- 1.
- § 74f wird wie folgt geändert:
- a)
- In den Absätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter „in den Fällen" durch die Wörter „im Fall" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „In den Fällen" durch die Wörter „Im Fall" ersetzt.
- 2.
- § 120a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „in den Fällen" durch die Wörter „im Fall" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden die Wörter „In den Fällen" durch die Wörter „Im Fall" ersetzt.
- 1.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „während des Vollzugs der Maßregel" durch die Wörter „bis zum Zeitpunkt der Entscheidung" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird aufgehoben.
- 2.
- Nach § 81 wird folgender Zehnter Unterabschnitt eingefügt:
„Zehnter Unterabschnitt Anordnung der Sicherungsverwahrung
§ 81a Verfahren und Entscheidung
(2) Ist über die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §
7 Absatz 2 zu entscheiden, übersendet die Vollstreckungsbehörde die Akten rechtzeitig an die Staatsanwaltschaft des zuständigen Gerichts. Prüft die Staatsanwaltschaft, ob eine nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung in Betracht kommt, teilt sie dies dem Betroffenen mit. Die Staatsanwaltschaft soll den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung spätestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt stellen, zu dem der Vollzug der Jugendstrafe oder der freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Betroffenen endet. Sie übergibt die Akten mit ihrem Antrag unverzüglich dem Vorsitzenden des Gerichts."
- 3.
- § 104 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 13 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 14 wird der abschließende Punkt durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 15 wird angefügt:
- „15.
- Verfahren und Entscheidung bei Anordnung der Sicherungsverwahrung (§ 81a)."
- 4.
- § 106 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 66a Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 66a Absatz 3" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „während des Vollzugs der Maßregel" durch die Wörter „bis zum Zeitpunkt der Entscheidung" ersetzt.
- c)
- Absatz 7 wird aufgehoben.
- 5.
- In § 109 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „81" durch die Angabe „81a" ersetzt und nach der Angabe „73" wird die Angabe „und § 81a" eingefügt.
Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren
G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302
Gesetz über die Besetzung der großen Straf- und Jugendkammern in der Hauptverhandlung und zur Änderung weiterer gerichtsverfassungsrechtlicher Vorschriften sowie des Bundesdisziplinargesetzes
G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2554