Das
Pfandbriefgesetz vom
22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373), das zuletzt durch Artikel
3 des Gesetzes vom
19. November 2010 (BGBl. I S. 1592) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 36 folgende Angabe eingefügt:
„§ 36a Trennungsprinzip bei Reorganisation oder Restrukturierung der Pfandbriefbank."
- 2.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 46a" durch die Angabe „§ 46 Absatz 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 46 und 46a" durch die Angabe „§ 46" ersetzt.
- 3.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 wird Satz 4 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt."
- b)
- In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1a Satz 6 und 7" durch die Angabe „§ 45c Absatz 7" ersetzt.
- 4.
- Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
„§ 36a Trennungsprinzip bei Reorganisation oder Restrukturierung der Pfandbriefbank
(1) Maßnahmen nach den Vorschriften des
Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes finden keine Anwendung auf die Teile der Pfandbriefbank, die nach §
30 Absatz 1 Satz 3 im Falle einer Insolvenz als Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit fortbestehen würden. Wird ein Reorganisationsverfahren nach §
7 des
Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes angeordnet, gelten für den Bereich des Pfandbriefgeschäfts die §§
30 bis 36 entsprechend. Der Sachwalter soll die Bestimmungen des Reorganisationsplans bei Erfüllung seiner Pflichten und Ausübung seiner Rechte beachten, es sei denn, es droht entgegen §§
30 bis 36 eine Benachteiligung der Pfandbriefgläubiger.
(2) Trifft eine Übertragungsanordnung nach § 48a des
Kreditwesengesetzes Bestimmungen zur teilweisen oder vollständigen Übertragung des Pfandbriefgeschäfts, ist die Übertragung abweichend von § 48g Absatz 2 Nummer 1 des
Kreditwesengesetzes nach Maßgabe der §§
30 bis 36 zu vollziehen. Der Sachwalter ist an die Bestimmungen der Übertragungsanordnung nicht gebunden, soweit diese entgegen §§
30 bis 36 die Pfandbriefgläubiger benachteiligt.
(3) Bei Einleitung des Reorganisationsverfahrens oder bei Erlass der Übertragungsanordnung kann die Bundesanstalt den Sachwalter von Amts wegen vorläufig bestellen. Die gerichtliche Ernennung ist unverzüglich nachzuholen."
G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174