheren Datentransfers auch direkt an von diesen beauftragte Forschungseinrichtungen weitergeben."

b)
In Absatz 7 werden im ersten Satzteil die Wörter „Absätze 1 bis 6a" durch die Wörter „Absätze 1 bis 6b" ersetzt.

7.
Dem § 7a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Abweichend von dem in Absatz 3 genannten Übermittlungsweg dürfen die statistischen Ämter von Bund und Ländern im Auftrag der obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern die Daten mittels sicheren Datentransfers auch direkt an von diesen beauftragte Forschungseinrichtungen weitergeben."


Artikel 16 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung


Artikel 16 wird in 10 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 EGAO § 1, § 1d, § 10

Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) Rechtsverordnungen auf Grund des § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) können mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 2010 erlassen werden, sofern die dem Bundesrat zugeleitete Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 2011 als Bundesratsdrucksache veröffentlicht worden ist. Rechtsverordnungen, die dem Bundesrat nach diesem Zeitpunkt zugeleitet werden, können bestimmen, dass sie ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der in § 2 Absatz 2 der Abgabenordnung genannten und nach dem 31. Dezember 2010 geschlossenen Konsultationsvereinbarung im Bundessteuerblatt gelten."

2.
Dem § 1d wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) § 55 Absatz 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden. § 55 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und § 58 Nummer 1 bis 4 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind auch für vor diesem Zeitraum beginnende Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Steuerfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen."

3.
Dem § 10 wird folgender Absatz 10 angefügt:

„(10) § 170 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt für die Energiesteuer auf Erdgas für alle am 14. Dezember 2010 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen."


Artikel 17 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 17 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 FVG § 5

§ 5 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. September 2010 (BGBl. I S. 1288, 1404) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 14 wird wie folgt gefasst:

„14.
die Sammlung, Auswertung und Weitergabe der Daten, die nach § 45d des Einkommensteuergesetzes in den dort genannten Fällen zu übermitteln sind sowie die Übermittlung der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) in dem Anfrageverfahren nach § 44a Absatz 2a Satz 3 bis 7 des Einkommensteuergesetzes;".

2.
Nummer 18 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

„d)
die Erhebung des Verspätungsgeldes nach § 22a Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes sowie die Prüfung, ob die Mitteilungspflichtigen ihre Pflichten nach § 22a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes erfüllt haben,".

b)
In Buchstabe e wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt, in Buchstabe f wird der abschließende Punkt durch das Wort „sowie" ersetzt und folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)
die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 50f des Einkommensteuergesetzes."

3.
Der Nummer 37 abschließende Punkt wird durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 38 wird angefügt:

„38.
ab 14. Dezember 2010 die Weiterleitung von Anzeigen nach § 9 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung an die zuständigen Finanzbehörden der Länder."


Artikel 18 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 18 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 HGB § 341

Dem § 341 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

 
„Niederlassungen von Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die keiner Erlaubnis zum Betrieb des Direktversicherungsgeschäfts durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen, haben die Bestimmungen des Ersten bis Vierten Titels dieses Unterabschnittes sowie die ergänzenden Vorschriften der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung über den Ansatz und die Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden anzuwenden."


Artikel 19 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes


Artikel 19 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2010 FeuerschStG § 3, mWv. 1. Januar 2011 § 11

Das Feuerschutzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 18), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.07.2010

1.
Dem § 3 werden folgende Absätze angefügt:

„(4) Das der Steuerberechnung zu Grunde zu legende Entgelt darf nicht um die für die Rückversicherungen gezahlten Versicherungsentgelte gekürzt werden.

(5) In anderer Währung ausgedrückte Beträge sind nach den für die Umsatzsteuer geltenden Vorschriften umzurechnen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

2.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „2 und 3" durch die Angabe „2 bis 4" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Zerlegung wird von der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg durchgeführt. Dabei sind unter Berücksichtigung des jeweiligen Vorjahresergebnisses Zerlegungsanteile festzulegen. Nach diesen Zerlegungsanteilen wird die durch das Bundeszentralamt für Steuern verwaltete Feuerschutzsteuer auf die Länder verteilt und entsprechend dem monatlichen Aufkommen in Teilbeträgen bis zum 15. des folgenden Monats an die Länder überwiesen. Bis zur Ermittlung der endgültigen Zerlegungsanteile für das Vorjahr sind die bisherigen Zerlegungsanteile vorläufig zu Grunde zu legen."

