(9515-1)
§
6 des
Seelotsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. September 1984 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
28. Juli 2008 (BGBl. I S. 1507) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nach näherer Bestimmung einer Lotsverordnung (§ 5 Absatz 1) können Vorhaltung, Unterhaltung und Betrieb von Lotseinrichtungen den Lotsenbrüderschaften oder der Bundeslotsenkammer mit deren Zustimmung übertragen oder damit natürliche oder juristische Personen beauftragt werden. Lotsenbrüderschaften und Bundeslotsenkammer können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben beauftragen."
- 2.
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Fachaufsicht erstreckt sich auch auf mit der Aufgabenwahrnehmung beauftragte natürliche oder juristische Personen."
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678