Das
Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel
3 Absatz 2 des Gesetzes vom
29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) und mittelbar durch Artikel
8 Nummer 2 des Gesetzes vom
30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 62a Bekanntmachung von Neufassungen".
- b)
- Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 64 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten".
- 2.
- Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
„§ 62a Bekanntmachung von Neufassungen
Das Bundesministerium der Justiz kann nach Änderungen den Wortlaut des Gesetzes feststellen und als Neufassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Die Bekanntmachung muss auf diese Vorschrift Bezug nehmen und angeben
- 1.
- den Stichtag, zu dem der Wortlaut festgestellt wird,
- 2.
- die Änderungen seit der letzten Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts im Bundesgesetzblatt sowie
- 3.
- das Inkrafttreten der Änderungen."
- 3.
- Nach § 63 wird folgender § 64 angefügt:
„§ 64 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
Bis zum Erlass landesrechtlicher Vorschriften über die Höhe des Haftkostenbeitrags, der von einem Gefangenen zu erheben ist, sind die Nummern 2008 und 2009 des Kostenverzeichnisses in der bis zum 27. Dezember 2010 geltenden Fassung anzuwenden."
- 4.
- Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 1502 wird folgende Nummer 1503 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG |
„1503 | Selbständiges Beweisver- fahren | 1,0". |
-
- b)
- In Nummer 1910 wird im Gebührentatbestand die Angabe „und § 269 Abs. 5" durch die Wörter „, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
- c)
- In Nummer 1920 wird im Gebührentatbestand die Angabe „und § 269 Abs. 4" durch die Wörter „, § 269 Abs. 4 oder § 494a Abs. 2 Satz 2" ersetzt.
- d)
- Nummer 2008 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Dem Auslagentatbestand wird folgende Anmerkung angefügt:
„Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist."
- bb)
- In der Spalte „Höhe" werden die Wörter „nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG" gestrichen.
- e)
- Nummer 2009 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Anmerkung wird wie folgt gefasst:
„Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre."
- bb)
- In der Spalte „Höhe" werden die Wörter „nach § 50 Abs. 2 und 3 StVollzG" gestrichen.
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094