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Für die Abrechnung und den Vollzug der Zerlegung des Aufkommens an Feuerschutzsteuer vor dem 1. Januar 2011 findet Absatz 3 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiterhin Anwendung."

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 20 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes



Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
für die Mitglieder des Aufsichtsrats die Angaben, die für die Beurteilung der in § 7a Absatz 4 genannten Voraussetzungen wesentlich sind."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 5 Nr. 5, 6 und 6a, § 13d Nr. 1, 2, 4, 4a und 5 sowie § 13e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 5 Nummer 5, 6, 6a und 9, § 13d Nummer 1, 2, 4, 4a, 5 und 12 sowie § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und 3" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

2.
Dem § 11a Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

3.
§ 12c Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 sind im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz zu erlassen; sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

4.
In § 13d Nummer 1 werden die Wörter „Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung" und in Nummer 12 die Wörter „Zuverlässigkeit und Sachkunde" jeweils durch das Wort „Qualifikation" ersetzt.

5.
In § 13e Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „fachlichen Eignung" durch das Wort „Sachkunde" ersetzt.

6.
In § 53c Absatz 2 wird der Teilsatz vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Durchführung oder Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Versicherungswesens Vorschriften zu erlassen".

7.
In § 54 Absatz 3 werden nach dem Wort „Rechtsverordnung" ein Komma und die Wörter „die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt.

8.
§ 55a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden in dem Teilsatz vor Nummer 1 das Komma nach dem Wort „Rechtsverordnung" und die Wörter „die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," gestrichen.

bb)
Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Ermächtigung kann für Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt unterliegen, durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder; vor dem Erlass ist der Versicherungsbeirat zu hören. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

9.
§ 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „kann" durch die Wörter „wird ermächtigt," ersetzt und wird nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 1" das Wort „zu" eingefügt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

10.
In § 65 Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates." angefügt.

11.
§ 81 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen und Vermittlern von Versicherungsverträgen zu untersagen, dem Versicherungsnehmer in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren; ebenso kann es allgemein oder für einzelne Versicherungszweige den Versicherungsunternehmen untersagen, Begünstigungsverträge abzuschließen und zu verlängern. Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

12.
Dem § 81c Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 5 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

13.
Dem § 81d Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

14.
In § 87 Absatz 7 Satz 2 wird das Komma nach der Angabe „§ 104a Abs. 2 Nr. 4" gestrichen und die Angabe „§ 7a Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 7a Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt.

15.
Dem § 104 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

16.
§ 104g Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden."

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

17.
Dem § 104q Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 4 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

18.
Dem § 104r Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

19.
In § 104u Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „§ 7a Abs. 3 Satz 2" durch die Wörter „§ 7a Absatz 4 Satz 1 und 2" ersetzt.

20.
Dem § 105 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt nicht für Versicherungsunternehmen eines Drittstaates, wenn sie

1.
von ihrem Sitz aus im Inland ausschließlich das Rückversicherungsgeschäft betreiben und

2.
befugt sind, in ihrem Sitzland das Rückversicherungsgeschäfts zu betreiben, dort ihre Hauptverwaltung haben, dort nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden und eine befriedigende Zusammenarbeit der zuständigen Behörden des Sitzlandes mit der Bundesanstalt gewährleistet ist."

21.
In § 114 Absatz 2 wird der Teilsatz vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zur Sicherstellung einer ausreichenden Solvabilität von Pensionsfonds Vorschriften zu erlassen".

22.
In § 115 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „durch Rechtsverordnung" gestrichen und nach dem Wort „ermächtigt," die Wörter „durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt.

23.
In § 116 Absatz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter „sie bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates." angefügt.

