(793-12)
Das
Seefischereigesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel
2 des Gesetzes vom
11. August 2010 (BGBl. I S. 1160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Fischereirecht der Europäischen Union im Sinne dieses Gesetzes sind die einschlägigen Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die die Ausübung der Seefischerei im Hinblick auf den Schutz der Fischbestände und die Erhaltung der biologischen Schätze des Meeres, die Überwachung der Ausübung der Seefischerei oder die Strukturpolitik der Europäischen Union für die Fischwirtschaft regeln."
- 2.
- In § 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirechts" durch die Wörter „Fischereirechts der Europäischen Union" ersetzt.
- 3.
- In § 3 Absatz 1 werden
- a)
- in Satz 1 und 6 jeweils die Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirechts" durch die Wörter „Fischereirechts der Europäischen Union" und
- b)
- in Satz 5 Nummer 3 die Wörter „gemeinschaftlich festgesetzte" durch die Wörter „durch in § 1 Absatz 3 bezeichnete Rechtsakte festgesetzte"
ersetzt.
- 4.
- In § 4 Satz 1 werden die Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirecht" durch die Wörter „Fischereirecht der Europäischen Union" ersetzt.
- 5.
- In § 5 werden
- a)
- in Absatz 1 Satz 1 die Wörter „gemeinschaftliche Fischereirecht" durch die Wörter „Fischereirecht der Europäischen Union",
- b)
- in Absatz 2 Satz 1
- aa)
- in Nummer 1 und 2 jeweils die Wörter „Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft" durch die Wörter „Europäischen Union" und
- bb)
- die Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirechts" durch die Wörter „Fischereirechts der Europäischen Union" und
- c)
- in Absatz 3 Satz 1 die Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirechts" durch die Wörter „Fischereirechts der Europäischen Union"
ersetzt.
- 6.
- In § 6 Absatz 1 Satz 3, § 9 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 4 sowie in § 10 werden jeweils die Wörter „gemeinschaftlichen Fischereirechts" durch die Wörter „Fischereirechts der Europäischen Union" ersetzt.
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3069
Artikel 40 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934, 1945; aufgehoben durch Artikel 42 Abs. 2 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934