Die
Patentanwaltsordnung vom
7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel
1 des Gesetzes vom
14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; §
42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In den Fällen des §
22 beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens. §
17 bleibt unberührt."
- 2.
- Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:
„§ 69a Verwaltungsbehörde
(2) Die Geldbußen aus der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 fließen in die Kasse der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302