24.
Dem § 118 wird folgender Satz angefügt:

„Die Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

25.
§ 118d Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Lebensversicherungsverträge von Pensionskassen, denen kein genehmigter Geschäftsplan zu Grunde liegt,

1.
bei Pensionskassen mit kollektiven Finanzierungssystemen die versicherungsmathematischen Methoden zur Berechnung der Prämien einschließlich der Prämienänderungen und der mathematischen Rückstellungen, namentlich der Deckungsrückstellung, insbesondere zur Berücksichtigung der maßgeblichen Annahmen zur Sterblichkeit, zur Alters- und Geschlechtsabhängigkeit des Risikos, zur Stornowahrscheinlichkeit, Annahmen über die Zusammensetzung des Bestandes und des Neuzugangs, des Zinssatzes einschließlich der Höhe der Sicherheitszuschläge und die Grundsätze für die Bemessung der sonstigen Zuschläge, festzulegen;

2.
bei Pensionskassen, bei denen vertraglich sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber zur Prämienzahlung verpflichtet sind, festzulegen, wie der auf die Arbeitnehmer entfallende Teil der überrechnungsmäßigen Erträge zu bestimmen ist und welche Beteiligung der Arbeitnehmer an diesen Erträgen angemessen im Sinne des § 81c ist.

Die Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen werden. Diese erlässt die Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. Rechtsverordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates."

26.
§ 121a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Änderungen bezüglich der Angaben nach § 119 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 sowie die Absicht der Umwandlung eines Rückversicherungsunternehmens nach den §§ 1 und 122a des Umwandlungsgesetzes, soweit sie nicht der Genehmigungspflicht nach § 121f Absatz 3 unterliegen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen."

27.
In § 121d werden im Teilsatz vor Nummer 1 die Wörter „durch Rechtsverordnung" gestrichen und nach dem Wort „ermächtigt," die Wörter „durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt.

28.
In § 121e Absatz 2 werden im Teilsatz vor Nummer 1 nach dem Wort „Rechtsverordnung" ein Komma und die Wörter „die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt.

29.
§ 121f wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sobald die Bestandsübertragung wirksam geworden ist, hat das übernehmende Versicherungsunternehmen unverzüglich die Vorversicherer über die Bestandsübertragung schriftlich zu informieren."

b)
Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Absatz 1 Satz 2, 4 bis 6 gilt entsprechend."

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Jede Umwandlung eines Rückversicherungsunternehmens nach den §§ 1 und 122a des Umwandlungsgesetzes, bei der Rückversicherungsverträge zu den von der Umwandlung erfassten Vermögensgegenständen gehören, bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Genehmigung kann auch versagt werden, wenn die Vorschriften über die Umwandlung nicht beachtet worden sind."

30.
In § 121g Absatz 4 werden im Teilsatz vor Nummer 1 nach dem Wort „Rechtsverordnung" ein Komma und die Wörter „die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt.

31.
Dem § 121i Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Sobald die Bestandsübertragung wirksam geworden ist, hat die übernehmende Niederlassung die Vorversicherer unverzüglich über die Bestandsübertragung schriftlich zu informieren."


Artikel 21 Änderung der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung


Artikel 21 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2011 RückKapV § 2

In § 2 der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung vom 12. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3018), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, werden die Wörter „3 Millionen Euro" durch die Wörter „3,2 Millionen Euro" ersetzt.


Artikel 22 Änderung des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes


Artikel 22 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 StBAG § 1, § 3, § 5

Das Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Auch wenn die Länder die in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Laufbahngruppen durch landesrechtliche Regelungen zusammenfassen oder abweichend bezeichnen, richten sich die Eingangsvoraussetzungen für die Beamtinnen und Beamten der Steuerverwaltung hinsichtlich ihrer Vorbildung und Ausbildung nach diesem Gesetz. Für die berufliche Entwicklung innerhalb zusammengefasster Laufbahngruppen gilt § 6 entsprechend."

2.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des mittleren Dienstes kann ebenfalls eingestellt werden, wer

1.
einen mit mindestens gutem Erfolg erreichten Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und

2.
eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis

nachweist."

