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§ 5 - Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)

neugefasst durch B. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 304; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Geltung ab 01.09.2011; FNA: 9241-23-29 Güterbeförderung
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§ 5 Schulungsanforderungen



(1) 1Die Schulung erfolgt in einem nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 anerkannten Lehrgang. 2Anerkannt werden können Präsenzlehrgänge sowie Lehrgänge, die ganz oder teilweise in elektronischer Form durchgeführt werden.

(2) Die in den Schulungen zu behandelnden Sachgebiete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3 und 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8.

(3) 1Die Schulungssprache ist deutsch. 2Auf Antrag kann eine Schulung in englischer Sprache zugelassen werden, wenn mit dem Antrag Schulungsunterlagen zu den Sachgebieten nach Absatz 2 und die erforderlichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nachgewiesen werden und die sonstigen Voraussetzungen für die Anerkennung des Lehrgangs nach Absatz 1 vorliegen.

(4) 1Die Schulung umfasst im Falle der Beförderung durch einen Verkehrsträger mindestens 22 Stunden und 30 Minuten und für jeden weiteren Verkehrsträger mindestens sieben Stunden und 30 Minuten. 2Dabei muss die Schulung für jeden weiteren Verkehrsträger innerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachweises erfolgen.

(5) Ein Unterrichtstag darf nicht mehr als sieben Stunden und 30 Minuten Unterricht umfassen.

(6) Der Schulungsveranstalter darf Schulungen nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchführen.





 

Frühere Fassungen von § 5 GbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023 (04.07.2023)Artikel 3 Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
vom 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 GbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 GbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 GbV Schulungsnachweis
... Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt, wenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teilgenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit Erfolg abgelegt hat. Der ...
§ 6 GbV Prüfungen (vom 01.01.2021)
... ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer zugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer Sprache teilgenommen haben. (4) Die Prüfung zur Verlängerung ...
§ 7 GbV Zuständigkeiten (vom 01.01.2023)
... nach § 4, 2. die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1 , 3. die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3,  ... der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1, 3. die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3, 4. die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz ... 6 Absatz 3 Satz 2 ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, die zuvor die Ausnahme nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 zugelassen hat. (2) Einzelheiten nach Absatz 1 ... und Handelskammer zuständig, die zuvor die Ausnahme nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 zugelassen hat. (2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern ...
§ 10 GbV Ordnungswidrigkeiten (vom 05.07.2023)
... nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, 2. als Schulungsveranstalter entgegen § 5 Absatz 6 eine Schulung durchführt oder 3. als Gefahrgutbeauftragter a) entgegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierzehnte Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
Artikel 3 14. GGRVÄndV Änderung der Gefahrgutbeauftragtenverordnung
... 2021 (BGBl. I S. 475) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Anerkannt werden können ...