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§ 3 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung (BWHWFortbV k.a.Abk.)

V. v. 13.03.2011 BGBl. I S. 511 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 7110-20-6 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Gliederung der Prüfung



(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:

1.
Unternehmensstrategie,

2.
Unternehmensführung,

3.
Personalmanagement,

4.
Innovationsmanagement.

(2) 1Im Prüfungsteil „Unternehmensstrategie" wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.
Volkswirtschaftliche und gesellschaftliche Rahmenbedingungen bewerten,

2.
Rechtliche Rahmenbedingungen bewerten,

3.
Unternehmensstrategie planen.

2Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(3) 1Im Prüfungsteil „Unternehmensführung" wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.
Unternehmensführung und -organisation gestalten,

2.
Rechnungswesen im Unternehmen gestalten sowie Finanzierung und Liquidität sichern,

3.
Marketingkonzept und Kundenmanagement umsetzen,

4.
Wertschöpfung optimieren.

2Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(4) 1Im Prüfungsteil „Personalmanagement" wird in folgenden Handlungsbereichen geprüft:

1.
Personal planen und gewinnen,

2.
Personal führen und entwickeln.

2Die Prüfung wird schriftlich durchgeführt.

(5) 1Im Prüfungsteil „Innovationsmanagement" wird die Qualifikation nach § 7 im Rahmen einer Projektarbeit, einer Präsentation und eines Fachgesprächs durchgeführt. 2Mit diesem Prüfungsteil ist innerhalb eines Jahres nach Ablegen der Prüfungsteile nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu beginnen.





 

Frühere Fassungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.10.2016Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 16.10.2016 BGBl. I S. 2390

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BWHWFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BWHWFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BWHWFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden ist, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 14 durchführen. (2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der notwendigen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
V. v. 16.10.2016 BGBl. I S. 2390
Artikel 1 4. FortbVÄnduAufhV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach der Handwerksordnung und Geprüfte Betriebswirtin nach der Handwerksordnung
... 2 und 3" durch die Wörter „Nummer 3 und 4" ersetzt. 2. § 3 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt: „Mit diesem ... und Bewertung der Prüfungsbestandteile nach Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 3 und 11 Absatz 4, 2. die Befreiungen nach § 12; jede Befreiung ist mit Ort, Datum ...