3.
Nach § 5 Absatz 2 Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„Bei Nachweis von zusätzlichen, die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 ergänzenden, steuerfachlichen Qualifikationen kann die praktische Einweisung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen angemessen verkürzt werden. Eine Verkürzung der ergänzenden Studien an der Bundesfinanzakademie kann bei Vorliegen der Voraussetzung nach Satz 4 mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen vorgenommen werden."


Artikel 23 Änderung des Melderechtsrahmengesetzes


Artikel 23 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 MRRG § 2

§ 2 Absatz 2 Nummer 7 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„7.
für Zwecke der eindeutigen Identifizierung des Einwohners in Besteuerungsverfahren das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal (§ 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung) und die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung, das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal und die Identifikationsnummer des Ehegatten sowie das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal und die Identifikationsnummern minderjähriger Kinder,".


Artikel 24 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung


Artikel 24 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2010 2. BMeldDÜV § 5c

§ 5c der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3668) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Bundeszentralamt für Steuern" die Wörter „auf Grund des § 139b Absatz 7 und 8 der Abgabenordnung" eingefügt.

b)
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Die Meldebehörden übermitteln dem Bundeszentralamt für Steuern auf Grund des § 39e Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes im Falle einer Fortschreibung der in den Nummern 1 bis 3 genannten Daten und Hinweise unter Angabe der Identifikationsnummer (2701) der betroffenen Person unverzüglich folgende Daten in automatisierter Form (BZSt-Einkommensteuermitteilung):

1.rechtliche Zugehörigkeit zu
einer steuererhebenden
Religionsgesellschaft
1101,
2.Datum des Eintritts und des
Austritts in oder aus einer
steuererhebenden Religions-
gesellschaft
1102, 1103,
3.Familienstand1401,
4.Datum der letzten Eheschließung
oder Begründung der letzten
Lebenspartnerschaft
1402,
5.Datum der Beendigung der
letzten Ehe oder der letzten
Lebenspartnerschaft
1406,
6.Identifikationsnummer des
Ehegatten
2703,
7.Identifikationsnummer des
Kindes bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres
2704,
8.Rechtsstellung des Kindes
bis zur Vollendung des
18. Lebensjahres
2218.


 
Entsprechendes gilt für die erstmalige Speicherung der Daten im Melderegister. Die Daten nach Satz 1 Nummer 7 und 8 sind zu übermitteln, soweit das Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist. Hat das Bundeszentralamt für Steuern dem Betroffenen, dem Ehegatten oder dem Kind noch keine Identifikationsnummer zugeteilt, übermittelt die Meldebehörde statt der Identifikationsnummer das Vorläufige Bearbeitungsmerkmal nach § 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung (2702, 2705, 2706)."


Artikel 25 Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes


Artikel 25 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 VersAusglG § 15

In § 15 Absatz 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), das durch Artikel 9d des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939; 2010 I S. 340) geändert worden ist, werden die Wörter „im Sinne des Betriebsrentengesetzes" durch die Wörter „bei einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Direktversicherung" ersetzt.


Artikel 26 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung


Artikel 26 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 AltvDV § 11, mWv. 1. Januar 2011 § 14

Die Altersvorsorge-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2009

1.
§ 11 Absatz 4 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„In den Fällen der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 93 Absatz 1a Satz 2 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen Vertrags die Übertragung der zentralen Stelle mitzuteilen. In den Fällen der Übertragung von Altersvorsorgevermögen nach § 93 Absatz 1a Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes hat der Anbieter des bisherigen Vertrags der zentralen Stelle außerdem die vom Familiengericht angegebene Ehezeit mitzuteilen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

2.
In § 14 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort „Entgelt" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt und werden die Wörter „oder vom nach § 19 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch als Arbeitslosengeld II ausgezahlten Betrag" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 27 Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung


Artikel 27 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 ErbStDV § 9

In § 9 Satz 1 der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung vom 8. September 1998 (BGBl. I S. 2658), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. November 2010 (BGBl. I S. 1544) geändert worden ist, werden die Wörter „Bundesministerium der Finanzen" durch die Wörter „Bundeszentralamt für Steuern" ersetzt.


Artikel 28 Änderung des Versicherungsteuergesetzes


Artikel 28 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 VersStG 2021 § 11

§ 11 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. August 2009 (BGBl. I S. 2702) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen über:".

2.
In Absatz 2 werden die Wörter „Der Bundesminister" durch die Wörter „Das Bundesministerium" ersetzt.


Artikel 29 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes


Artikel 29 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 GrEStG § 3, § 20, § 23

Das Grunderwerbsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Februar 1997 (BGBl. I S. 418, 1804), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;".

b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;".

c)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:

„5a.
der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;".

d)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6.
der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;".

e)
Nummer 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;".

2.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Vorname, Zuname, Anschrift sowie die steuerliche Identifikationsnummer gemäß § 139b der Abgabenordnung oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer gemäß § 139c der Abgabenordnung des Veräußerers und des Erwerbers, gegebenenfalls auch, ob und um welche begünstigte Person im Sinne des § 3 Nummer 3 bis 7 es sich bei dem Erwerber handelt;".

b)
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Firma, den Ort der Geschäftsführung sowie die Wirtschafts-Identifikationsnummer der Gesellschaft gemäß § 139c der Abgabenordnung,".

3.
Dem § 23 wird folgender Absatz 9 angefügt:

„(9) § 3 Nummer 3 bis 7 in der Fassung des Artikels 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 13. Dezember 2010 verwirklicht werden."


Artikel 30 Änderung des Steuerberatungsgesetzes


Artikel 30 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 StBerG § 4, § 10, § 164a

Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 9 Absatz 8 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe c wird folgender Satz angefügt:

„An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt."

2.
In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „§ 3" durch die Angabe „den §§ 3, 3a" ersetzt.

3.
Dem § 164a Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde in Verfahren nach Satz 1 auferlegten Kosten werden von der zuständigen Steuerberaterkammer unmittelbar an den Kostengläubiger gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird insoweit von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kostengläubiger befreit. Die zuständige Steuerberaterkammer kann für eigene Aufwendungen in Verfahren nach Satz 1 und für die Zahlung nach Satz 2 keinen Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde verlangen."


Artikel 31 Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995


Artikel 31 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2010 SolzG 1995 § 3, § 4, § 6

Das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3950) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Solidaritätszuschlag ist von einkommensteuerpflichtigen Personen nur zu erheben, wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 1 Nummer 1 und 2, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes,

1.
in den Fällen des § 32a Absatz 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes 1.944 Euro,

2.
in anderen Fällen 972 Euro

übersteigt. Auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes ist der Solidaritätszuschlag ungeachtet des Satzes 1 zu erheben."

2.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Zuschlagsatz

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Er beträgt nicht mehr als 20 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der Bemessungsgrundlage, vermindert um die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes, und der nach § 3 Absatz 3 bis 5 jeweils maßgebenden Freigrenze. Bruchteile eines Cents bleiben außer Ansatz. Der Solidaritätszuschlag auf die Einkommensteuer nach § 32d Absatz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes beträgt ungeachtet des Satzes 2 5,5 Prozent."

3.
Dem § 6 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. Abweichend von Satz 1 sind § 3 Absatz 3 und § 4 in der Fassung des Artikels 31 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) auch für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 anzuwenden, soweit sich dies zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkt."


Artikel 32 Inkrafttreten



(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nummer 38 Buchstabe n, Nummer 46 Buchstabe a, Artikel 25 und 26 Nummer 1 treten mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 25, Artikel 23 und 24 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft.

(4) Die Artikel 12 und 19 Nummer 1 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nummer 1, 11 Buchstabe a, Nummer 40 und 42, Artikel 4 Nummer 1 bis 8 Buchstabe b, Nummer 9, 10, 11 Buchstabe a, Nummer 12 und 13, Artikel 19 Nummer 2 sowie Artikel 26 Nummer 2 treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

(6) Artikel 21 tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2010.


Schlussformel



Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble